Hallo Udo,
nachträglich gezahlte Leistungen aus einem Beschäftigungsverhältnis, welches bereits beendet wurde, werden auf den letzten Lohnabrechnungszeitraum verteilt.
Da es sich um eine Urlaubsabgeltung handelt, gehört diese zum Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und ist grundsätzlich im Rahmen des § 96a SGB VI auf eine Rente wegen Erwerbsminderung anzurechnen.
Nach § 23a SGB IV werden einmalig gezahlte Leistungen auf das letzte Kalenderjahr umgelegt, sofern diese im Zeitraum vom 1.1. - 31.3. des Folgejahres gezahlt werden. Dies kann aber nur ihr Rentenversicherungsträger im Einzelfall prüfen.
Sollte es im Rahmen der Überprüfung des Hinzuverdienstes zu einer Überzahlung gekommen sein, können Sie nach Darlegung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich um Ratenzahlung bitten. Die Entscheidung über die Rückzahlungsmodalitäten trifft der zuständige Rentenversicherungsträger und kann von hier aus nicht abschließend geklärt werden.