Hallo Suse,
eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wird nur dann in voller Höhe gezahlt, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 6300,- Euro nicht überschritten wird. Als Hinzuverdienst gelten auch Einmalzahlungen wie z.B. Urlaubsabgeltung.
Sie sind als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie Arbeitsentgelt sind und aus einem Arbeitsverhältnis stammen, das nach Rentenbeginn (noch) bestanden hat. Dies gilt für Einmalzahlungen auch dann, wenn sie aus Zeiten vor Rentenbeginn resultieren.
Ein nach Rentenbeginn (noch) bestehendes Arbeitsverhältnis liegt auch vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbesteht. Dies betrifft zum Beispiel Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis ruht oder während der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (gegebenenfalls unter Zahlung von Krankengeld) fortbesteht.
Bei Überschreiten der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze besteht Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente in Höhe einer Teilrente. Näheres können Sie aus Ihrem Rentenbescheid entnehmen.
Ein Invalidengeld aus der baV ist kein Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen, somit findet keine Anrechnung als Hinzuverdienst auf die Erwerbsminderungsrente statt.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo Suse,
eine Einmalzahlung ist grundsätzlich in dem Jahr als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt wurde.
Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor Rentenbeginn geendet, sind aus diesem Arbeitsverhältnis gezahlte Beträge nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Da eine fallbezogene Aussage hier nicht getroffen werden kann, wenden Sie sich an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Vielen Dank.
Wenn die Rente rückwirkend ab März 20 gezahlt wird, ein Teil des Urlaubgeldes für Resturlaub aus 2019 ist, wird dann dieser Teil auch als Hinzuverdienst für die Zeit ab März 2020 angerechnet?
Was ist, wenn die Rente gekürzt wird, vorher aber schon durch die DRV an die Krankenkasse ausgezahlt wurde, um die zeitgleiche Zahlung von Rente und Krankengeld auszugleichen?
Viele Grüße
Suse
Hallo Suse, wenn Ihr Arbeitsverhältnis schon VOR Rentenbeginn beendet wurde, also spätestens zum 29.02.2020, ist die Auszahlung eines Urlaubsanspruches/Überstundenausgleichs kein Hinzuverdienst, auch wenn eine Auszahlung erst jetzt erfolgt. Wenn Ihr Arbeitsverhältnis noch besteht oder erst nach dem Rentenbeginn beendet wird, ist auch ein Anspruch aus 2019 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Die Auszahlung ist dann dem letzten möglichen Abrechnungszeitraum hinzuzurechnen, in dem das Arbeitsverhältnis noch bestand, auch wenn ansonsten keine Zahlungen durch den Arbeitgeber erfolgten. Also z. B. Einmalzahlung im Juni 2020 ist dem Monat Juni 2020 zuzuordnen. Einen Einfluss auf die rückwirkende Verrechnung mit der Krankengelderstattung hat dies nicht, weil die Anrechnung der Einmalzahlung erst ab Zahlungseingang aber nicht rückwirkend den EM-Rentenbetrag mindert. Es würden also z. B. aus der Nachzahlung März bis Mai Erstattungsbeträge mit der Krankenkasse verrechnet und ab Juli 2020 würde dann die Minderung durch Hinzuverdienst aus Juni beginnen. Wenn also Ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Ihres Vertrags automatisch mit Beginn der vollen EM-Rente beendet wurde (zum 29.02.2020) hätten Sie kein bestehenden Arbeitsverhältnis mehr und eine Einmalzahlung wird nicht angerechnet. Die Zuordnung beim Arbeitgeber würde dann in den Monat Februar erfolgen. Weitere Fragen hierzu, sollten wie auch schon vom Experten angeraten, direkt mit Ihrer zuständigen Rentenversicherung klären, da hier im Forum zu viel "Wenn und Aber" offen bleibt und dort liegen Ihre Unterlagen vor.Als Hinzuverdienst gelten auch Einmalzahlungen wie z.B. Urlaubsabgeltung. Sie sind als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie Arbeitsentgelt sind und aus einem Arbeitsverhältnis stammen, das nach Rentenbeginn (noch) bestanden hat.Vielen Dank. Wenn die Rente rückwirkend ab März 20 gezahlt wird, ein Teil des Urlaubgeldes für Resturlaub aus 2019 ist, wird dann dieser Teil auch als Hinzuverdienst für die Zeit ab März 2020 angerechnet? Was ist, wenn die Rente gekürzt wird, vorher aber schon durch die DRV an die Krankenkasse ausgezahlt wurde, um die zeitgleiche Zahlung von Rente und Krankengeld auszugleichen? Viele Grüße Suse
Was ist eigentlich:
-wenn die EMR endet
-nicht verlängert wurde
-Überprüfung im Juli
-Hinzuverdienst des letzten Jahres zu hoch
-Kürzung der kommenden Bezüge kommt ja dann nicht
in Frage.
Wird da ein Satz festgelegt, der dann retourniert werden muss?
Oder wenn ich von EMR in normale Altersrente komme, wird diese dann für einen Zeitrahmen gekürzt?
Mit freundlichen Grüßen
Klausi
Bitte wenden Sie sich an einen Fachanwalt. Was hier als Expertensicht kundgetan wurde ist alleinig Sicht der DRV, diese wurde nun schon MEHRFACH durch Gerichte aller Instanzen, bis hin zum BSG, kassiert.
Es geht um eine Menge Geld.
Bitte wenden Sie sich an einen Fachanwalt. Was hier als Expertensicht kundgetan wurde ist alleinig Sicht der DRV, diese wurde nun schon MEHRFACH durch Gerichte aller Instanzen, bis hin zum BSG, kassiert.
Es geht um eine Menge Geld.
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