Hallo Maximilian,
sind das Fragen aus einer Klausur oder sind Sie mit einem vorliegenden Bescheid nicht einverstanden ?
Die Antworten zu Ihren Fragen finden Sie in den GRA zu § 96 a SGB VI
zu Frage 1:
Es gilt das SV-Brutto, das abweichende Steuer-Brutto ist nicht relevant, siehe hier:
http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_…
(drittletzter Satz:) „Ein vom Bruttoarbeitsentgelt gegebenenfalls abweichender steuerpflichtiger Betrag ist im Rahmen der Hinzuverdienstregelung nicht zu berücksichtigen. Das Arbeitsentgelt darf auch nicht um steuerrechtliche Abzüge (zum Beispiel Werbungskosten) gemindert werden.“
Der Vordruck R5406 ist jedoch nicht von Ihnen, sondern durch Ihren Arbeitgeber auszufüllen.
zu Frage 2:
„ Grundsätzlich werden 2 Einmalzahlungen beim Hinzuverdienst nicht berücksichtigt“:
falsch, es kann zweimal im Kalenderjahr die Hinzuverdienstgrenze verdoppelt werden
Zur Frage der Einmalzahlungen im KG → siehe hier:
http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_…
letzter Absatz („Beachte:“)
zu Frage 3:
Es wird die Bemessungsgrundlage für das KG zugrundegelegt, das wird zumeist das SV- Brutto sein (vgl. Frage 1 und
http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_…
Letztendlich bescheinigt die KK die Bemessungsgrundlage.
Auf keinen Fall ist es das Entgelt aus dem R0252, die dort bescheinigten beitragspflichtigen Einnahmen betragen (nur) 80 Prozent der Bemessungsgrundlage.
zu Frage 4:
Der KG- Zuschuss nach § 22 TVÖD wird nur dann nicht als Hinzuverdienst angerechnet, wenn er tatsächlich zurückgefordert wird:
http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_…
„Zahlen Arbeitgeber Beträge als Vorschuss auf die Rente UND fordern diese vom Arbeitnehmer zurück, stellen diese Beträge keinen zu berücksichtigenden Hinzuverdienst dar. „
Dies ist häufig dann der Fall, wenn Arbeitgeber in Zeiten längerer Arbeitsunfähigkeit Zuschüsse zum Krankengeld zahlen (zum Beispiel nach § 22 TVöD) oder das Arbeitsentgelt in Form von Krankenbezügen weiterzahlen.
Dabei ist zu beachten, dass als Vorschuss auf die Rente gezahlte Beträge frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Entgeltfortzahlung von bis zu sechs Wochen zurückgefordert werden dürfen (§§ 3 Abs. 1, 3a Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz - Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall).“
außerdem hier:
http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_…
Ob die Rückforderung erfolgt, bestätigt der Arbeitgeber ebenfalls auf dem R 5406.
Zur Frage:
„Kann durch diesen Krankengeldzuschuss des Arbeitgebers die Hinzuverdienstgrenze tatsächlich überschritten werden, obwohl die Überschreitung während der gesamten Zeit vor dem Krankengeldbezug aufgrund der Höhe des Arbeitsentgelt nicht erfolgte? „
Ja, wenn die Summe aus Bemessungsentgelt des KG und dem (nicht zurückgeforderten) Krankengeldzuschuss die Hinzuverdienstgrenze überschreitet.
MfG
zelda