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Experten-Antwort

Hinzuverdienst bei voller Erwerbsminderungsrente, Anrechnung Urlaubsabgeltung und Corona-Sonderzahlung

von KSS18.08.2022 | 17:33
409 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo! Folgender Sachverhalt: • AU fortlaufend seit November 2020 • Rentenbescheid vom 15.12.21, rückwirkend mit Rentenbeginn 01.05.2021, volle Erwerbsminderung • Brief vom AG am 21.01.22, dass das Arbeitsverhältnis daher „ohne Kündigung zum 01.05.2021 geendet hat“ & „…daß Sie für das Jahr 2021 einen Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Tagen laut Tarifvertrag plus 5 TageZusatzurlaub gemäß SGB … haben. Hinzu kommt ein anteiliger Anspruch für 1/12 von 35 Tagen für den Monat Januar (3 Tage). Der gesamte Anspruch in Höhe von 38 Tagen wird mit der Abrechnung Februar 2022 abgegolten. • Verdienstabrechnung Februar 2022: Urlaubsabgeltung (ZVK-frei) (JEE) 8.008,97 € Corona-Sonderzahlung (maschinell) (JFF) 1.300,00 € abzgl. KV, PV, RV Auszalungsbetrag 8.811,48 € Nun haben wir 3 Frage: 1. wird dieser Auszahlungsbetrag komplett als Hinzuverdienst zur Erwerbsminderungsrente für 2022 angerechnet? 2. muss in dem Fall etwas an die Rentenkasse zurückbezahlt werden bzw. mindern sie irgendwann die Rentenzahlung? 3. kann die betreffende Person im Jahr 2022 noch einen Minijob ausüben ohne Kürzung der Rentenzahlung?

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo KSS,

Ihre Frage ist leider nicht ganz einfach, weil hier u. U. auch noch eine arbeitsrechtliche Auslegung bezüglich der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses beachtet werden muss, mit der wir uns im Moment etwas schwer tun. Kurze Nachfrage: was für eine EM-Rente wurden Ihnen zum 1.5.2021 bewilligt? Teilweise EM? Volle EM? Zeitlich befristet oder auf Dauer?

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Guten Morgen KSS,

den Ausführungen von Abschläge stimme ich zu und habe ihnen nichts hinzuzufügen.

@Abschläge: vielen Dank für die ausführliche Erläuterung!

