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Experten-Antwort

Hinzuverdienst: SV-Brutto vs. Gehalt

von Limburger17.02.2018 | 11:15
849 Ansichten
13 Antworten
Hallo, ich habe im Rahmen des Rentenantrags zur Erwerbsminderung ein Formular der DRV erhalten, in dem nach dem Arbeitsentgelt in den letzen Monaten und dem voraussichtliche Arbeitsentgelt des aktuellen Jahres gefragt wird. Gibt man hier das vertragliche Arbeitsentgelt vor Abzug einer SV-freien Entgeltumwandlung an oder das SV-Brutto (vor Steuern und Sozialabgaben, aber nach Abzug der Entgeldumwandlung aus der betrieblichen Altersvorsorge)? Gruß Thomas

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 19.02.2018 | 15:18

Hallo Limburger,

bei dem zu berücksichtigenden Arbeitsentgelt im Rahmen des Hinzuverdienstes handelt es sich immer um das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt. Es ist immer das Brutto-Entgelt zu berücksichtigen.

12 Antworten

W*lfgangam 17.02.2018 | 17:52
Hallo Thomas, im Hinblick auf Hinzuverdienst ist immer das steuerrechtliche Brutto entscheidend. Im Prinzip können Sie nichts falsch machen, wenn Sie das/zu hohe mtl. vereinbarte SV-Brutto angeben und somit bereits etwaigen Tariferhöhungen 'vorbeugen'. Der Hinzuverdienst neben der Rente wird eh zum 01.07. des Folgejahres auf den Cent genau nachgerechnet - ist Ihnen etwas zu wenig Teilrente gezahlt worden, gibt es eine Nachzahlung, andernfalls eine Rückforderung. Gruß w.
FCB 2:1am 17.02.2018 | 18:00
W*lfgang schrieb

Hallo Thomas,

im Hinblick auf Hinzuverdienst ist immer das steuerrechtliche Brutto entscheidend.

Im Prinzip können Sie nichts falsch machen, wenn Sie das/zu hohe mtl. vereinbarte SV-Brutto angeben und somit bereits etwaigen Tariferhöhungen 'vorbeugen'. Der Hinzuverdienst neben der Rente wird eh zum 01.07. des Folgejahres auf den Cent genau nachgerechnet - ist Ihnen etwas zu wenig Teilrente gezahlt worden, gibt es eine Nachzahlung, andernfalls eine Rückforderung.

Gruß

w.

Steuerrechtliches Brutto? Eher das SV Brutto, hm? Als Hinzuverdienst sind grundsätzlich sämtliche Zuwendungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen, die Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14, 17 SGB IV in Verbindung mit der Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV - sind (vergleiche auch BSG-Urteile zuletzt vom 10.07.2012, AZ: B 13 R 85/11 R, SozR 4-2600 § 96a Nr. 14). Zum Arbeitsentgelt gehören daher zum Beispiel auch die über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Entgeltteile oder beamtenrechtliche Bezüge (FAVR 4/2006, TOP 4). Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen, wie zum Beispiel der Übungsleiterfreibetrag, sind dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 16 SvEV). Zur Frage, ob bestimmte Einkünfte als Arbeitsentgelt zu werten sind, gelten die Ausführungen der GRA zu § 14 SGB IV und GRA zu § 17 SGB IV. Liegt danach Arbeitsentgelt vor, ist es grundsätzlich als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich gegebenenfalls aus den nachfolgenden Abschnitten dieser GRA. Hinzuverdienst ist das Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14, 17 SGB IV in Verbindung mit der SvEV. Als Hinzuverdienst ist der Bruttobetrag anzusetzen. Ein vom Bruttoarbeitsentgelt gegebenenfalls abweichender steuerpflichtiger Betrag ist im Rahmen der Hinzuverdienstregelung nicht zu berücksichtigen. Das Arbeitsentgelt darf auch nicht um steuerrechtliche Abzüge (zum Beispiel Werbungskosten) gemindert werden.
W*lfgangam 17.02.2018 | 19:02
FCB 2:1 schrieb

Steuerrechtliches Brutto? Eher das SV Brutto, hm?

Als Hinzuverdienst sind grundsätzlich sämtliche Zuwendungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen, die Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14, 17 SGB IV in Verbindung mit der Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV - sind (vergleiche auch BSG-Urteile zuletzt vom 10.07.2012, AZ: B 13 R 85/11 R, SozR 4-2600 § 96a Nr. 14). Zum Arbeitsentgelt gehören daher zum Beispiel auch die über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Entgeltteile oder beamtenrechtliche Bezüge (FAVR 4/2006, TOP 4). Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen, wie zum Beispiel der Übungsleiterfreibetrag, sind dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 16 SvEV).

