Hallo Caesar,
die Rentenversicherung kann nur geltendes Recht umsetzen, jedoch selbst eigenständig als Teil der Exekutive keine neuen (Hinzuverdienst-)Regelungen in Kraft setzen. Dies obliegt dem Gesetzgeber.
Bei Ihnen wurde die Anpassung der Prognose geprüft. Um eine Anpassung durchführen zu können, muss der neue voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 % vom bisher berücksichtigten abweichen und sich dadurch eine Auswirkung auf die Rente ergeben. Dies scheint bei ihnen nicht der Fall zu sein, weswegen als zu berücksichtigender Hinzuverdienst der bisherige prognostischer Hinzuverdienst angesetzt wird. Dieser wird dann entsprechend den üblichen Regelungen der Hinzuverdienstgrenze gegenüber gestellt.
Liegt dieser Hinzuverdienst über Ihrer Hinzuverdienstgrenze, erhalten Sie eine Anteilsrente. Diese wird berechnet, indem der kalenderjährliche Hinzuverdienst, der über der Hinzuverdienstgrenze liegt, in einem ersten Schritt durch 12 geteilt und zu 40 % von der monatlichen Vollrente abgezogen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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