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8 Antworten

KSSam 19.08.2022 | 16:12
Es ist eine volle EM-Rente. Bis zur Altersrente.
KSSam 19.08.2022 | 16:11
Es ist eine volle Erwerbsminderungsrente. Bis zur Altersrente.
VSam 19.08.2022 | 17:06
Wird durch den Bescheid der Rentenversicherung rückwirkend eine volle Erwerbsminderungsrente gewährt, so endet auch in diesen Fällen das Arbeitsverhältnis – und die Versicherungspflicht – erst mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid zugestellt worden ist.
KSSam 19.08.2022 | 17:28
Die Frage ist, ob diese Auszahlung des Urlaubsgeldes und der Corona-Zahlung als Hinzuverdienst 2022 angerechnet wird. Denn eigentlich sind das Zahlungen die für 2021 waren, aber erst 2022 mit der Februar-Abrechnung gezahlt wurden. Wenn das voll angerechnet wird kann man ja 2022 keinen Minijob mehr ausüben weil man nur 6.300 € hinzuverdienen darf. Oder wird es nicht angerechnet, da ja der Anspruch eigentlich für 2021 war. Und falls es voll angerechnet wird, muss man dann irgendwann etwas an die Rentenversicherung zurückbezahlen?
Abschlägeam 20.08.2022 | 12:11
Zitat von KSS anzeigenausblenden
Wird durch den Bescheid der Rentenversicherung rückwirkend eine volle Erwerbsminderungsrente gewährt, so endet auch in diesen Fällen das Arbeitsverhältnis – und die Versicherungspflicht – erst mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid zugestellt worden ist.
Die Frage ist, ob diese Auszahlung des Urlaubsgeldes und der Corona-Zahlung als Hinzuverdienst 2022 angerechnet wird. Denn eigentlich sind das Zahlungen die für 2021 waren, aber erst 2022 mit der Februar-Abrechnung gezahlt wurden. Wenn das voll angerechnet wird kann man ja 2022 keinen Minijob mehr ausüben weil man nur 6.300 € hinzuverdienen darf. Oder wird es nicht angerechnet, da ja der Anspruch eigentlich für 2021 war. Und falls es voll angerechnet wird, muss man dann irgendwann etwas an die Rentenversicherung zurückbezahlen?
Hallo KSS, Einmalzahlungen, wie z.B. Urlaubsabgeltung, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Überstundenausgleich und ähnliches gelten als Hinzuverdienst, wenn das Arbeitsverhältnis zum EM-Rentenbeginn noch bestand. Hier kommt es nun also darauf an, wann Ihr Arbeitsverhältnis tatsächlich geendet hat. Lt. Ihrer Angabe lautet das Schreiben Ihres AG dazu, dass es bereits zum Mai 2021 endete, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Je nachdem, welcher Tarifvertrag bei Ihnen dazu aber noch greift, ist dies nicht das tatsächliche Ende des Vertrages. Denn z.B. im öffentlichen Dienst (TVÖD §33) endet das Arbeitsverhältnis erst nach Mitteilung des AG, das aber erst regelmäßig nach Vorliegen des Rentenbescheides erstellt werden kann. Beitragsrechtlich sind dann diese Einmalzahlungen dem letzten Abrechnungsmonat zuzuordnen, in dem das Arbeitsverhältnis noch bestand. Hieran orientiert sich dann bezgl. des 'Zahlungsflusses' auch die Berücksichtigung als Hinzuverdienst. Wenn dies also, wie von Ihnen angegeben, der Februar 2022 war, ist dies NACH Rentenbeginn und wird somit als Hinzuverdienst für das Jahr 2022 berücksichtigt. Davon ausgehend, dass die Corona-Prämie gesetzeskonform bezahlt wurde, gehört diese dann allerdings nicht zum Hinzuverdienst. Somit würde die Urlaubsabgeltung in Höhe von 8.008,97 EUR (ist das der Brutto-Betrag, denn der ist maßgeblich!) den Freibetrag von 6.300 EUR für das Kalenderjahr übersteigen. Somit bliebe keine 'Luft' mehr, für einen Minijob, bzw. würde dieser zum Hinzuverdienst hinzugerechnet und die Rente auch mindern. Einkommen minus Freibetrag geteilt durch 12 (Monate), davon 40 % wäre die Rentenminderung, die dann für das Kalenderjahr 2022 berechnet würde. Zu beachten wäre dann ggfs. noch der Hinzuverdienstdeckel lt. Rentenbescheid, in dem auch noch mal die Berechnung erläutert wird. Bei einer Zahlung bis zum 31.03. eines Jahres kann aber die 'Märzklausel' angewandt werden, so dass die Abgeltung (mit Ausnahme der Tage für Januar 2022) dann doch dem Jahr 2021 zugeordnet werden kann/konnte. Dies dürfte aus der Abrechnung Ihres Arbeitgebers zu ersehen sein. Entsprechend würde dann dieses Einkommen, das ebenfalls nach Rentenbeginn aus einem noch bestehenden Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen ist, dem Jahr 2021 zugeordnet werden und die Monate Mai bis Dezember 2021 entsprechend mindern. Dann allerdings wäre für das Jahr 2022 wieder 'Luft' für einen Minijob, da hier dann 'nur' die Tage für Urlaubsabgeltung Januar 2022 schon 'verbraucht' sind. Die Minderung der Rente 'verschiebt' sich natürlich, weil zunächst ohne Hinzuverdienst bezahlt wurde, diese also 'rückwirkend' nicht mehr gemindert ausbezahlt werden kann, sondern dann erst in den Folgemonaten. Ausführlicher wird die Hinzuverdienstmöglichkeit auch noch einmal in dieser Broschüre erklärt: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/… Insofern sollten Sie sich also die Abrechnungen noch einmal 'genau' anschauen, bzw. ohnehin der zuständigen DRV zeitnah übermitteln (sofern noch nicht geschehen), damit diese dann die entsprechenden Berechnungen vornehmen kann. Ein schönes Wochenende und alles Gute!
KSSam 20.08.2022 | 13:42
Zitat von Abschläge anzeigenausblenden
Abschläge schrieb

