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Experten-Antwort

Hinzuverdienst EMR bei rückw. Urlaubsabgeltung nach EU-Urteil

von Udo07.10.2010 | 12:34
3637 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, Rentenbeginn EMR bei mir = 01.02.2008 Beschäftigungsende im Ö.D. = 31.05.2008 Erhalte vom AG gem. EU-Urteil rückwirkend ab 01.07.2007 bis 31.05.2008 Urlaubsabgeltung. Da die Urlaubsabgeltung zwar nach Rentenbeginn gezahlt wird, jedoch vorher erarbeitet wurde ist sie meines Erachtens rentenunschädlich (§ 34 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch). Auch im § 96a SGB (Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst) ist unter Absatz 3, Feststellung eines Hinzuverdienstes eine Urlaubsabgeltung nicht aufgeführt. Lediglich Krankengeld, Versorungskrankengeld, Verletztengeld und Übergangsgeld. Oder handelt es sich und aus welchen Gründen doch um Hinzuverdienst mit Zuordnung dem letzten Monat meines Beschäftigungsverhältnisses also Zuordnung Mai 2008? Im Mai 2008 erhielt ich noch eine Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld 2007) in Höhe von 188,60 €. Ist die Rente Mai 2008 evtl. zurückzuzahlen und in welcher Höhe? Es gibt doch noch die Berücksichtigung der Hinzuverdienstgrenzen in doppelter Höhe. Kann diese bei mir dann im Monat Mai 2008 angewendet werden? Falls ich einen Teil der Rente Mai 2008 zurückzahlen muß: Kann dies in Raten geschehen? Was muss ich dann veranlassen? Was geschieht, wenn ich die Zahlung der rückwirkenden Urlaubsabgeltung der DRV nicht melde? Vom AG erfolgt m. E. keine Meldung an die DRV. Erwerbsminderungsrentner und zugleich Schwerbehinderte wie ich haben gegenüber den gesunden Versicherten einen Großteil ihrer Gesundheit verloren. Außerdem falle ich wegen dem Stichtag 16.11.2000 wegen 4 Monaten nicht unter die Vertrauensschutzregelung. Ich erhalte meine geringe EMR also nur mit 10,8% Abschlag. Wird selbst von solchen kleinen Rentnern die an der Armutsgrenze stehen eine monatliche gezahlte Rente rückwirkend ganz oder teilweise zurückgefordert? Besten Dank für Ihre Auskunft. MfG Udo

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Udo,

nachträglich gezahlte Leistungen aus einem Beschäftigungsverhältnis, welches bereits beendet wurde, werden auf den letzten Lohnabrechnungszeitraum verteilt.

Da es sich um eine Urlaubsabgeltung handelt, gehört diese zum Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und ist grundsätzlich im Rahmen des § 96a SGB VI auf eine Rente wegen Erwerbsminderung anzurechnen.

Nach § 23a SGB IV werden einmalig gezahlte Leistungen auf das letzte Kalenderjahr umgelegt, sofern diese im Zeitraum vom 1.1. - 31.3. des Folgejahres gezahlt werden. Dies kann aber nur ihr Rentenversicherungsträger im Einzelfall prüfen.

Sollte es im Rahmen der Überprüfung des Hinzuverdienstes zu einer Überzahlung gekommen sein, können Sie nach Darlegung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich um Ratenzahlung bitten. Die Entscheidung über die Rückzahlungsmodalitäten trifft der zuständige Rentenversicherungsträger und kann von hier aus nicht abschließend geklärt werden.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Der Experten-Antwort wird hiermit zugestimmt. Ergänzend hierzu bzw. auch im Bezug auf Ihre erneute Anfrage vom 15.10.2010 möchte ich Ihnen die Rechtsproblematik etwas näher erläutern.

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (hier Urlaubabgeltung) stellt grundsätzlich Arbeitsentgelt dar und ist damit als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Bei der Prüfung, ob dieser Hinzuverdienst anrechenbar ist, muss man allerdings unterscheiden:

-wurde das Beschäftigungsverhältnis vor Rentenbeginn beendet oder

-besteht nach Rentenbeginn noch ein Beschäftigungsverhältnis

Laut Ihrer Mitteilung bestand nach Rentenbeginn = 01.02.2008 noch ein Beschäftigungsverhältnis bis zum 31.05.2008.

Besteht nach Rentenbeginn noch ein Beschäftigungsverhältnis und wird hieraus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt Hinzuverdienst i. S. d. § 96 a SGB VI vor. Der Hinzuverdienst ist somit rentenschädlich. Ich möchte Sie hiermit nochmals auf Ihre Mitteilungspflicht gegenüber Ihrem Rentenversicherungsträger hinweisen. Erst wenn der Sachverhalt schriftlich Ihrem Rentenversicherungsträger mitgeteilt wurde erfolgt eine rechtsverbindliche Entscheidung bzw. ein entsprechender Bescheid.

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2 Antworten

Hitzeopferam 07.10.2010 | 13:00
Hallo Udo, teilen Sie die Zahlung der Urlaubsabgeltung umgehend dem zuständigen Rentenversicherungsträger schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen mit. Passagen zum Thema Mitteilungspflichten sind auch in Ihrem Rentenbescheid zu finden. Dieser wird dann prüfen, ob und inwieweit § 96a Anwendung findet. Über diese Prüfung erhalten Sie so oder so Mitteilung und erst dann kann gesagt werden, wie hoch eine eventuelle Forderung gegen Sie ist. Unabhängig von der Armutsgrenze sind im Sinne der Solidargemeinschaft überzahlte Beträge zurückzufordern und vom Betroffenen auch zu erstatten. Ob ggfs. eine so genannte A-typik bei Ihnen vorliegt, hat ebenfalls der RV-Träger zu entscheiden. Über einen Studungsantrag (Ratenzahlung) kann erst nach vollständigen Sachaufklärung seitens der RV entschieden werden. Bitte beachten: in der Regel fallen auch Zinsen an. MfG
Udoam 15.10.2010 | 12:37
Hallo Experte/in, ist bei meiner Urlaubsabgeltung zu unterscheiden: a) Hinzuverdienst ist aus folgendem Grund unschädlich: Eine Urlaubsabgeltung, die wegen Beendigung der Beschäftigung nach Rentenbeginn geleistet wird, jedoch in der Zeit zuvor erarbeitet wurde, gilt nicht als Arbeitsentgelt das auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit angerechnet wird. So lese ich es jedenfalls in den Expertenantworten vom: 26.05.2009 - 12.47 an Katja 18.02.2009 - 12.59 18.02.2009 - 22:08 kbi1989 an Joker Ist damit meine Urlaubsabgeltung vom 01.01.2007 bis 31.01.2008 nicht als Hinzuverdienst anzusehen, da ich diese wie die Experten schreiben vor Rentenbeginn erarbeitet habe? b) ist lediglich meine Urlaubsabgeltung vom 01.02.2008 bis 31.05.2008 Hinzuverdienst? Meine Frage der doppelten Hinzuverdienstgrenze für den Monat Mai 2008 ist noch unbeantwortet. Besten Dank für Ihre Auskunft. MfG Udo
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