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Experten-Antwort

Hinzuverdienst Erwerbsminderungsrente bei Krankengeld über einem Jahr

von Marlies27.01.2021 | 20:39
261 Ansichten
3 Antworten

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Hallo, im Januar erhalte ich Weihnachtsgeld für 2020, bin aber bereits seit Ende 2019 in AU und ab Anfang 2020 im Krankengeld. Ich habe einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt. Wenn dieser rückwirkend bewilligt wird, zählt das Weihnachtsgeld dann als Hinzuverdienst? Nach meiner Überlegung liegt kein Hinzuverdienst vor, da das ganze Jahr 2020 nachweislich nicht gearbeitet wurde und das Weihnachtsgeld freiwillig vom Arbeitgeber gezahlt wird (kein Rechtsanspruch, auch wenn die Zahlung bisher üblich war, aber eben kein Anspruch). Vielen Dank für die Antwort. Marlies

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Marlies,

wir wollen den ausführlichen Ausführungen von „siehe Hier“ nichts mehr hinzufügen und stimmen den Aussagen zu.

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2 Antworten

Siehe hieram 27.01.2021 | 22:45
Auch Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld zählen als Hinzuverdienst, soweit diese als 'steuerpflichtige Einnahmen' lt. Einkommensteuerbescheid zu behandeln sind und aus einem Arbeitsverhältnis stammen, das nach Rentenbeginn noch besteht, auch wenn aus diesem Arbeitsverhältnis keine sonstigen Zahlungen erfolgen (z.B. bei Bezug von Krankengeld oder bei sonstigem Ruhen des Arbeitsverhältnisses). Nicht als Hinzuverdienst gilt ein Betrag bis 6.300,00 EUR. Als maßgeblicher Zeitraum für die Zuordnung zum Steuer- bzw. Beitragsjahr gilt der zuletzt abgerechnete Monat des Jahres, für den die Zahlung erfolgt, auch wenn dieser ansonsten keiner Beitragspflicht unterlag bzw. die Auszahlung tatsächlich erst im Januar des Folgejahres erfolgt. Sofern also Ihr Arbeitgeber die Zahlung des Weihnachtsgeldes unter Berücksichtigung der 'Märzklausel' abrechnet, 'verbaut' Ihnen diese Zahlung dann zumindest nicht einen möglichen Hinzuverdienst für das Jahr 2021. Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrente ist in §96a SGB VI geregelt. Sofern Ihre Krankenkasse Anspruch auf Erstattung von von Krankengeld hat (hat sie bei voller EM-Rente), beschränkt sich dieser auf den 'Netto-Zahlbetrag' der Rente, auch wenn die Brutto-Rente bereits wegen der Anrechnung eines Hinzuverdienstes gekürzt wurde. Ob dann noch Ansprüche der KK auf das Weihnachtsgeld bestehen könnten, müssten Sie bitte, wenn es soweit ist, dort direkt erfragen. Die Regelungen zu Erstattungsansprüchen von KK und anderen finden Sie im SGB X §103 und folgende. Sofern Sie nur eine halbe EM-Rente bewilligt bekommen, gelten andere Freibetragsgrenzen. Lesen Sie hierzu deshalb auch noch mal in der Broschüre der DRV zum Thema Erwerbsminderungsrente und Hinzuverdienst nach. Diese können Sie hier als PDF-Datei herunterladen: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/…
Erst mal abwartenam 28.01.2021 | 06:13
Wie wäre es, zunächst mal abzuwarten, ob überhaupt eine Erwerbsminderungsrente gewährt wird, bevor man über eventuell anrechenbaren Hinzuverdienst spekuliert?
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