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Experten-Antwort

Hinzuverdienst bei voller Arbeitsmarktrente

von Andrea19.03.2024 | 11:20
970 Ansichten
11 Antworten
Hallo, wie viele Stunden darf man täglich arbeiten, bis zu welcher monatlichen Verdienstgrenze, ohne die volle Arbeitsmarktrente zu verlieren und ohne Kürzung. SEHR WICHTIG ist mir, dass man die volle Arbeitsmarktrente nicht verliert UND diese auch nicht gekürzt wird.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 19.03.2024 | 11:58

Guten Tag, 

 

grundlegend ist während des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ein Hinzuverdienst möglich. Die Erwerbstätigkeit, aus der Hinzuverdienst erzielt wird, darf jedoch dem Rentenanspruch dem Grunde nach nicht entgegenstehen. Bei einem Hinzuverdienst ist daher stets zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der diesem Hinzuverdienst zugrunde liegenden Erwerbstätigkeit weiterhin verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt. Bei einer vollen Erwerbsminderung wird hierbei von einem täglichen Leistungsvermögen von unter 3 Stunden ausgegangen. 

 

Ferner kann eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur dann in voller Höhe gezahlt werden, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente liegt diese bei 18.558,75 Euro im Kalenderjahr. 

 

Beispielsweise wäre die Aufnahme eines Minijobs unbedenklich. 

 

Neu: Mit Wirkung zum 01.01.2024 wurde der § 43 SGB VI um einen Absatz 7 erweitert. Hiermit sollen Erwerbsgeminderte weitgehender als bisher bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützt werden. D.h., dass Beziehende einer Rente wegen Erwerbsminderung die Möglichkeit haben, vor einer möglichen Entziehung der Rente wegen Erwerbsminderung zunächst zu erproben, ob eine Erwerbstätigkeit oberhalb des bisher festgestellten Leistungsvermögens wieder möglich ist. Nach dem Wortlaut der Regelung besteht für einen Zeitraum von regelmäßig 6 Monaten ab Beginn der Ausübung weiterhin Anspruch auf die gewährte Rente

 

Mit freundlichen Grüßen

10 Antworten

gut überlegenam 19.03.2024 | 11:31
Grundsätzlich gelten die zeitlichen Einschränkungen einer normalen vollen EM-Rente. d.h. also unter drei Stunden täglich bzw. unter 15 h wöchentlich. Der erlaubte Hinzuverdienst (2024) beträgt 18.558,75 EUR/brutto pr Jahr. Seit dem 01.01.2024 wurde jedoch der § 44 SGB VI um den Absatz 7) erweitert: "(7) Wird neben einer Rente nach Absatz 1 oder 2 unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, deren Umfang das der Rentengewährung zugrunde liegende zeitliche Leistungsvermögen überschreitet, besteht für einen Zeitraum von regelmäßig sechs Monaten ab Beginn der Ausübung weiterhin Anspruch auf die gewährte Rente." In Ihrem Fall würde dies bedeuten, dass Sie, da aus gesundheitlichen Gründen Ihre Einschränkungen ja im Bereich zwischen drei und unter sechs Stunden (täglich) liegen, dies erst einmal 'ausprobieren dürften. Erst wenn dann nach sechs Monaten sich diese Arbeitserprobung als 'dauerhaft herausstellt, würde dann nur noch eine halbe EM-Rente bezahlt werden können, denn dann wäre der Arbeitsmarkt für Sie individuell ja nicht mehr verschlossen, weil Sie einen (geeigneten) Teilzeitarbeitsplatz gefunden haben. Wenn Sie aber bereits in der Arbeitserprobung deutlich mehr verdienen, kann es dennoch dann zur Minderung der Rente führen, das ist weiterhin und unverändert im §96a SGB VI geregelt. Unabhängig davon kann Ihr Anspruch auf die EM-Rente jederzeit überprüft werden.
gut überlegenam 19.03.2024 | 11:32
Tippfehlerkorrektur: §43 SGB VI Absatz 7) (nicht 44) sorry
Renteam 19.03.2024 | 11:39
Grundsätzlich unter 3 Stunden am Tag. Normalerweise beträgt die Hinzuverdienstgrenze aktuell 18558,75 Euro pro Jahr Brutto, also 1546,56€ Brutto pro Monat. Aber da wird der Rentenversicherungsträger schonmal prüfen, ob Sie tatsächlich die die unter 3 Stunden einhalten. Bei einem monatlichen Verdienst bis 810€ Brutto im Monat geht die DRV automatisch davon aus, dass Sie die unter 3 Stunden einhalten. Da passiert nichts. Ein Hinweis auf die Möglichkeit der Arbeitserprobung. Sie können bis zu 6 Monate auch mehr als 3 Stunden arbeiten und versuchen wieder Fuß zu fassen, aber ich denke das ist nicht Ihr Ziel
gut überlegenam 19.03.2024 | 11:47
@Rente: wie kommen Sie auf den Betrag von 810,00 EUR monatlich?? Ein unschädlicher 'Minijob' darf 538,00 EUR/Monat nicht übersteigen. Nur diesen würde die DRV dann wohl 'durchwinken'.
Schadeam 19.03.2024 | 11:57
gut überlegen schrieb

@Rente: wie kommen Sie auf den Betrag von 810,00 EUR monatlich??