Zur Frage, ob bestimmte Einkünfte als Arbeitsentgelt zu werten sind, gelten die Ausführungen der GRA zu § 14 SGB IV und GRA zu § 17 SGB IV. Liegt danach Arbeitsentgelt vor, ist es grundsätzlich als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich gegebenenfalls aus den nachfolgenden Abschnitten dieser GRA.

Hinzuverdienst ist das Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14, 17 SGB IV in Verbindung mit der SvEV. Als Hinzuverdienst ist der Bruttobetrag anzusetzen. Ein vom Bruttoarbeitsentgelt gegebenenfalls abweichender steuerpflichtiger Betrag ist im Rahmen der Hinzuverdienstregelung nicht zu berücksichtigen. Das Arbeitsentgelt darf auch nicht um steuerrechtliche Abzüge (zum Beispiel Werbungskosten) gemindert werden.

Perfekt! Wenn man es im Rahmen des Hinzuverdienstes zeitnah auf die Spitze treiben möchte und Cent-genaue Teilrentenzahlung haben möchte. Der 'Normalverdienende' dürfte mit seinen regulär zu erwarteten Entgelten aber auch schon mit der Nennung seines Regel-Bruttos bei einer Teilrente gut bedient sein – oder? Gruß w.
Limburgeram 17.02.2018 | 23:33
Hallo, ich hatte mal vage gehört, dass Hinzuverdienst durch Entgeldumwandlung reduziert wird, da das Gelt erst in der Auszahlungsphase der bAV mit Abgaben belastet wird (67 oder später). Das wäre dann doch das SV-Brutto (Brutto minus Umwandlung)? Das kann also nicht sein? Viele Grüße Thomas
W*lfgangam 19.02.2018 | 22:09
...das sind nun 2 Aussagen in einem Satz': immer SV-Brutto-Entgelt / immer Brutto-Entgelt - ja was denn nun? FCB 2:1 hat die RAA schon im Detail genannt, wo zwar 'grundsätzlich' das SV-Brutto zählt, aber auch abweichend/mehr, erst recht das z. B. über der BBG tatsächliche Brutto. Bitte ein bisschen mehr Präzision in der 'Experten'-Aussage ;-) Gruß w.
Schiko-Schießl Konradam 21.02.2018 | 09:57
Maßgebend, immer das Sozialversicherungspflichtige, das Steuerliche kann manchmal auch abweichen. Am sichersten, den Betrag aus der Jahresmitteilung an die Rentenstelle abschreiben. Oder, aber auch, den vom Arbeitgeber auf der elektronischen Lohnsteuer- bescheinigung. Im Jahre 2015-als Beispiel- 5052,69 bestätigter Beitrag : durch 9,35% Hälfte Beitrag x 100 54039,46 , Brutto Arbeitslohn mit 53.495,20 be- stätigt. MfG.
Mannmannmannam 22.02.2018 | 17:05
W*lfgang schrieb

...das sind nun 2 Aussagen in einem Satz': immer SV-Brutto-Entgelt / immer Brutto-Entgelt - ja was denn nun?

FCB 2:1 hat die RAA schon im Detail genannt, wo zwar 'grundsätzlich' das SV-Brutto zählt, aber auch abweichend/mehr, erst recht das z. B. über der BBG tatsächliche Brutto.

Bitte ein bisschen mehr Präzision in der 'Experten'-Aussage ;-)

Gruß

w.

bei dem zu berücksichtigenden Arbeitsentgelt im Rahmen des Hinzuverdienstes handelt es sich immer um das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt. Es ist immer das Brutto-Entgelt zu berücksichtigen.
...das sind nun 2 Aussagen in einem Satz': immer SV-Brutto-Entgelt / immer Brutto-Entgelt - ja was denn nun? FCB 2:1 hat die RAA schon im Detail genannt, wo zwar 'grundsätzlich' das SV-Brutto zählt, aber auch abweichend/mehr, erst recht das z. B. über der BBG tatsächliche Brutto. Bitte ein bisschen mehr Präzision in der 'Experten'-Aussage ;-) Gruß w.
Arroganter geht's nicht, oder? Selber keine ganz richtige/unvollständige Antwort geben und dann den Experten anzählen...
Kaiseram 23.02.2018 | 08:17
W*lfgang schrieb

Arroganz? ...aha!? - tzzz, Sie Auskenner Sie. Nun, gern hätte mehr von Ihnen als nur Tofu gelesen ;-)

Gruß

w.