Wird durch den Bescheid der Rentenversicherung rückwirkend eine volle Erwerbsminderungsrente gewährt, so endet auch in diesen Fällen das Arbeitsverhältnis – und die Versicherungspflicht – erst mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid zugestellt worden ist. [/quote]

Die Frage ist, ob diese Auszahlung des Urlaubsgeldes und der Corona-Zahlung als Hinzuverdienst 2022 angerechnet wird. Denn eigentlich sind das Zahlungen die für 2021 waren, aber erst 2022 mit der Februar-Abrechnung gezahlt wurden.

Wenn das voll angerechnet wird kann man ja 2022 keinen Minijob mehr ausüben weil man nur 6.300 € hinzuverdienen darf.

Oder wird es nicht angerechnet, da ja der Anspruch eigentlich für 2021 war.

Und falls es voll angerechnet wird, muss man dann irgendwann etwas an die Rentenversicherung zurückbezahlen?[/quote]

Hallo KSS,

Einmalzahlungen, wie z.B. Urlaubsabgeltung, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Überstundenausgleich und ähnliches gelten als Hinzuverdienst, wenn das Arbeitsverhältnis zum EM-Rentenbeginn noch bestand.

Hier kommt es nun also darauf an, wann Ihr Arbeitsverhältnis tatsächlich geendet hat. Lt. Ihrer Angabe lautet das Schreiben Ihres AG dazu, dass es bereits zum Mai 2021 endete, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Je nachdem, welcher Tarifvertrag bei Ihnen dazu aber noch greift, ist dies nicht das tatsächliche Ende des Vertrages. Denn z.B. im öffentlichen Dienst (TVÖD §33) endet das Arbeitsverhältnis erst nach Mitteilung des AG, das aber erst regelmäßig nach Vorliegen des Rentenbescheides erstellt werden kann.

Beitragsrechtlich sind dann diese Einmalzahlungen dem letzten Abrechnungsmonat zuzuordnen, in dem das Arbeitsverhältnis noch bestand. Hieran orientiert sich dann bezgl. des 'Zahlungsflusses' auch die Berücksichtigung als Hinzuverdienst.

Wenn dies also, wie von Ihnen angegeben, der Februar 2022 war, ist dies NACH Rentenbeginn und wird somit als Hinzuverdienst für das Jahr 2022 berücksichtigt. Davon ausgehend, dass die Corona-Prämie gesetzeskonform bezahlt wurde, gehört diese dann allerdings nicht zum Hinzuverdienst.

Somit würde die Urlaubsabgeltung in Höhe von 8.008,97 EUR (ist das der Brutto-Betrag, denn der ist maßgeblich!) den Freibetrag von 6.300 EUR für das Kalenderjahr übersteigen. Somit bliebe keine 'Luft' mehr, für einen Minijob, bzw. würde dieser zum Hinzuverdienst hinzugerechnet und die Rente auch mindern.

Einkommen minus Freibetrag geteilt durch 12 (Monate), davon 40 % wäre die Rentenminderung, die dann für das Kalenderjahr 2022 berechnet würde. Zu beachten wäre dann ggfs. noch der Hinzuverdienstdeckel lt. Rentenbescheid, in dem auch noch mal die Berechnung erläutert wird.

Bei einer Zahlung bis zum 31.03. eines Jahres kann aber die 'Märzklausel' angewandt werden, so dass die Abgeltung (mit Ausnahme der Tage für Januar 2022) dann doch dem Jahr 2021 zugeordnet werden kann/konnte. Dies dürfte aus der Abrechnung Ihres Arbeitgebers zu ersehen sein.

Entsprechend würde dann dieses Einkommen, das ebenfalls nach Rentenbeginn aus einem noch bestehenden Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen ist, dem Jahr 2021 zugeordnet werden und die Monate Mai bis Dezember 2021 entsprechend mindern.

Dann allerdings wäre für das Jahr 2022 wieder 'Luft' für einen Minijob, da hier dann 'nur' die Tage für Urlaubsabgeltung Januar 2022 schon 'verbraucht' sind.