Ein unschädlicher 'Minijob' darf 538,00 EUR/Monat nicht übersteigen. Nur diesen würde die DRV dann wohl 'durchwinken'.

Minijobs sind 10 Wochenstunden mit Mindestlohn, dann werden 810 wohl knapp 15 Stunden mit Mindestlohn sein.😂 Hab’s aber nicht nachgerechnet, kommt aber pi mal Daumen hin
Andreaam 19.03.2024 | 12:46
Experte/in schrieb

Guten Tag, 

 

grundlegend ist während des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ein Hinzuverdienst möglich. Die Erwerbstätigkeit, aus der Hinzuverdienst erzielt wird, darf jedoch dem Rentenanspruch dem Grunde nach nicht entgegenstehen. Bei einem Hinzuverdienst ist daher stets zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der diesem Hinzuverdienst zugrunde liegenden Erwerbstätigkeit weiterhin verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt. Bei einer vollen Erwerbsminderung wird hierbei von einem täglichen Leistungsvermögen von unter 3 Stunden ausgegangen. 

 

Ferner kann eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur dann in voller Höhe gezahlt werden, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente liegt diese bei 18.558,75 Euro im Kalenderjahr. 

 

Beispielsweise wäre die Aufnahme eines Minijobs unbedenklich. 

 

Neu: Mit Wirkung zum 01.01.2024 wurde der § 43 SGB VI um einen Absatz 7 erweitert. Hiermit sollen Erwerbsgeminderte weitgehender als bisher bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützt werden. D.h., dass Beziehende einer Rente wegen Erwerbsminderung die Möglichkeit haben, vor einer möglichen Entziehung der Rente wegen Erwerbsminderung zunächst zu erproben, ob eine Erwerbstätigkeit oberhalb des bisher festgestellten Leistungsvermögens wieder möglich ist. Nach dem Wortlaut der Regelung besteht für einen Zeitraum von regelmäßig 6 Monaten ab Beginn der Ausübung weiterhin Anspruch auf die gewährte Rente

 

Mit freundlichen Grüßen

Hallo Experten-Antwort, vielen lieben Dank für Ihre ausführliche Antwort. :-)
Andreaam 19.03.2024 | 12:48
gut überlegen schrieb

Grundsätzlich gelten die zeitlichen Einschränkungen einer normalen vollen EM-Rente.

d.h. also unter drei Stunden täglich bzw. unter 15 h wöchentlich. Der erlaubte Hinzuverdienst (2024) beträgt 18.558,75 EUR/brutto pr Jahr.

Seit dem 01.01.2024 wurde jedoch der § 44 SGB VI um den Absatz 7) erweitert:

"(7) Wird neben einer Rente nach Absatz 1 oder 2 unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, deren Umfang das der Rentengewährung zugrunde liegende zeitliche Leistungsvermögen überschreitet, besteht für einen Zeitraum von regelmäßig sechs Monaten ab Beginn der Ausübung weiterhin Anspruch auf die gewährte Rente."

In Ihrem Fall würde dies bedeuten, dass Sie, da aus gesundheitlichen Gründen Ihre Einschränkungen ja im Bereich zwischen drei und unter sechs Stunden (täglich) liegen, dies erst einmal 'ausprobieren dürften. Erst wenn dann nach sechs Monaten sich diese Arbeitserprobung als 'dauerhaft herausstellt, würde dann nur noch eine halbe EM-Rente bezahlt werden können, denn dann wäre der Arbeitsmarkt für Sie individuell ja nicht mehr verschlossen, weil Sie einen (geeigneten) Teilzeitarbeitsplatz gefunden haben.

Wenn Sie aber bereits in der Arbeitserprobung deutlich mehr verdienen, kann es dennoch dann zur Minderung der Rente führen, das ist weiterhin und unverändert im §96a SGB VI geregelt.

Unabhängig davon kann Ihr Anspruch auf die EM-Rente jederzeit überprüft werden.

Hallo gut überlegen vielen lieben Dank für Ihre ausführliche Antwort. :-)
Maxam 19.03.2024 | 17:22
Sie dürfen voll arbeiten gehen und nicht der Solidargemeinschaft auf der Tasche liegen. Wenn Sie eine Arbeitsmarktrente bekommen ist ja laut Definition der Arbeitsmarkt für Sie verschlossen. Wie kommen Sie denn nun plötzlich an Arbeit? Haben Sie das Sozialsystem betrogen, indem Sie sich krank gestellt haben und sich nicht vermitteln ließen?
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