Eine "Urlaubsabgeltung", die wegen Beendigung der Beschäftigung nach Rentenbeginn geleistet wird, jedoch in der Zeit zuvor erarbeitet wurde, gilt nicht als Arbeitsentgelt, das (nach § 96a SGB VI - sechstes Sozialgesetzbuch) auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (mit Rentenbeginn ab 01.01.2001) angerechnet wird.