Hallo Jerg,
Einmalzahlungen aus einem Beschäftigungsverhältnis das nach Rentenbeginn beendet wurde, sind Hinzuverdienst. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dem Monat zuzuordnen, für das es bescheinigt wurde. Die (beitragsrechtliche) Meldung ist lediglich als ein Indiz für das Vorliegen eines Hinzuverdienstes zu werten.
Nachdem Ihr Beschäftigungsverhältnis erst nach Rentenbeginn beendet wurde, liegt bei Ihnen Hinzuverdienst in vollem Umfang vor.