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Experten-Antwort

Hinzuverdienst durch Krankengeldzuschuss oder Urlaubsabgeltung

von MeineVorsorge23.02.2020 | 19:59
276 Ansichten
2 Antworten

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Hallo Forum, A erhält rückwirkend eine volle EU-Rente. Zählt ein Krankengeldzuschuss in der Zeit zwischen dem rückwirkendem Start der Rente und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Hinzuverdienst? Wegen Krankheit konnte A den Resturlaub nicht nehmen. Ist finanzielle Abgeltung zum Ende des Arbeitsverhältnisses auch als Hinzuverdienst zu melden bzw. wirkt sich die Zahlung auf die EU-Rente aus? Wenn A zwischen dem Bescheid und dem Ende des Arbeitsverhältnisses die AU nicht verlängern lässt und die Tage Urlaub beantragt, ist die Urlaubsvergütung wahrscheinlich Hinzuverdienst? Viele Grüße A.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo User MeineVorsorge,

Zahlen Arbeitgeber Beträge als Vorschuss auf die Rente und fordern dieses vom Arbeitnehmer zurück, stellen diese Beträge keinen zu berücksichtigen Hinzuverdienst dar. Dies ist häufig der Fall, wenn Arbeitgeber in Zeiten längerer Arbeitsunfähigkeit Zuschüsse zum Krankengeld zahlen (z.B. nach § 22 TVöD) oder das Arbeitsentgelt in Form von Krankenbezügen weiterzahlen.

Es ist zu beachten, dass nur die Beträge nach Ablauf der sechs Wochen Lohnfortzahlung vom Arbeitnehmer zurückgefordert werden können.

Sollte A. einen Krankengeldzuschuss erhalten haben, ist nun die Frage, ob die Beträge zurückgezahlt wurden oder nicht. Je nachdem, was A gemacht hat, stellt es Hinzuverdienst dar oder nicht.

Eine Urlaubsabgeltung stelle Hinzuverdienst im Sinne des § 96 a SGB VI dar, wenn es Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV darstellt und aus einem Arbeitsverhältnis stammt, das noch nach Rentenbeginn bestanden hat.

Es ist zu prüfen, wann das Arbeitsverhältnis genau beendet wurde oder wird. Hier kommt es nun darauf an, wann die Zahlungen der Urlaubsabgeltung erfolgten.

A sollte sich mit seinem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen und alle Einkünfte mitteilen, die er seit Erteilung des Bescheides erhalten hat.

Wenn noch kein Bescheid erteilt wurde, sollte er trotzdem jetzt alle Einkünfte dem zuständigen Rentenversicherungsträger mitteilen, damit ggfs. die Einkommensanrechnung im Rahmen der Bewilligung berücksichtigt werden kann.

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1 Antworten

MeineVorsorgeam 25.02.2020 | 16:21
Hallo Experten, danke für die Antwort. Ich habe noch eine Rückfrage zur Urlaubsabgeltung. Wird beim Hinzuverdienst berücksichtigt, wann der Urlaubsanspruch entstanden ist. Wenn die Rente z.B. im Juli 2020 rückwirkend zum 1. März 2020 bewilligt wurde, ein Teil des Urlaubsanspruches aus 2019 ist, würde die anteilige Abgeltung für 2019 und der Anteil bis Februar 2020 sich nicht rentenschädlich auswirken? Auch wenn Arbeitsvertragsende und Auszahlung der Urlaubsabgeltung nach dem Beginn der vollen EU-Rente liegt? Viele Grüße MeineVorsorge
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