Hallo Kalle,
für die Berücksichtigung als Hinzuverdienst ist allein entscheidend, dass es sich um Arbeitsentgelt aus einem nach Rentenbeginn (noch) bestehenden Arbeitsverhältnis handelt. Sofern Sie die Beschäftigung zum Rentenbeginn aufgeben, ist die nach Rentenbeginn ausgezahlte Erfolgsbeteiligung kein zu berücksichtigender Hinzuverdienst.
Sofern das Beschäftigungsverhältnis über den 01.02.2019 hinaus besteht, ist die Erfolgsbeteiligung als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Sofern der voraussichtliche Jahreshinzuverdienst in 2019 die Jahreshinzuverdienstgrenze in Höhe von 6.300,- Euro übersteigt, besteht ab dem Rentenbeginn lediglich ein Anspruch auf Altersteilrente. Die Teilrente wird dann nicht nur im April (Auszahlungsmonat) sondern im ganzen Kalenderjahr 2019 gezahlt.
Gesetzliche Grundlage ist § 34 SGB VI.