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Experten-Antwort

Hinzuverdienst Sozialschutzpaket :Wechsel von Erwerbsminderungsrente in Altersrente für schwer behinderte sinnvoll?

von Katrin04.04.2020 | 08:38
111 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Im Rahmen des Sozialschutzpaketes wurde der Hinzuverdienst für Bezieher eines vorgezogenen Altersruhegeldes auf 44.590 € angehoben. Gilt diese Regelung ab 1.1.2020 rückwirkend? Mir wurde bei voller Erwerbsminderungsrente meine Urlaubsabgeltung als schädlicher Hinzuverdienst angerechnet. Kann ich noch rückwirkend ab 1.1.2020 von meiner Erwerbsminderungsrente in die Altersrente für schwer behinderte Menschen wechseln? Würde ich dann den angerechneten Hinzuverdienst rückwirkend erstattet bekommen? Ich bitte um eine Expertin Antwort. Vielen Dank

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Katrin,

Die für das Jahr 2020 angehobene Hinzuverdienstgrenze bei Altersrenten gilt rückwirkend ab 01.01.2020. Ein Wechsel in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist möglich, bei Erfüllung aller Voraussetzungen.

Wenn Sie noch im April einen Antrag stellen, könnte die Altersrente frühesten zum 01.02.2020 beginnen, wenn es sich um eine Altersrente mit Abschlägen handelt. Hat Ihre Altersrente keine Abschläge beginnt die Rente in dem Monat, in dem Sie den Antrag stellen.

Die Urlaubsabgeltung als Hinzuverdienst würde bei der Altersrente nur berücksichtigt, wenn sie in der Zeit des Altersrentenbezuges gezahlt wurde. Also wenn Sie im Februar in die Altersrente wechseln würden und die Urlaubsabgeltung im Januar ausgezahlt wurde, wird die Abgeltung nicht bei der Altersrente berücksichtigt.

Zur der Frage ob sich ein Wechsel in die Altersrente lohnt, empfehle ich Ihnen, nehmen Sie mit Ihrem Rentenversicherungsträger Kontakt auf und lassen Sie sich konkret dazu beraten.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Katrin,

im Januar würde sich nichts ändern, in diesem Monat würde es bei der Zahlung der EM-Rente verbleiben und für diese gilt weiter die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro. Ob sich ein Wechsel in die Altersrente ab Februar insgesamt vorteilhaft auswirken könnte und was Sie dabei beachten müssten, sollten Sie bitte - wie schon gesagt - direkt und individuell mit Ihrem RV-Träger klären.