Arroganter geht's nicht, oder? Selber keine ganz richtige/unvollständige Antwort geben und dann den Experten anzählen...
Arroganz? ...aha!? - tzzz, Sie Auskenner Sie. Nun, gern hätte mehr von Ihnen als nur Tofu gelesen ;-) Gruß w.
Haste wieder von Muttis Vodka genascht?
Kaiseram 23.02.2018 | 12:43
Kaiser schrieb

Arroganter geht's nicht, oder? Selber keine ganz richtige/unvollständige Antwort geben und dann den Experten anzählen...[/quote]

Arroganz? ...aha!? - tzzz, Sie Auskenner Sie. Nun, gern hätte mehr von Ihnen als nur Tofu gelesen ;-)

Gruß

w.[/quote]

Haste wieder von Muttis Vodka genascht?

Arroganz? ...aha!? - tzzz, Sie Auskenner Sie. Nun, gern hätte mehr von Ihnen als nur Tofu gelesen ;-) Gruß w.
Haste wieder von Muttis Vodka genascht?
Ah, das war ja ich selber der zu viel genascht hat. Sorry, aber wenn man sonst den ganzen Tag nicht anderes zu tun hat!
Franz Josefam 23.02.2018 | 13:40
Kaiser schrieb

Arroganz? ...aha!? - tzzz, Sie Auskenner Sie. Nun, gern hätte mehr von Ihnen als nur Tofu gelesen ;-)

Gruß

w.[/quote]

Haste wieder von Muttis Vodka genascht?[/quote]

Ah, das war ja ich selber der zu viel genascht hat. Sorry, aber wenn man sonst den ganzen Tag nicht anderes zu tun hat!

Arroganter geht's nicht, oder? Selber keine ganz richtige/unvollständige Antwort geben und dann den Experten anzählen...
Arroganz? ...aha!? - tzzz, Sie Auskenner Sie. Nun, gern hätte mehr von Ihnen als nur Tofu gelesen ;-) Gruß w.
Haste wieder von Muttis Vodka genascht?
Ah, das war ja ich selber der zu viel genascht hat. Sorry, aber wenn man sonst den ganzen Tag nicht anderes zu tun hat!
Hör mal zu, Du Möchtegern-Komiker: Über den Humor des "echten" Users @Kaiser kann man wenigstrens noch schmunzeln. Aber Deine Art von Humor ist eher peinlich und albern als anspruchsvoll. Kindergarten-Niveau unterste Schublade, um genau zu sein. Also verschone dieses Forum bitte mit Deinem seltsamen Humor, den außer Dir wohl kein Anderer komisch findet. DORT wirst Du Dich viel wohler fühlen, sofern Du die Spielregeln verstehst: http://www.spielzwerg.de/…
Kaiseram 23.02.2018 | 23:25
Franz Josef schrieb

Arroganter geht's nicht, oder? Selber keine ganz richtige/unvollständige Antwort geben und dann den Experten anzählen...[/quote]

Arroganz? ...aha!? - tzzz, Sie Auskenner Sie. Nun, gern hätte mehr von Ihnen als nur Tofu gelesen ;-)

Gruß

w.[/quote]

Haste wieder von Muttis Vodka genascht?[/quote]

Ah, das war ja ich selber der zu viel genascht hat. Sorry, aber wenn man sonst den ganzen Tag nicht anderes zu tun hat![/quote]

Hör mal zu, Du Möchtegern-Komiker: Über den Humor des "echten" Users @Kaiser kann man wenigstrens noch schmunzeln.

Aber Deine Art von Humor ist eher peinlich und albern als anspruchsvoll.

Kindergarten-Niveau unterste Schublade, um genau zu sein.

Also verschone dieses Forum bitte mit Deinem seltsamen Humor, den außer Dir wohl kein Anderer komisch findet.

DORT wirst Du Dich viel wohler fühlen, sofern Du die Spielregeln verstehst:

http://www.spielzwerg.de/

Arroganz? ...aha!? - tzzz, Sie Auskenner Sie. Nun, gern hätte mehr von Ihnen als nur Tofu gelesen ;-) Gruß w.
Haste wieder von Muttis Vodka genascht?
Ah, das war ja ich selber der zu viel genascht hat. Sorry, aber wenn man sonst den ganzen Tag nicht anderes zu tun hat!
Hör mal zu, Du Möchtegern-Komiker: Über den Humor des "echten" Users @Kaiser kann man wenigstrens noch schmunzeln. Aber Deine Art von Humor ist eher peinlich und albern als anspruchsvoll. Kindergarten-Niveau unterste Schublade, um genau zu sein. Also verschone dieses Forum bitte mit Deinem seltsamen Humor, den außer Dir wohl kein Anderer komisch findet. DORT wirst Du Dich viel wohler fühlen, sofern Du die Spielregeln verstehst: http://www.spielzwerg.de/…
Du findest meinen Humor gut? Bist Du sicher, dass Du nicht doch Hilfe brauchst?
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