Der Antwort von „ oder so“ müssen wir leider in Teilen widersprechen.
Richtig ist, dass sowohl beim erstmaligen Zusammentreffen 05/2013, als auch 06/2013 (wegen der Möglichkeit des zweimaligen Überschreitens bis zum doppelten der Hinzuverdienstgrenze pro Kalenderjahr) die Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden. Die Rente ist somit in voller Höhe zu leisten. Dies gilt auch, wenn das Beschäftigungsverhältnis bereits am 15.06.2013 endet. Auch hier wird der Hinzuverdienst der monatlichen und nicht einer anteiligen Hinzuverdienstgrenze gegenüber gestellt.
Das von „oder so“ beschriebene Verfahren der tageweisen Betrachtung, bei der dem Verdienst eine anteilige Hinzuverdienstgrenze gegenüber zu stellen war, galt nur im Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2003