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7 Antworten

Modi1969am 04.04.2020 | 08:56
Hallo, ja, es gilt in diesem Jahr die genannte Hinzuverdienstgrenze -allerdings nur für Altersrenten. Die Umwandlung der EM-Rente in Altersrente ist mit einem Rentenbeginn maximal 2 Monate vor Antragstellung möglich, sofern die Altersrente noch Abschläge hat. Ansonsten beginnt die Altersrente im Antragsmonat. Wenn Sie in 2020 aus EM in Alter wechseln, müssten Sie für die Zeit ab Altersrente die 44590 Euro Hinzuverdienstgrenze haben und für die Zeit vom 1.1.2020 bis Ende Vormonat Altersrente dann die 6300 Euro für die EM-Rente (@Experte, bitte korrigieren, wenn falsch..). Somit sollte, je nachdem, wann die Abgeltung fließt, bei entsprechender Umwandlung in Altersrente der jeweilige Hinzuverdienst einhaltbar sein (abhängig natürlich von Höhe der Abgeltung). Fließt das Geld z.B. im Februar, und Sie wandeln zum Februar noch in Altersrente um (bei Antragstellung mit Abschlägen bis Ende April möglich), wäre hinzuverdiensttechnisch wohl alles in Butter. Bei Auszahlung im Januar kämen Sie hinsichtlich Umwandlung wohl zu spät, könnten aber trotzdem zu späterem Monat als Januar umwandeln (z.B. Februar -s.o.), um die Kürzung der EM-Rente nur im Januar zu haben. Sie sollten umgehend Kontakt mit der DRV bzw. Ihrer örtl. Beratungsstelle aufnehmen, um den Fall zu besprechen und entsprechende Anträge zu stellen. Ich gehe in obigen Ausführungen davon aus, dass die Anrechnung der Abgeltung auf die Rente zu Recht erfolgt...
KSCam 04.04.2020 | 09:35
Die Idee und die Antwort von Modi1969 leuchten ein. Stellen Sie die Frage / Antrag so schriftlich und formlos an Ihre DRV und warten die Antwort ab. Ich schätze aber dass es dauern wird bis Sie die entsprechenden Bescheide erhalten werden. In dieser neuer Zuverdienstoption verstecken sich derart viele Fragestellungen, die wohl erst mit der Zeit auftauchen und die allesamt sicher nicht von jetzt auf nacher rechtsicher beantwortet werden. Zum einen müssen die EDV Programme umgestrickt werden, etc. und auch die Sachbearbeitung geschult werden. Das alles braucht Zeit. Böse Zungen behaupten dass noch nicht mal das Flexi Gesetz von 2017 in allen Köpfen bei der DRV angekommen ist.
W°lfgangam 04.04.2020 | 21:06
Hallo Katrin, Ergänzend zu den Vorbeiträgen: noch können Sie im April die 'Altersrente für schwerbehinderte Menschen' rückwirkend ab 01.02.2020 beantragen - sofern die erforderlichen 35 Versicherungsjahre für diese Altersrente vorliegen, und dafür eine neue Einkommenserklärung zum paralleln Hinzuverdienst abgeben. Eine Terminvereinbarung dafür im April in der nächsten Beratungsstelle DRV oder Rathaus/Versicherungsamt reicht aus ...wann auch immer dann die schriftliche/persönliche Antragsaufnahme/in den nächsten Monaten, erfolgt. Gruß w. PS: "Würde ich dann den angerechneten Hinzuverdienst rückwirkend erstattet bekommen?" So einfach nicht, die DRV erstattet keinen/zu viel angerechneten Hinzuverdienst ...den Hinzuverdienst haben Sie doch schon vom AG auf dem Konto ;-) Die 'Spitzabrechnung' des Hinzuverdienstes und Nachzahlung/Nachforderung zur zustehenden Teilrente erfolgt jeweils zum 01.07. des Folgejahres. Wann das dann tatsächlich zeitnah seitens DRV umgesetzt/rückwirkend bereinigt werden kann, nun, abwarten ...
Katrinam 05.04.2020 | 09:43
Vielen Dank für die Informationen! Habe dennoch noch nicht alles verstanden. Die Abgeltung meines Arbeitgebers erfolgte im Januar als Einmalzahlung. Es handelt sich um einen hohen Betrag, der weit über der Zuverdienst Grenze von 6300 € liegt. Mir wurde im März ein neuer Bescheid zugesandt, aufgrund dieses anzurechnenden Hinzuverdienstes (Einmalzahlung) wird meine EM Rente 12 Monate erheblich gekürzt. Frage: wenn ich im April die Altersrente für schwer behinderte Menschen beantrage und diese dann rückwirkend ab Februar 2020 gilt, wird der rentenschädliche Hinzuverdienst aufgrund der Einmalzahlung im Januar nur anteilig für Januar 2020 angerechnet (da im Januar noch EM Rentner) oder wird weiterhin die gesamte Abgeltung über das ganze Jahr 2020 betrachtet, weil im Januar ausgezahlt (dann würde sich ja nichts ändern und einen Wechsel in die Altersrente wäre unsinnig)?
KSCam 05.04.2020 | 09:53
Wenn Sie ab Februar Altersrente beantragen, spielt für diese Rente der Januar Verdienst keine Rolle, wenn es um den Zuverdienst geht. Da müssen Sie dann von Februar bis Dezember 44590 € beachten. Meine Meinung, ob die der Rechtsauslegung die irgendwann kommen wird entspricht,?????? Versuchen Sie es - glaube nicht dass Sie morgen eine "rechtssichere"Antwort bekommen, da ist das Ganze zu neu
Katrinam 06.04.2020 | 12:29
Wenn ich jetzt in die Altersrente für schwer behinderte Menschen wechsle, würde ich diese ab Februar 2020 erhalten, da ich Abschläge bekomme. Was heißt das aber für meinen Hinzuverdienst, der mir im Januar als Einmalzahlung Gezahlt wurde und mir im Rentenbescheid von März als rentenschädlicher Hinzuverdienst angerechnet wurde? Wenn ich rückwirkend ab Februar die Altersrente für schwer behinderte Menschen beziehe , fällt dann die Einmalzahlung, die ich im Januar erhalten habe, auf das Jahr 2020 gesehen, unter die erhöhte Hinzuverdienstregelung von 44.950 € oder gilt für Januar weiterhin die Hinzuverdienstgrenze von 6300 €? Das ist meine Kernfrage! Ansonsten macht der Wechsel in die Altersrente für mich gar keinen Sinn. Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
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