Ob und ggf. in welcher Höhe Hinzuverdienst oder sonstiges Einkommen neben Ihrer Unfallrente zulässig ist, kann Ihnen Ihre Unfallversicherung mitteilen.
Ergänzend sei gesagt, dass bei einem gleichzeitigen Bezug einer Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die Unfallrente als anrechenbares Einkommen gilt. Das bedeutet, dass die Erwerbsminderungsrente der Rentenversicherung aufgrund der Rente aus der Unfallversicherung ggf. nicht in voller Höhe gezahlt werden kann.