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Experten-Antwort

Hinzuverdienst Url.-abgeltung-EU Urteil

von Jerg27.12.2010 | 11:03
3067 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, Beschäftigungsende Ö.D. = 31.05.2008 Beginn EMR = 01.02.2008 Urlaubsabgeltung gem. EU-Urteil: für die Zeit vor Rentenbeginn 3.700,00 € für die Zeit nach Rentenbeginn 1.100,00 € Auszahlung im Monat Dez. 2010 in einer Summe in Höhe von 4.800,00 € Welcher Betrag gilt nun als Hinzuverdienst ? Für eine Nachricht besten Dank. Jerg

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Jerg,

Einmalzahlungen aus einem Beschäftigungsverhältnis das nach Rentenbeginn beendet wurde, sind Hinzuverdienst. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dem Monat zuzuordnen, für das es bescheinigt wurde. Die (beitragsrechtliche) Meldung ist lediglich als ein Indiz für das Vorliegen eines Hinzuverdienstes zu werten.

Nachdem Ihr Beschäftigungsverhältnis erst nach Rentenbeginn beendet wurde, liegt bei Ihnen Hinzuverdienst in vollem Umfang vor.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Jerg,

Grundlage für die Anrechnung von Hinzuverdienst bei Renten wegen Erwerbsminderung ist

§ 96a SGB VI.

In § 34 SGB VI ist die Anrechnung von Hinzuverdienst bei Altersrenten geregelt.

Aktuell ist entscheidend für die Berücksichtigung/Anrechnung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (wie z.B. Urlaubsgeld) lediglich,

wann das Beschäftigungsverhältnis

insgesamt beendet worden ist.

Da das Beschäftigungsverhältnis erst nach Rentenbeginn beendet worden ist und aus diesem einen Beschäftigungsverhältnis nach Beschäftigungsaufgabe das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt erzielt worden ist, liegt deshalb Hinzuverdienst in voll zu berücksichtigendem Umfang vor.

Zur Klarstellung können Sie aber zusätzlich noch konkret die Anrechnung/Berücksichtigung Ihres individuellen Hinzuverdienstes von Ihrem für die Zahlung der Erwerbsminderungsrente zuständigen Rentenversicherungsträger überprüfen lassen.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Wurde das Beschäftigungsverhältnis nach Rentenbeginn beendet und wird hieraus nach Beschäftigungsaufgabe einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt Hinzuverdienst im Sinne der §§ 34, 96a SGB VI vor. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dem Monat zuzuordnen, für den es bescheinigt wird. Die (beitragsrechtliche) Meldung ist lediglich als Indiz für das Vorliegen eines Hinzuverdienstes zu werten.

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3 Antworten

Jergam 28.12.2010 | 11:09
Hallo Experte/in, weitere Experten in Ihrem Forum sehen dies allerdings anderst: siehe Expertenbeitrag vom 18.02.2009, 12:59 Uhr: Eine Urlaubsabgeltung, die wegen Beendigung der Beschäftigung nach Rentenbeginn geleistet wird, jedoch in der Zeit zuvor erarbeitet wurde, gilt nicht als Arbeitsentgelt, das (nach §96a-sechtes Sozialgesetzbuch) auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit angerechnet wird. Experten-Antwort vom 26.05.2009, 12:47 Uhr an Katja: Rechtsgrundlage zur Prüfung der Hinzuverdienstgrenze für Renten wegen Erwerbsminderung ist der §34 Sozialgesetzbuch Sechtes Buch. Nicht zum Arbeitsentgelt und somit rentenunschädlich sind Urlaubsabgeltungen die wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nach Rentenbeginn gezahlt werden, jedoch zuvor erarbeitet wurden. Somit liege ich doch meines Erachtens richtig, dass meine Urlaubsabgeltung für die Zeit vor Rentenbeginn in Höhe von 3.700,00 € auf gar keinen Fall als Hinzuverdienst angerechnet wird, selbst wenn sie wie bei mir nach Rentenbeginn ausgezahlt wird. Dies wäre ja wirklich nicht zu begreifen ungerecht. MfG Jerg mit der Bitte um Antwort
Jergam 06.01.2011 | 11:28
Hallo, Urlaubsabgeltung erfolgte nachträglich im Dezember 2010. Das Besch.-verhältnis wurde im Mai 2008 beendet. Findet hier überhaupt eine Zuordnung statt? Welche Monatsrente muss ggf. ganz oder teilweise zurückgezahlt werden? Die Rente Mai 2008 = Ende des AV oder die Rente Dezember 2010 = Auszahlung der Url.-abgeltung Kann die doppelte Hinzuverdienstgrenze von 800,00 € berücksichtigt werden? Nachdem meine Url.-abgeltung teilweise vor Rentenbeginn erarbeitet wurde und somit kein Arbeitsentgelt darstellt, kann doch dieser Anteil m. E. auf gar keinen Fall als Hinzuverdienst berücksichtigt werden, selbst wenn die Auszahlung nach Rentenbeginn erfolgt ist. Jerg
Oliveram 06.01.2011 | 14:05
Wie kann ich feststellen, für welchen Monat die Urlaubsabgeltung zugeordnet wurde? Kann die doppelte Hinzuverdienstgrenze von 800,00 € im Zurechnungsmonat berücksichtigt werden? Wann verjähren Rückforderungen von Monatsrenten bei der Rentenversicherung? Die Bundesregierung plant doch zur Zeit die Abschaffung von Hinzuverdienstgrenzen. Soll ich deswegen abwarten und den Hinzuverdienst der RV vorläufig nicht melden? Einerseits erhalte ich von meinem früheren AG nachträglich Urlaubsabgeltung. Andererseits holt die RV hiervon wieder einen Großteil. Somit ist doch der frühere AG finanziell geschädigt und der Lachende die RV Oliver.
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