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Experten-Antwort

Hinzuverdienst bei teilweiser Erwerbsminderung

von Maximilian23.01.2017 | 17:31
1568 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Frage 1: Im öffentlichen Dienst ist das SV-Brutto aufgrund der Zusatzversorgung (z.B. VBL) höher als das Steuer-Brutto; lt. dem Vordruck R5406 ist das erzielte Bruttoarbeitsentgelt anzugeben; Aufgrund widersprüchlicher Angaben bitte ich um Mitteilung welches Brutto (es gibt nur Steuer-Brutto oder SV-Brutto) jetzt einzutragen ist. Frage 2: Grundsätzlich werden 2 Einmalzahlungen beim Hinzuverdienst nicht berücksichtigt; bei einem evtl. Krankengeldbezug werden aber Einmalzahlungen zur Berechnung der Höhe des Krankengeld mit einbezogen. Falls durch diese Einmalzahlungen beim Krankengeld die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird, stellt das ausnahmsweise keine Überschreitung des Hinzuverdienst dar; Ist diese Weisung noch aktuell? Frage 3: Bei einem Bezug von Krankengeld wird als Arbeitseinkommen definitiv das (höhere) SV-Brutto durch die Krankenkasse zugrunde gelegt; Wird als Hinzuverdienst in dieser Zeit das höhere SV-Brutto oder das Steuer-Brutto oder die 80% lt. Vordruck R0252 (Meldung beitragspflichtiger Einnahmen) berücksichtigt? Frage 4: Im öffentlichen Dienst wird ja ggf. ab Zahlung von Krankengeld ein Zuschuss zum Krankengeld (nur steuerpflichtig) gewährt; ist dieser Zuschuss zum Krankengeld bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente grundsätzlich zu berücksichtigen? Der Arbeitgeber wendet den § 22 TVöD an; dieser Zuschuss wird ggf. als Vorschuss zur Rente gewährt; Wird demzufolge dann der Zuschuss nicht als Hinzuverdienst angerechnet bzw. ist das definitiv an die Rückforderung gekoppelt? Kann durch diesen Krankengeldzuschuss des Arbeitgebers die Hinzuverdienstgrenze tatsächlich überschritten werden, obwohl die Überschreitung während der gesamten Zeit vor dem Krankengeldbezug aufgrund der Höhe des Arbeitsentgelt nicht erfolgte?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Maximilian,

zelda hat Ihre Fragen ausführlich beantwortet.

@zelda: Vielen Dank. :-)

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4 Antworten

zeldaam 23.01.2017 | 20:23
Hallo Maximilian, sind das Fragen aus einer Klausur oder sind Sie mit einem vorliegenden Bescheid nicht einverstanden ? Die Antworten zu Ihren Fragen finden Sie in den GRA zu § 96 a SGB VI zu Frage 1: Es gilt das SV-Brutto, das abweichende Steuer-Brutto ist nicht relevant, siehe hier: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… (drittletzter Satz:) „Ein vom Bruttoarbeitsentgelt gegebenenfalls abweichender steuerpflichtiger Betrag ist im Rahmen der Hinzuverdienstregelung nicht zu berücksichtigen. Das Arbeitsentgelt darf auch nicht um steuerrechtliche Abzüge (zum Beispiel Werbungskosten) gemindert werden.“ Der Vordruck R5406 ist jedoch nicht von Ihnen, sondern durch Ihren Arbeitgeber auszufüllen. zu Frage 2: „ Grundsätzlich werden 2 Einmalzahlungen beim Hinzuverdienst nicht berücksichtigt“: falsch, es kann zweimal im Kalenderjahr die Hinzuverdienstgrenze verdoppelt werden Zur Frage der Einmalzahlungen im KG → siehe hier: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… letzter Absatz („Beachte:“) zu Frage 3: Es wird die Bemessungsgrundlage für das KG zugrundegelegt, das wird zumeist das SV- Brutto sein (vgl. Frage 1 und http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… Letztendlich bescheinigt die KK die Bemessungsgrundlage. Auf keinen Fall ist es das Entgelt aus dem R0252, die dort bescheinigten beitragspflichtigen Einnahmen betragen (nur) 80 Prozent der Bemessungsgrundlage. zu Frage 4: Der KG- Zuschuss nach § 22 TVÖD wird nur dann nicht als Hinzuverdienst angerechnet, wenn er tatsächlich zurückgefordert wird: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… „Zahlen Arbeitgeber Beträge als Vorschuss auf die Rente UND fordern diese vom Arbeitnehmer zurück, stellen diese Beträge keinen zu berücksichtigenden Hinzuverdienst dar. „ Dies ist häufig dann der Fall, wenn Arbeitgeber in Zeiten längerer Arbeitsunfähigkeit Zuschüsse zum Krankengeld zahlen (zum Beispiel nach § 22 TVöD) oder das Arbeitsentgelt in Form von Krankenbezügen weiterzahlen. Dabei ist zu beachten, dass als Vorschuss auf die Rente gezahlte Beträge frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Entgeltfortzahlung von bis zu sechs Wochen zurückgefordert werden dürfen (§§ 3 Abs. 1, 3a Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz  - Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall).“ außerdem hier: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… Ob die Rückforderung erfolgt, bestätigt der Arbeitgeber ebenfalls auf dem R 5406. Zur Frage: „Kann durch diesen Krankengeldzuschuss des Arbeitgebers die Hinzuverdienstgrenze tatsächlich überschritten werden, obwohl die Überschreitung während der gesamten Zeit vor dem Krankengeldbezug aufgrund der Höhe des Arbeitsentgelt nicht erfolgte? „ Ja, wenn die Summe aus Bemessungsentgelt des KG und dem (nicht zurückgeforderten) Krankengeldzuschuss die Hinzuverdienstgrenze überschreitet. MfG zelda
Maximilianam 26.01.2017 | 19:22
Hallo Zelda, vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort eines Experten !!! Ergeben sich durch das neue Recht ab 01.07.17 Auswirkungen in Bezug auf den Hinzuverdienst und Teilminderungsrente? Ich meine kann sich der Hinzuverdienst verringern bzw. erhöhen, oder ist der bisherige Hinzuverdienst garantiert?
zeldaam 05.02.2017 | 14:55
Hallo, wenn sich (bei einem Beginn der Rente vor dem 01.07.2017 !!!) durch die neuen Regelungen ab dem 01.07.2017 bei gleichbleibenden Hinzuverdienst eine geringere Rente ergeben würde als vor dem 01.07.2017, so gilt eine Art Zahlbetragsbesitzschutz auf den alten Rentenbetrag (vgl. § 313 SGB VI i.d. F. ab 07/2017: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_… Die "alten" Hinzuverdienstgrenzen werden aber nicht angepasst / erhöht ... MfG zelda
Maximilianam 08.02.2017 | 20:26
Hallo Zelda, nochmals danke für die treffenden Ausführungen !!!
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