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Hinzuverdienst / Steuerkarte

von Melanie18.02.2009 | 10:50
1638 Ansichten
3 Antworten
Folgender Fall: Ein Altersrentner möchte neben seiner Rente weiter arbeiten und erzielt einen Verdienst der über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Auf welcher Basis wird diese Beschäftigung abgerechnet. Kann er hier seine normale Steuerkarte beim Arbeitgeber abgeben oder muss er nach StKl VI abgerechnet werden? Über Antworten würde ich mich sehr freuen.

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 18.02.2009 | 13:10

Über die Steuerklasse kann von der Rentenversicherung keine Aussage getroffen

werden. Wichtig für den Altersrentner ist jedoch, dass er die Hinzuverdienstgrenze

von 400,- Euro monatlich einhält, wenn er das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sollten

Sie vor dem 65.Lebensjahr mehr als 400,- Euro monatlich verdienen, steht Ihnen spätestens

nach der 2. Überschreitung der 400,- Euro- Hinzuverdienstgrenze nur noch eine Teilrente zu.

Diese errechnet sich aus dem individuellen Rentenanspruch

(2/3Rente , 1/2 Rente,1/3 Rente oder auch gar kein Rentenanspruch mehr)

2 Antworten

yeswecanam 18.02.2009 | 11:01
die beschäftigung kann auf der normalen steuerkarte abgerechnet werden. die rentenversicherung benötigt diese nicht.
Schiko.am 18.02.2009 | 11:50
Ganz wichtig, der Zuverdienst für einen Rentenbezieher unter 65 Jahren muss mit 400 monatlich Brutto eingehalten werden. Spielt dies keine Rolle mehr ist dem Arbeitgeber die Steuerkarte auszu- händigen, Klasse I als Einzelperson, Steuerklasse III für den Verheirateten wenn keine weiteren Arbeitseinkommen ( Ehefrau) hinzukommen. Beachtung verdient aber hierbei die Steuer, zunächst hat der AG. bis 897 /1700 Klasse I /III keine Steuer abzuziehen, dies heißt aber nicht dass es bei der Steuererklärung am Jahresende nicht zur Steuernachzahlung kommt. Dieses zunächst steuerfreie Arbeitseinkommen, addiert mit dem steuerpflich- tigen Teil der Rente darf den Grundfreibetrag von 7834/ 15668 led./vh. nicht übersteigen. Es versteht sich von selbst, Abzugsbeträge wie Kranken/Pflegversicherung etc. erhöhen die genannten Beträge noch entsprechend, anders ausgedrückt, vom errechneten steuerpflichten Brutto mindern diese Beträge das zu ver- steuernde Einkommen. Nicht in diese Berechnung mit einbezogen wird der klassische Geringverdiener im Rahmen eines Minijob bis zu 400, hierfür zahlt ja der AG. 30 %, davon 2 % Steuer, er braucht auch keine Steuerkarte von Ihnen. Mit freundlichen Grüßen.
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