Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Hinzuverdienst bei Wechsel von teilweiser EM in Altersrente

von Sybille 27.02.2023 | 14:31
169 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Ich (Jg. 1960) habe seit Januar 2022 einen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezogen, zum 1. Juli 2022 habe die Umstellung in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragt. Bis Ende Februar 2023 übe ich noch eine Beschäftigung aus. Bisher bin ich davon ausgegangen, dass nur der Hinzuverdienst, den ich von Januar bis Juni 2022 erzielt habe, auf meine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung angerechnet wird. Nun habe ich endlich (die Bearbeitung hat sich über mehrere Monate hingezogen) zwei Rentenbescheide erhalten. Im ersten Bescheid wurde mir mitgeteilt, dass ich im Jahr 2022 die Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung überschritten hätte, weshalb es zu einer Überzahlung kam, die ich nun erstatten soll. Mit Datum des darauffolgenden Tages habe ich dann den Bescheid über die Bewilligung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1.7.2022 erhalten. Als Hinzuverdienst bei der Rente wegen teilweiser wird mein gesamtes Gehalt angerechnet, welches ich im ganzen Jahr 2022 hatte. Dies ist für mich nicht nachvollziehbar, da ich ab 1.7.2022 eine Altersrente mit einer anderen Hinzuverdienstgrenze beziehe. Auf Nachfrage wurde mir mitgeteilt, dass diese Berechnung richtig sei, da der Anspruch auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung neben der Altersrente parallel weiterbestehen würde und deshalb der gesamte Jahresverdienst 2022 auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung anzurechnen sei. Ist diese Aussage so tatsächlich richtig? Mein Verdienst ab 1.7.2022 bis 31.12.2022 wird dann ja ggf. nochmals auf meine Altersrente angerechnet (sollte die Hinzuverdienstgrenze von 46.060 Euro überschritten worden sein). Somit würde es doch zu einer doppelten Anrechnung kommen. Vielen Dank

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Sibylle,

wie Sie bereits selbst geschrieben haben, bestehen in Ihrem Fall zwei parallele Rentenansprüche. Dies erklärt sich damit, dass der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nicht automatisch mit dem Beginn der Altersrente endet. Da von mehreren Versichertenrenten nur die höchste Rente geleistet werden darf, wird nun rückwirkend ab 01.07.2022 die Altersrente gewährt werden.

Ihr erzielter Hinzuverdienst im Jahr 2022 ist dabei für beide Rentenansprüche zu berücksichtigen. Denn erst nach Anwendung der Anrechnungsvorschrift über den Hinzuverdienst ergibt sich (im Zweifel), welche die höhere Rente ist.

Für weitere Fragen empfehlen auch wir ein Beratungsgespräch in bzw. mit einer Auskunfts- und Beratungsstelle.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

