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Experten-Antwort

Hinzuverdienst und Dopplung

von Katarina12.06.2013 | 14:25
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3 Antworten

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Hallo liebes Forum, volle Erwerbsminderungsrente ab 02/2013. Weiterhin im Anstellungsverhältnis. In 05/2013 ein Hinzuverdienst in Höhe von 380 EUR, in 06/2013 ein Hinzuverdienst in Höhe von 840 EUR. Vorher kein Hinzuverdienst. Ende der Beschäftigung am 30.06.2013. Frage: Wird die Rente weiterhin voll gezahlt, oder gibt es Probleme, weil das Arbeitsverhältnis dann zu Ende ist? Wie wäre es. wenn das Arbeitsverhältnis schon am 15.06. zu Ende ist, die Höhe des Hinzuverdienst bleibt bei 840 EUR. Danke für Ihre Antworten

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Der Antwort von „ oder so“ müssen wir leider in Teilen widersprechen.

Richtig ist, dass sowohl beim erstmaligen Zusammentreffen 05/2013, als auch 06/2013 (wegen der Möglichkeit des zweimaligen Überschreitens bis zum doppelten der Hinzuverdienstgrenze pro Kalenderjahr) die Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden. Die Rente ist somit in voller Höhe zu leisten. Dies gilt auch, wenn das Beschäftigungsverhältnis bereits am 15.06.2013 endet. Auch hier wird der Hinzuverdienst der monatlichen und nicht einer anteiligen Hinzuverdienstgrenze gegenüber gestellt.

Das von „oder so“ beschriebene Verfahren der tageweisen Betrachtung, bei der dem Verdienst eine anteilige Hinzuverdienstgrenze gegenüber zu stellen war, galt nur im Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2003

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2 Antworten

oder soam 12.06.2013 | 14:55
Also: erstes Zusammentreffen von Rente und Einkommen in 05/2013: unschädlich, da bis 450 EUR möglich. 06/2013: unschädlich, da erstes Überschreiten bis zum Doppelten (900 EUR) eingehalten. Endet die Beschäftigung bereits am 15.06. ist der HzV taggenau zu ermitteln: (einfache) HzV 450 EUR (Achtung: "keine Dopplung für mehr Rente!") / 30 Tage = 15 EUR/Tag x 15 Tage = 225 EUR - es kommt nur zu einer anteiligen Zahlung der EM-Rente entsprechend den individuellen HzV-Grenzen lt. Bescheid. Klingt stark nach Prüfungsfrage ;-)
DarkKnight RVam 18.06.2013 | 06:54
Hallo Katarina, Probleme gibt es in solchen Fällen nur, wenn im Monat des erstmaligen Zusammentreffens der höhere Verdienst liegt. In Ihrem Beispiel könnte es Probleme geben, wenn Sie in 5/2013 einen Hinzuverdienst von 840 erzielen würden und erst im zweiten Monat die Hinzuverdienstgrenze für die Rente in voller Höhe! In diesen Fällen müsste im ersten Monat ein wegen einer Besonderheit erhöhter Verdienst (z. B. Mehrarbeit) vorliegen, damit ein Überschreitensrecht für die Vollrente gewährt werden kann. B-)
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