Die Minderung der Rente 'verschiebt' sich natürlich, weil zunächst ohne Hinzuverdienst bezahlt wurde, diese also 'rückwirkend' nicht mehr gemindert ausbezahlt werden kann, sondern dann erst in den Folgemonaten.

Ausführlicher wird die Hinzuverdienstmöglichkeit auch noch einmal in dieser Broschüre erklärt:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/erwerbsminderungsrentner_hinzuverdienen.html

Insofern sollten Sie sich also die Abrechnungen noch einmal 'genau' anschauen, bzw. ohnehin der zuständigen DRV zeitnah übermitteln (sofern noch nicht geschehen), damit diese dann die entsprechenden Berechnungen vornehmen kann.

Ein schönes Wochenende und alles Gute!

Die Frage ist, ob diese Auszahlung des Urlaubsgeldes und der Corona-Zahlung als Hinzuverdienst 2022 angerechnet wird. Denn eigentlich sind das Zahlungen die für 2021 waren, aber erst 2022 mit der Februar-Abrechnung gezahlt wurden. Wenn das voll angerechnet wird kann man ja 2022 keinen Minijob mehr ausüben weil man nur 6.300 € hinzuverdienen darf. Oder wird es nicht angerechnet, da ja der Anspruch eigentlich für 2021 war. Und falls es voll angerechnet wird, muss man dann irgendwann etwas an die Rentenversicherung zurückbezahlen?
Hallo KSS, Einmalzahlungen, wie z.B. Urlaubsabgeltung, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Überstundenausgleich und ähnliches gelten als Hinzuverdienst, wenn das Arbeitsverhältnis zum EM-Rentenbeginn noch bestand. Hier kommt es nun also darauf an, wann Ihr Arbeitsverhältnis tatsächlich geendet hat. Lt. Ihrer Angabe lautet das Schreiben Ihres AG dazu, dass es bereits zum Mai 2021 endete, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Je nachdem, welcher Tarifvertrag bei Ihnen dazu aber noch greift, ist dies nicht das tatsächliche Ende des Vertrages. Denn z.B. im öffentlichen Dienst (TVÖD §33) endet das Arbeitsverhältnis erst nach Mitteilung des AG, das aber erst regelmäßig nach Vorliegen des Rentenbescheides erstellt werden kann. Beitragsrechtlich sind dann diese Einmalzahlungen dem letzten Abrechnungsmonat zuzuordnen, in dem das Arbeitsverhältnis noch bestand. Hieran orientiert sich dann bezgl. des 'Zahlungsflusses' auch die Berücksichtigung als Hinzuverdienst. Wenn dies also, wie von Ihnen angegeben, der Februar 2022 war, ist dies NACH Rentenbeginn und wird somit als Hinzuverdienst für das Jahr 2022 berücksichtigt. Davon ausgehend, dass die Corona-Prämie gesetzeskonform bezahlt wurde, gehört diese dann allerdings nicht zum Hinzuverdienst. Somit würde die Urlaubsabgeltung in Höhe von 8.008,97 EUR (ist das der Brutto-Betrag, denn der ist maßgeblich!) den Freibetrag von 6.300 EUR für das Kalenderjahr übersteigen. Somit bliebe keine 'Luft' mehr, für einen Minijob, bzw. würde dieser zum Hinzuverdienst hinzugerechnet und die Rente auch mindern. Einkommen minus Freibetrag geteilt durch 12 (Monate), davon 40 % wäre die Rentenminderung, die dann für das Kalenderjahr 2022 berechnet würde. Zu beachten wäre dann ggfs. noch der Hinzuverdienstdeckel lt. Rentenbescheid, in dem auch noch mal die Berechnung erläutert wird. Bei einer Zahlung bis zum 31.03. eines Jahres kann aber die 'Märzklausel' angewandt werden, so dass die Abgeltung (mit Ausnahme der Tage für Januar 2022) dann doch dem Jahr 2021 zugeordnet werden kann/konnte. Dies dürfte aus der Abrechnung Ihres Arbeitgebers zu ersehen sein. Entsprechend würde dann dieses Einkommen, das ebenfalls nach Rentenbeginn aus einem noch bestehenden Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen ist, dem Jahr 2021 zugeordnet werden und die Monate Mai bis Dezember 2021 entsprechend mindern. Dann allerdings wäre für das Jahr 2022 wieder 'Luft' für einen Minijob, da hier dann 'nur' die Tage für Urlaubsabgeltung Januar 2022 schon 'verbraucht' sind. Die Minderung der Rente 'verschiebt' sich natürlich, weil zunächst ohne Hinzuverdienst bezahlt wurde, diese also 'rückwirkend' nicht mehr gemindert ausbezahlt werden kann, sondern dann erst in den Folgemonaten. Ausführlicher wird die Hinzuverdienstmöglichkeit auch noch einmal in dieser Broschüre erklärt: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/… Insofern sollten Sie sich also die Abrechnungen noch einmal 'genau' anschauen, bzw. ohnehin der zuständigen DRV zeitnah übermitteln (sofern noch nicht geschehen), damit diese dann die entsprechenden Berechnungen vornehmen kann. Ein schönes Wochenende und alles Gute!
Danke! Es war eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst. Ich schreibe Ihnen die genauen Zahlen und Begriffe der Abrechnung: Urlaubsabgeltung (ZVK-frei) (JEE) 8.008,97 Corona-Sonderzahlung (maschinell) (JFF) 1.300,00 Zu versteuerndes Einkommen aus Vorjahr (NEF) -1427,46 ——————————————————————- Gesamtbrutto: 9.308,97 Steuertage 7,00 Tage Steuerbrutto, sonstige Bezüge 6.581,51 Brutto-Märzklausel KV 3.455,46 KV Märzklausel -241,88 KV Zusatzbeitrag -25,92 PV Märzklausel -52,70 Brutto-Märzklausel RV 5.317,96 RV Märzklausel -494,57 ——————————————————————-——— Gesetzliches Netto 8.493,90
Abschlägeam 20.08.2022 | 14:43
Hallo KSS, ich werde mich aber hüten, Ihnen nun vorzurechnen, dass Betrag xy mtl. Ihre Rente mindert, dafür haben Sie sicherlich Verständnis. Denn das macht, und das ist für Sie auch verbindlich, Ihre zuständige DRV. Also ab mit den Unterlagen dorthin :-)
Nicht zu glaubenam 20.08.2022 | 16:52
Zitat von KSS anzeigenausblenden
KSS schrieb