5 Antworten

Whatam 27.02.2023 | 15:04
Ich sag mal, das kann nicht sein. Und lese gespannt mit.
Abschlägeam 27.02.2023 | 15:09
Hallo Sybille, erst einmal ist es wohl so richtig. Auch wenn die Begründung genau genommen nicht korrekt ist. Vermutlich wird aber anstatt dass Sie nun erstatten müssen direkt mit der nach der EM-Rente folgenden Altersrentennachzahlung verrechnet. Dazu müsste ein Hinweis im Bescheid stehen (Nachzahlung wird erst einmal einbehalten...) Aber auch das wäre dann ja korrekt, denn Sie haben ja weiterhin erst einmal die halbe EM-Rente erhalten (bis Ende Dez. 2022?). Spätestens mit der Spitzabrechnung, die Sie vorzeitig mit Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses veranlassen können, würde es dann aber korrigiert. Denn für die Zeit des EM-Bezuges würde Ihr Jahreseinkommen für 2022 um Ihren individuellen Freibetrag gemindert. Die Differenz würde dann durch 12 (Monate) geteilt werden. Hiervon 40% mindert die Rente mtl. für die Zeit Januar bis Juni 2022 bzw. wenn Sie immer noch darüber liegen, dann entsprechend der Hinweise im Rentenbescheid. Ab Juli 2022 ist es dann eine 'neue' Rente. Hier gilt dann für den Zeitraum ab Rentenbeginn (also ab 01.07.2022) bis 31.12.2022 der Freibetrag in Höhe von 46.060,00 EUR. Wenn die Bescheide jetzt gerade erst hereingeflattert sind, achten Sie auf die dort angegebenen Daten der Widerspruchsfrist. Und wenn Ihr Arbeitgeber für den Februar 2023 pünktlich die Endabrechnung stellt (Arbeitsverhältnis endet ja, sagten Sie), dann senden Sie diese umgehend an Ihre zuständige DRV, betonen, dass das Arbeitsverhältnis nun beendet ist und bitten um sofortige Feststellung der tatsächlichen Hinzuverdienstberechnung für das Jahr 2022 (sofortige Spitzabrechnung) und sich daraus ergebender Anpassung der Beträge. Dies können Sie online machen und haben gleich einen Nachweis https://www.eservice-drv.de/eantrag/hinweis-ohne-karte-direkt.se… Falls Ihr Arbeitgeber trödelt (warum auch immer) legen Sie innerhalb der Widerspruchsfrist vorsorglich fristwahrend Widerspruch gegen die Bescheide ein. Damit haben Sie dann nichts verpasst, das regelt sich dann alles. Also ganz entspannt bleiben, alles wird gut!
Sybille am 27.02.2023 | 19:42
Hallo Abschläge, Sie sind also der Ansicht, dass es tatsächlich richtig ist, dass mein gesamter Jahresverdienst auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung angerechnet wird und mein Hinzuverdienst Juli bis Dezember zusätzlich auch noch auf meine Altersrente? Für mich ist diese Vorgehensweise nicht nachvollziehbar. Ob ich nun die Überzahlung der teilweisen Erwerbsminderungsrente erstatten muss, oder ob dieser Betrag mit der Nachzahlung der Altersrente verrechnet wird, macht für mich im Ergebnis keinen Unterschied.
DRVam 27.02.2023 | 21:46
Zitat von Sybille anzeigen
Nur weil Sie es nicht verstehen können oder wollen, muss es ja nicht falsch sein. Falls Sie davon noch nicht gehört haben sollten, die Rentenversicherung bietet in Beratungsstellen, per Video oder telefonisch individuelle Beratung an. Wäre es nicht eine Idee, sich mal um einen entsprechenden Beratungstermin zu kümmern, statt anonyme User um Rat zu fragen? Glauben Sie mir, es ist nicht schwer so einen Termin zu vereinbaren
Abschlägeam 27.02.2023 | 22:49
Zitat von Sybille anzeigen
Ja. Der 'Freibetrag' der EM-Rente ist ein Jahresbetrag. Und Sie haben für das ganze Jahr teilweise EM-Rente bezogen. Jedenfalls sind Ihre Angaben (Berechnung hat lange gedauert, Bescheide erst jetzt da, so zu verstehen). (§96a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022) https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Und bei der SB-Rente ist es auch ein Jahresbetrag. Hier wird auch das Jahreseinkommen verglichen mit der Rente. In dem Fall aber dann erst ab Rentenbeginn. (§34 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022) https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Und von zwei parallelen Rentenansprüchen (ab Juli) wird nur eine Rente tatsächlich bezahlt, und zwar die höhere (§89 SGB VI) Deshalb wird dann hier die bereits bezahlte EM-Rente abgezogen. https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Im Rahmen der 'Spitzabrechnung wird dann aber noch einmal genau geschaut. Und da erst kann das dann auch noch einmal für die EM-Rente korrigiert werden. Denn dann teilt sich die Minderung auch wieder nur auf die Zeit des Rentenbezuges, in dem Fall dann für die Monate 01-06. Denn ab dem Zeitpunkt Rentenbeginn SB-Rente im Juli gilt für Sie die Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 46.060,00 EUR. Unterm Strich wird dann wieder alles richtig sein, auch wenn Ihnen die Berechnungsweise nicht nachvollziehbar erscheint. Lassen Sie sich also, wie von 'DRV' geraten, Ihre Bescheide in einer Beratungsstelle vor Ort oder per Telefon oder Video-Chat erklären.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026