Hallo Peter,
als Hinzuverdienst ist nur Entgelt zu berücksichtigen, das mit dem Rentenbezug zusammentrifft. Da die Auszahlung der genannten Einmalzahlungen im April 2019 und somit vor dem Rentenbeginn erfolgte, sind sie nicht als Hinzuverdienst bei ihrer Rente zu berücksichtigen. Da der Auszahlungszeitpunkt entscheidend ist, müssen Sie diesen gegebenenfalls gegenüber dem Rentenversicherungsträger nachweisen.
Wurde das Arbeitsverhältnis bereits zum 30.04.2019 oder einem früheren Zeitpunkt beendet, sind keinerlei Zahlungen - unabhängig vom Auszahlungszeitpunkt - aus diesem Arbeitsverhältnis bei der ab dem 01.05.2019 gezahlten Rente zu berücksichtigen.