Die Frage ist, ob diese Auszahlung des Urlaubsgeldes und der Corona-Zahlung als Hinzuverdienst 2022 angerechnet wird. Denn eigentlich sind das Zahlungen die für 2021 waren, aber erst 2022 mit der Februar-Abrechnung gezahlt wurden.

Wenn das voll angerechnet wird kann man ja 2022 keinen Minijob mehr ausüben weil man nur 6.300 € hinzuverdienen darf.

Oder wird es nicht angerechnet, da ja der Anspruch eigentlich für 2021 war.

Und falls es voll angerechnet wird, muss man dann irgendwann etwas an die Rentenversicherung zurückbezahlen?[/quote]

Hallo KSS,

Einmalzahlungen, wie z.B. Urlaubsabgeltung, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Überstundenausgleich und ähnliches gelten als Hinzuverdienst, wenn das Arbeitsverhältnis zum EM-Rentenbeginn noch bestand.

Hier kommt es nun also darauf an, wann Ihr Arbeitsverhältnis tatsächlich geendet hat. Lt. Ihrer Angabe lautet das Schreiben Ihres AG dazu, dass es bereits zum Mai 2021 endete, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Je nachdem, welcher Tarifvertrag bei Ihnen dazu aber noch greift, ist dies nicht das tatsächliche Ende des Vertrages. Denn z.B. im öffentlichen Dienst (TVÖD §33) endet das Arbeitsverhältnis erst nach Mitteilung des AG, das aber erst regelmäßig nach Vorliegen des Rentenbescheides erstellt werden kann.

Beitragsrechtlich sind dann diese Einmalzahlungen dem letzten Abrechnungsmonat zuzuordnen, in dem das Arbeitsverhältnis noch bestand. Hieran orientiert sich dann bezgl. des 'Zahlungsflusses' auch die Berücksichtigung als Hinzuverdienst.

