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Experten-Antwort

Hinzuverdienst ja oder nein

von Paule18.09.2019 | 11:19
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen, Ich habe einen alten Beitrag aus 2014 bezüglich Hinzuverdienst gefunden, der mich etwas verwirrt. Heißt dies nun das bei ruhendem Arbeitsvertrag (üblich bei befristeter EMR)ja kein relevantes Beschäftigungsverhältnis besteht und die Auszahlung während der EMR etwaiger Resturlaugstage nicht relevant sind? Das würde in meinem Fall bedeuten, das diese Einmalzahlung im ersten Monat meiner vollen befristeten EMR nicht als Hinzuverdienst zählt. Richtig? Ich habe den entsprechenden Absatz einmal kopiert: „Es gibt sowohl 2 entsprechende BSG Urteile : BSG (AZ.: B 13 R 81/11 R und B 13 R 85/11 R) als auch eine Expertenantwort vom 23.05.2013 hier im Forum: Anfang Zitat «In Ergänzung zu unseren Aussagen vom 22.05.2014 muss noch folgende Anmerkung hinzugefügt werden: Aktuell haben die Rentenversicherungsträger entschieden, dass den Urteilen über den Einzelfall hinaus nunmehr doch gefolgt wird. In den Entscheidungen des BSG ging es um die Frage, ob von einer Beschäftigung im Sinne des § 96a SGB VI auch dann auszugehen ist, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Rentenbezuges unterbrochen ist und ruht. In den entschiedenen Fällen bezogen die Versicherten jeweils eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit. Aufgrund tarifvertraglicher Regelungen war in diesen Fällen das Beschäftigungsverhältnis unterbrochen und ruhte rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Rentenbeginns. Das Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses bedeutet, dass Hauptpflichten daraus (Arbeitspflicht und Pflicht zur Zahlung von Arbeitsentgelt) als suspendiert gelten. Dies gilt selbst dann, wenn aus arbeitsrechtlicher Sicht der Arbeitsvertrag bzw. der Tarifvertrag noch keine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vorsehen. Der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beschäftigung (Ruhen) ist dabei unabhängig vom tatsächlichen rechtlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses beispielsweise durch Auflösung des Arbeitsvertrages oder dem Ende im beitragsrechtlichen Sinne zu beurteilen. Das bedeutet, dass Einmalzahlungen auch dann fließen können, wenn das Beschäftigungsverhältnis ruht. Dies bedeutet, dass einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei einer Rente wegen Erwerbsminderung unter den folgenden Voraussetzungen nicht mehr als Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist, wenn - es nach Rentenbeginn gezahlt wurde und - das Beschäftigungsverhältnis aufgrund arbeitsvertraglicher oder tarifvertraglicher Regelungen bereits zum Zeitpunkt des Rentenbeginns zum Ruhen gekommen ist. Das gleiche gilt, wenn das Beschäftigungsverhältnis vor dem Rentenbeginn endgültig endete und somit vertraglich aufgelöst wurde. Sind die Einmalzahlungen nach Rentenbeginn einem zum Zeitpunkt des Rentenbeginns ruhenden oder beendeten Beschäftigungsverhältnisses zugeflossen und wurde diese Einmalzahlung bisher zu Unrecht als Hinzuverdienst angerechnet, dann muss grundsätzlich ein Antrag des Berechtigten auf Neuberechnung der Rente gestellt werden. Die Korrektur des Rentenbescheides erfolgt nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Verbindung mit § 44 Abs. 4 SGB X.» Ende Zitat Mit freundlichen Grüßen Paule

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ich verweise auf die Expertenantwort (17.09.19 12:15 Uhr) auf die Frage von Jackjo (16.09.19 23:26 Uhr)

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4 Antworten

Pauleam 18.09.2019 | 11:49
Das ist ja eben die Frage. „Ein ruhendes Arbeitsverhältnis ist KEIN Beschäftigungsverhältnis“ Das ist ja die Aussage des BSG im von mir genannten Zitat. Der Experte spricht im von Ihnen genannter Antwort hier aber auch von einem “Beschäftigungsverhältnis“ Bitte nochmals antworten. Vielen Dank im Voraus Mit freundlichen Grüßen Paule
Schorscham 18.09.2019 | 14:25
Zitat von Paule anzeigenausblenden
Nö, die Aussage lautete: Zitat: "Das Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses bedeutet, dass Hauptpflichten daraus (Arbeitspflicht und Pflicht zur Zahlung von Arbeitsentgelt) als suspendiert gelten." (Zitat ende!) MfG
Pauleam 19.09.2019 | 10:08
Dies bedeutet also folgendes? Konkret: mein Arbeits/Beschäftigungsverhältnis ruht 1 Tag vor EMR, die nachträgliche Einmalzahlung ist kein Hinzuverdienst. Ich zitiere nochmal das Zitat „....Das bedeutet, dass Einmalzahlungen auch dann fließen können, wenn das Beschäftigungsverhältnis ruht. Dies bedeutet, dass einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei einer Rente wegen Erwerbsminderung unter den folgenden Voraussetzungen nicht mehr als Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist, wenn - es nach Rentenbeginn gezahlt wurde und - das Beschäftigungsverhältnis aufgrund arbeitsvertraglicher oder tarifvertraglicher Regelungen bereits zum Zeitpunkt des Rentenbeginns zum Ruhen gekommen ist.“ Mit freundlichen Grüßen Paule
****am 19.09.2019 | 20:37
Zitat von Paule anzeigenausblenden
Ich verweise auf die Expertenantwort (17.09.19 12:15 Uhr) auf die Frage von Jackjo (16.09.19 23:26 Uhr)
Das ist ja eben die Frage. „Ein ruhendes Arbeitsverhältnis ist KEIN Beschäftigungsverhältnis“ Das ist ja die Aussage des BSG im von mir genannten Zitat. Der Experte spricht im von Ihnen genannter Antwort hier aber auch von einem “Beschäftigungsverhältnis“ Bitte nochmals antworten. Vielen Dank im Voraus Mit freundlichen Grüßen Paule
Hallo Paule, siehe Auszug aus der GRA zu §96a SGB 6 Pkt.3.1.6 "Einmalzahlungen aus einem nach Rentenbeginn (noch) bestehenden Arbeitsverhältnis sind auch dann als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie aus Zeiten vor Rentenbeginn resultieren. Ein nach Rentenbeginn (noch) bestehendes Arbeitsverhältnis liegt auch vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbesteht. Dies betrifft zum Beispiel Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis ruht oder während der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (gegebenenfalls unter Zahlung von Krankengeld) fortbesteht. Eine Einmalzahlung ist in dem Jahr als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt wurde. Hinsichtlich der Zuordnung kann regelmäßig auf die DEÜV-Meldung zurückgegriffen werden. Es wird dabei unterstellt, dass beitragspflichtige Einmalzahlungen in dem Jahr zugeflossen sind, für das sie gemeldet wurden. Wird bekannt, dass eine beitragsfreie Einmalzahlung gezahlt wurde, sind gesonderte Ermittlungen zu führen. Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor Rentenbeginn geendet, sind aus diesem Arbeitsverhältnis gezahlte Beträge nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen." Hiermit sollte sich deine Frage erledigt haben auch wenn es dir nicht gefällt.
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