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Experten-Antwort

Hinzuverdienst EM-Rente

von Rosa18.02.2019 | 15:53
131 Ansichten
2 Antworten

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Guten Tag, ich beziehe seit Ende 2017 eine befristete Erwerbsminderungsrente für drei Jahre. Nun wurde mir eine leichte Tätigkeit angeboten für wenige Stunden pro Woche (höchstens auf 450 € Basis monatlich). Darf ich diese ausüben, ohne dass es Folgen für meine Rente hat oder für eine eventuelle Verlängerung der EM-Rente? Besten Dank für Ihre Antworten

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Rosa,

bei einer Arbeitsaufnahme während des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente sind stets zwei Punkte zu betrachten, nämlich das weitere Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente und die Hinzuverdienstregelungen. Zudem sind Sie verpflichtet, Ihrem Rentenversicherungsträger die Arbeitsaufnahme mitzuteilen.

Zu den medizinischen Voraussetzungen:

Bei voller Erwerbsminderung sind Sie unter 3 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsatzfähig. Arbeiten Sie also mindestens 3 Stunden täglich, könnte es sein, dass volle Erwerbsminderung nicht mehr vorliegt. Eine Überprüfung, ob Erwerbsminderung weiter vorliegt, kann im Übrigen unabhängig von einer ausgeübten Beschäftigung jederzeit erfolgen.

Zum Hinzuverdienst:

Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung dürfen Sie bis zu 6.300 Euro pro Kalenderjahr dazu verdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird.

Nach Ihren Angaben planen Sie die Aufnahme eines Minijobs mit einem Verdienst von maximal 450 Euro monatlich mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 7,5 Stunden. Mit einem Verdienst von 450 Euro monatlich bleiben Sie auf alle Fälle unter 6.300 Euro im Kalenderjahr, so dass eine Kürzung der Erwerbsminderungsrente nicht erfolgt.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Pinkam 18.02.2019 | 16:53
In Ihrem Bescheid steht, dass Sie hinzuverdienen dürfen. Bitte berücksichtigen Sie Ihr Restleistungsvermögen. Und kommen Sie Ihre Mitteilungspflichten nach. Keiner kann Ihnen sagen, ob Sie dadurch Nachteile haben.
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