Hallo ich,
wie bereits ausgeführt wurde, ist auf die Rente wegen Erwerbsminderung nur Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung und Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit anzurechnen. Inwieweit Arbeitseinkommen vorliegt, wird dem Steuerbescheid entnommen. Das heißt, werden die Provisionen im Steuerbescheid beispielsweise als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausgewiesen, sind sie auch als Hinzuverdienst der jeweiligen Hinzuverdienstgrenze gegenüber zu stellen.