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Hinzuverdienst Freiberufler

von Gottfried19.02.2007 | 07:18
2920 Ansichten
3 Antworten
Sehr geehrte Damen und Herren, ich erhalte Altersrente ab dem 64. Lebensjahr und arbeite nebenbei noch freiberuflich. Aufgrund der Auftragslage sind die Einkünfte stark schwankend, auch treffen die Zahlungen der Auftragsgeber sehr unterschiedlich ein. Ich gehe davon aus, daß anhand der Steuererklärung dann der Durchschnitt der Einkünfte pro Monat nicht die 350,-€ übersteigen darf, sollte die Rente nicht einer Kürzung unterzogen werden. Was wird aber aus den zweimal 700,-€? Darf ich diese dieser o. a. Durchschnittsberechnung mit zugrunde legen oder wie wird konkret verfahren? Mit freundlichen Grüßen Gottfried

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 20.02.2007 | 13:28

Anspruch auf eine Altersrente besteht bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres nur dann, wenn das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung oder das Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen die monatlich maßgebende Hinzuverdienstgrenze (§ 34 Abs. 2, 3 SGB 6) nicht übersteigt.

Die Höhe der Hinzuverdienstgrenze ist davon abhängig, ob die Altersrente als Vollrente (dann 350 Euro im Monat) oder als Teilrente in Anspruch genommen wird.

Die jeweils maßgebende Hinzuverdienstgrenze darf im Laufe eines Kalenderjahres in zwei Monaten bis zum Doppelten des für einen Monat geltenden Wertes überschritten werden. Der Altersrentner ist verpflichtet, seinen Rentenversicherungsträger über den Hinzuverdienst zu informieren. Zu viel bezogene Renten werden von der Rentenversicherung zurückgefordert.

Bei selbständig Tätigen ist das monatliche Arbeitseinkommen grundsätzlich pauschalierend zu ermitteln. Hierzu ist als monatlicher Verdienst das Arbeitseinkommen eines Kalenderjahres, geteilt durch 12, zugrunde zu legen, wenn die selbständige Tätigkeit während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt wurde.

Wurde die selbständige Tätigkeit nicht während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt oder ist die Einhaltung der Verdienstgrenze nur für einen Teil des Kalenderjahres zu prüfen (z. B. wegen des Beginns der Altersrente im Laufe eines Kalenderjahres oder wegen des Endes der Anwendung von § 34 Abs. 2 SGB VI aufgrund der Vollendung des 65. Lebensjahres), erfolgt die pauschalierende Ermittlung für die Prüfung des maßgebenden monatlichen Arbeitseinkommens, indem das ab bzw. bis zu dem maßgebenden Zeitpunkt tatsächlich erzielte bzw. aus dem jährlichen Arbeitseinkommen anteilig errechnete Einkommen durch die Anzahl der entsprechenden Kalendermonate geteilt wird; angebrochene Monate zählen in diesem Fall als volle Monate.

Grundsätzlich besteht auch für einen Selbständigen die Möglichkeit, die Einkünfte Monat für Monat nachzuweisen. Auch die Möglichkeit des Überschreitens um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze gilt grundsätzlich auch für den Personenkreis der selbständig Tätigen. Voraussetzung für die Überschreitensmöglichkeit ist jedoch der N a c h w e i s des tatsächlich erzielten m o n a t l i c h e n Einkommens.

2 Antworten

Amaryllisam 20.02.2007 | 07:03
Hallo! Grundsätzlich darf man die monatliche Hinzuverdienstgrenze von 350 Euro nicht überschreiten-wie gesagt:die MONATLICHE Hinzuverdienstgrenze. Es wird kein jährlicher Durchschnitt o.ä.ermittelt, sondern der jeweils einzelne Monat betrachtet. Ausnahmsweise darf diese Hinzuverdienstgrenze aber zweimal im Kalenderjahr(bsp.01.01.2006-31.12.2006) bis zum Doppelten der Hinzuverdienstgrenze(2*350=700 Euro) überschritten werden.
Steuerberateram 10.03.2007 | 11:14
Wie errechnet sich das Einkommen des Freiberuflers? Ist der Betrag lt. Steuerbescheid maßgebend oder wird eine eigene Berechnung durchgeführt? Das Problem bei den Selbständigen liegt in den Gestaltungsmöglichkeiten des steuerlichen Einkommens wie z.B. Zuführung oder Auflösung von Ansparabschreibungen. Wie werden diese rein steuerlichen Vorgänge behandelt?
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