Anspruch auf eine Altersrente besteht bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres nur dann, wenn das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung oder das Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen die monatlich maßgebende Hinzuverdienstgrenze (§ 34 Abs. 2, 3 SGB 6) nicht übersteigt.
Die Höhe der Hinzuverdienstgrenze ist davon abhängig, ob die Altersrente als Vollrente (dann 350 Euro im Monat) oder als Teilrente in Anspruch genommen wird.
Die jeweils maßgebende Hinzuverdienstgrenze darf im Laufe eines Kalenderjahres in zwei Monaten bis zum Doppelten des für einen Monat geltenden Wertes überschritten werden. Der Altersrentner ist verpflichtet, seinen Rentenversicherungsträger über den Hinzuverdienst zu informieren. Zu viel bezogene Renten werden von der Rentenversicherung zurückgefordert.
Bei selbständig Tätigen ist das monatliche Arbeitseinkommen grundsätzlich pauschalierend zu ermitteln. Hierzu ist als monatlicher Verdienst das Arbeitseinkommen eines Kalenderjahres, geteilt durch 12, zugrunde zu legen, wenn die selbständige Tätigkeit während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt wurde.
Wurde die selbständige Tätigkeit nicht während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt oder ist die Einhaltung der Verdienstgrenze nur für einen Teil des Kalenderjahres zu prüfen (z. B. wegen des Beginns der Altersrente im Laufe eines Kalenderjahres oder wegen des Endes der Anwendung von § 34 Abs. 2 SGB VI aufgrund der Vollendung des 65. Lebensjahres), erfolgt die pauschalierende Ermittlung für die Prüfung des maßgebenden monatlichen Arbeitseinkommens, indem das ab bzw. bis zu dem maßgebenden Zeitpunkt tatsächlich erzielte bzw. aus dem jährlichen Arbeitseinkommen anteilig errechnete Einkommen durch die Anzahl der entsprechenden Kalendermonate geteilt wird; angebrochene Monate zählen in diesem Fall als volle Monate.
Grundsätzlich besteht auch für einen Selbständigen die Möglichkeit, die Einkünfte Monat für Monat nachzuweisen. Auch die Möglichkeit des Überschreitens um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze gilt grundsätzlich auch für den Personenkreis der selbständig Tätigen. Voraussetzung für die Überschreitensmöglichkeit ist jedoch der N a c h w e i s des tatsächlich erzielten m o n a t l i c h e n Einkommens.
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