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Hinzuverdienst Erwerbsminderungsrente

von Ich123403.06.2022 | 21:27
246 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo Im Januar 2021 habe ich einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt. Nun habe ich von der Rentenversicherung ein Schreiben bekommen, dass ich im Zeitraum vom 01.05.2019 bis 31.12.2021 eine Erklärung über meinen Hinzuverdienst abgeben soll. Im Jahr 2019 erhielt ich bis März 2020 Krankengeld (außer 22.05.19-19.06.19 Übergangsgeld), danach Arbeitslosengeld I bis März 2021 . Ab dem 15.03.2021 Arbeitslosengeld II. Zählt das Krankengeld, Übergangsgeld, ALG I und ALG II als Hinzuverdienst? Angenommen ich bekomme jetzt die Erwerbsminderungsrente bewilligt, wird mir dann das Krankengeld, Übergangsgeld und ALGI+II was über dem Hinzuverdienst liegt von meiner Rente abgezogen? Desweiteren muss man beantworten, ob man gewillt ist einen zurückzuzahlenden Betrag von bis zu 200 Euro von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten. Was passiert, wenn man diese Frage mit Nein beantwortet? Vielen Dank für Ihre Auskunft

3 Antworten

Ich1234am 03.06.2022 | 22:04
Hallo Ich1234, es kommt darauf an, ob Ihnen eine volle oder eine halbe EM-Rente rückwirkend bewilligt wird. Bei voller EM-Rente würde Krankengeld und ALGI+II erstattet werden (Bruttobetrag gegen Zahlbetrag Rente - diese also nach Abzug KV+PV - und Übergangsgeld während der Reha würde als 'erfolgte Rentenzahlung' ebenfalls; hier würde tagesgenau verrechnet werden, reicht die Rente nicht aus, muss die Differenz nicht erstattet werden). Bei einer halben EM-Rente würden diese anderen Einkünfte als Hinzuverdienst berücksichtigt werden. Bei einer teil-EM-Rente hätten Sie einen individuellen Freibetrag, der sich nach Ihren Einkünften der Jahre vor der EM-Rente berechnet, mindestens aber 15.989,40 Euro Brutto. Wenn der Hinzuverdienst höher ist als der individuelle Freibetrag, wird die Differenz durch 12 geteilt und davon 40% von der Rente abgezogen. Bei sehr hohem Hinzuverdienst ist dann noch der Hinzuverdienstdeckel zu berücksichtigen, der bei Überschreitung dazu führen kann, dass die Rente bis zu 100% gekürzt wird. Dies können Sie etwas detaillierter in der weiter unten verlinkten Broschüre nochmal nachlesen. Rückwirkend würde die DRV anhand Ihrer Angaben also in dem Fall schon selbst ausrechnen, ob noch ein Nachzahlungsbetrag an Sie verbleibt. Was passiert, wenn man die Frage mit den 200,00 EUR verneint, kann ich Ihnen allerdings nicht beantworten. Dies hängt wohl auch mit davon ab, ob Sie aktuell immer noch ALGII beziehen (weil Sie keine Tätigkeit mehr haben?). Im Zweifelsfall kreuzen Sie 'nein' an und machen dazu eine Bemerkung (würde ich jedenfalls so machen). Ansonsten müssten Sie sich bis nach Pfingsten gedulden, dann sind auch die DRV-Experten wieder verfügbar. Ihnen erst einmal schöne Pfingsttage und alles Gute! https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/… Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Ich wünsche Ihnen auch schöne Pfingsten
Abschlägeam 03.06.2022 | 21:56