Wenn dies also, wie von Ihnen angegeben, der Februar 2022 war, ist dies NACH Rentenbeginn und wird somit als Hinzuverdienst für das Jahr 2022 berücksichtigt. Davon ausgehend, dass die Corona-Prämie gesetzeskonform bezahlt wurde, gehört diese dann allerdings nicht zum Hinzuverdienst.

Somit würde die Urlaubsabgeltung in Höhe von 8.008,97 EUR (ist das der Brutto-Betrag, denn der ist maßgeblich!) den Freibetrag von 6.300 EUR für das Kalenderjahr übersteigen. Somit bliebe keine 'Luft' mehr, für einen Minijob, bzw. würde dieser zum Hinzuverdienst hinzugerechnet und die Rente auch mindern.

Einkommen minus Freibetrag geteilt durch 12 (Monate), davon 40 % wäre die Rentenminderung, die dann für das Kalenderjahr 2022 berechnet würde. Zu beachten wäre dann ggfs. noch der Hinzuverdienstdeckel lt. Rentenbescheid, in dem auch noch mal die Berechnung erläutert wird.

Bei einer Zahlung bis zum 31.03. eines Jahres kann aber die 'Märzklausel' angewandt werden, so dass die Abgeltung (mit Ausnahme der Tage für Januar 2022) dann doch dem Jahr 2021 zugeordnet werden kann/konnte. Dies dürfte aus der Abrechnung Ihres Arbeitgebers zu ersehen sein.

Entsprechend würde dann dieses Einkommen, das ebenfalls nach Rentenbeginn aus einem noch bestehenden Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen ist, dem Jahr 2021 zugeordnet werden und die Monate Mai bis Dezember 2021 entsprechend mindern.

Dann allerdings wäre für das Jahr 2022 wieder 'Luft' für einen Minijob, da hier dann 'nur' die Tage für Urlaubsabgeltung Januar 2022 schon 'verbraucht' sind.

Die Minderung der Rente 'verschiebt' sich natürlich, weil zunächst ohne Hinzuverdienst bezahlt wurde, diese also 'rückwirkend' nicht mehr gemindert ausbezahlt werden kann, sondern dann erst in den Folgemonaten.

Ausführlicher wird die Hinzuverdienstmöglichkeit auch noch einmal in dieser Broschüre erklärt:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/erwerbsminderungsrentner_hinzuverdienen.html

Insofern sollten Sie sich also die Abrechnungen noch einmal 'genau' anschauen, bzw. ohnehin der zuständigen DRV zeitnah übermitteln (sofern noch nicht geschehen), damit diese dann die entsprechenden Berechnungen vornehmen kann.

Ein schönes Wochenende und alles Gute!

[/quote]

Danke!

Es war eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst.

Ich schreibe Ihnen die genauen Zahlen und Begriffe der Abrechnung:

Urlaubsabgeltung (ZVK-frei) (JEE) 8.008,97

Corona-Sonderzahlung (maschinell) (JFF) 1.300,00

Zu versteuerndes Einkommen aus Vorjahr (NEF) -1427,46

——————————————————————-

Gesamtbrutto: 9.308,97

Steuertage 7,00 Tage

Steuerbrutto, sonstige Bezüge 6.581,51

Brutto-Märzklausel KV 3.455,46

KV Märzklausel -241,88

KV Zusatzbeitrag -25,92

PV Märzklausel -52,70

Brutto-Märzklausel RV 5.317,96

RV Märzklausel -494,57

——————————————————————-———

Gesetzliches Netto 8.493,90

Wird durch den Bescheid der Rentenversicherung rückwirkend eine volle Erwerbsminderungsrente gewährt, so endet auch in diesen Fällen das Arbeitsverhältnis – und die Versicherungspflicht – erst mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid zugestellt worden ist.
Die Frage ist, ob diese Auszahlung des Urlaubsgeldes und der Corona-Zahlung als Hinzuverdienst 2022 angerechnet wird. Denn eigentlich sind das Zahlungen die für 2021 waren, aber erst 2022 mit der Februar-Abrechnung gezahlt wurden. Wenn das voll angerechnet wird kann man ja 2022 keinen Minijob mehr ausüben weil man nur 6.300 € hinzuverdienen darf. Oder wird es nicht angerechnet, da ja der Anspruch eigentlich für 2021 war. Und falls es voll angerechnet wird, muss man dann irgendwann etwas an die Rentenversicherung zurückbezahlen?
Hallo KSS, Einmalzahlungen, wie z.B. Urlaubsabgeltung, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Überstundenausgleich und ähnliches gelten als Hinzuverdienst, wenn das Arbeitsverhältnis zum EM-Rentenbeginn noch bestand. Hier kommt es nun also darauf an, wann Ihr Arbeitsverhältnis tatsächlich geendet hat. Lt. Ihrer Angabe lautet das Schreiben Ihres AG dazu, dass es bereits zum Mai 2021 endete, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Je nachdem, welcher Tarifvertrag bei Ihnen dazu aber noch greift, ist dies nicht das tatsächliche Ende des Vertrages. Denn z.B. im öffentlichen Dienst (TVÖD §33) endet das Arbeitsverhältnis erst nach Mitteilung des AG, das aber erst regelmäßig nach Vorliegen des Rentenbescheides erstellt werden kann. Beitragsrechtlich sind dann diese Einmalzahlungen dem letzten Abrechnungsmonat zuzuordnen, in dem das Arbeitsverhältnis noch bestand. Hieran orientiert sich dann bezgl. des 'Zahlungsflusses' auch die Berücksichtigung als Hinzuverdienst. Wenn dies also, wie von Ihnen angegeben, der Februar 2022 war, ist dies NACH Rentenbeginn und wird somit als Hinzuverdienst für das Jahr 2022 berücksichtigt. Davon ausgehend, dass die Corona-Prämie gesetzeskonform bezahlt wurde, gehört diese dann allerdings nicht zum Hinzuverdienst. Somit würde die Urlaubsabgeltung in Höhe von 8.008,97 EUR (ist das der Brutto-Betrag, denn der ist maßgeblich!) den Freibetrag von 6.300 EUR für das Kalenderjahr übersteigen. Somit bliebe keine 'Luft' mehr, für einen Minijob, bzw. würde dieser zum Hinzuverdienst hinzugerechnet und die Rente auch mindern. Einkommen minus Freibetrag geteilt durch 12 (Monate), davon 40 % wäre die Rentenminderung, die dann für das Kalenderjahr 2022 berechnet würde. Zu beachten wäre dann ggfs. noch der Hinzuverdienstdeckel lt. Rentenbescheid, in dem auch noch mal die Berechnung erläutert wird. Bei einer Zahlung bis zum 31.03. eines Jahres kann aber die 'Märzklausel' angewandt werden, so dass die Abgeltung (mit Ausnahme der Tage für Januar 2022) dann doch dem Jahr 2021 zugeordnet werden kann/konnte. Dies dürfte aus der Abrechnung Ihres Arbeitgebers zu ersehen sein. Entsprechend würde dann dieses Einkommen, das ebenfalls nach Rentenbeginn aus einem noch bestehenden Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen ist, dem Jahr 2021 zugeordnet werden und die Monate Mai bis Dezember 2021 entsprechend mindern. Dann allerdings wäre für das Jahr 2022 wieder 'Luft' für einen Minijob, da hier dann 'nur' die Tage für Urlaubsabgeltung Januar 2022 schon 'verbraucht' sind. Die Minderung der Rente 'verschiebt' sich natürlich, weil zunächst ohne Hinzuverdienst bezahlt wurde, diese also 'rückwirkend' nicht mehr gemindert ausbezahlt werden kann, sondern dann erst in den Folgemonaten. Ausführlicher wird die Hinzuverdienstmöglichkeit auch noch einmal in dieser Broschüre erklärt: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/… Insofern sollten Sie sich also die Abrechnungen noch einmal 'genau' anschauen, bzw. ohnehin der zuständigen DRV zeitnah übermitteln (sofern noch nicht geschehen), damit diese dann die entsprechenden Berechnungen vornehmen kann. Ein schönes Wochenende und alles Gute!
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