Hallo Ich1234, es kommt darauf an, ob Ihnen eine volle oder eine halbe EM-Rente rückwirkend bewilligt wird. Bei voller EM-Rente würde Krankengeld und ALGI+II erstattet werden (Bruttobetrag gegen Zahlbetrag Rente - diese also nach Abzug KV+PV - und Übergangsgeld während der Reha würde als 'erfolgte Rentenzahlung' ebenfalls; hier würde tagesgenau verrechnet werden, reicht die Rente nicht aus, muss die Differenz nicht erstattet werden). Bei einer halben EM-Rente würden diese anderen Einkünfte als Hinzuverdienst berücksichtigt werden. Bei einer teil-EM-Rente hätten Sie einen individuellen Freibetrag, der sich nach Ihren Einkünften der Jahre vor der EM-Rente berechnet, mindestens aber 15.989,40 Euro Brutto. Wenn der Hinzuverdienst höher ist als der individuelle Freibetrag, wird die Differenz durch 12 geteilt und davon 40% von der Rente abgezogen. Bei sehr hohem Hinzuverdienst ist dann noch der Hinzuverdienstdeckel zu berücksichtigen, der bei Überschreitung dazu führen kann, dass die Rente bis zu 100% gekürzt wird. Dies können Sie etwas detaillierter in der weiter unten verlinkten Broschüre nochmal nachlesen. Rückwirkend würde die DRV anhand Ihrer Angaben also in dem Fall schon selbst ausrechnen, ob noch ein Nachzahlungsbetrag an Sie verbleibt. Was passiert, wenn man die Frage mit den 200,00 EUR verneint, kann ich Ihnen allerdings nicht beantworten. Dies hängt wohl auch mit davon ab, ob Sie aktuell immer noch ALGII beziehen (weil Sie keine Tätigkeit mehr haben?). Im Zweifelsfall kreuzen Sie 'nein' an und machen dazu eine Bemerkung (würde ich jedenfalls so machen). Ansonsten müssten Sie sich bis nach Pfingsten gedulden, dann sind auch die DRV-Experten wieder verfügbar. Ihnen erst einmal schöne Pfingsttage und alles Gute! https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/…
-am 07.06.2022 | 09:58
Hallo ich1234, bestimmte Sozialleistungen sind als Hinzuverdienst zu berücksichtigen (§ 96a Abs. 3 SGB VI). Dabei ist zu unterscheiden, ob eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. einer Rente für Bergleute oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gezahlt wird. Neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und einer Rente für Bergleute ist z.B. Krankengeld, das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Bei Übergangsgeld gilt: Wurde der Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nachträglich für den Zeitraum der Übergangsgeldzahlung festgestellt, findet § 116 Abs. 3 SGB VI Anwendung. Dann ist Übergangsgeld nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen Grundsätzlich gilt als Hinzuverdienst nicht die Sozialleistung selbst, sondern das der Leistung zugrunde liegende Bemessungsentgelt. Bei einer Rente wegen voller Erwersbminderung werden Krankengeld, Übergangsgeld der RV und Arbeitslosengeld nicht als Hinzuverdienst berücksichtigt. Arbeitslosengeld II ist regelmäßig kein Hinzuverdienst. Hinsichtlich der Frage zur möglichen Aufrechnung von 200 Euro: Dies dient der Vereinfachung. Bei Hinzuverdienst teilen Sie Ihrem Rentenversicherungsträger einen Betrag in Form einer Prognose mit. Zum nächsten 01.07. überprüft Ihr Rentenversicherungsträger diese Prognose mit den tatsächlichen Werten und berechnet rückwirkend Ihre Rente neu (sog. Spitzabrechnung). Ergibt diese Spitzabrechnung, dass Sie zuviel Rente erhalten haben, müssen Sie diese zurückzahlen. Haben Sie die Frage mit Ja beantwortet, wird Ihr Rentenversicherungsträger schlicht den überzahlten Betrag (bis zu 200 Euro) von der nächsten Rentenzahlung einbehalten, die Überzahlung ist damit erledigt. Beantworten Sie die Frage mit Nein, müssen Sie sich selbst darum kümmern, den überzahlten Betrag rechtzeitig an Ihren Rentenversicherungsträger zu überweisen, bzw. Ihr Rentenversicherungsträger wird das übliche Verwaltungsverfahren zur Rückforderung von überzahlten Rentenbeträgen einleiten. Mit freundlichen Grüßen Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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