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Hinzuverdienst Volle EMR und geparkte Zahlungen aus Arbeitsverhältnis

von Lavendel26.07.2021 | 00:11
162 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Guten Tag, ich beziehe rückwirkend zum 01.01.21 die volle EMR. Ich bin seit 16 Jahre Angestellte in einem Konzern. Seit 03/2019 bin ich in Elternzeit. Diese endet 03/2022. Im Frühjahr 2021 habe ich einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, um einer Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen zuvorzukommen. Die Kündigung ist wirksam mit meiner Rückkehr aus der Elternzeit. Ab dann habe ich noch 6 Monate Kündigungsfrist. Nun stehen mir in Zahlungen seitens meines Arbeitgebers zu. Zum einen "geparkte Zahlungen" aus 2019 und 2020 (Urlaubsgeld, Überstunden, Bonus). Desweiteren eine Abfindung. Sowie 6 Monate weiter Gehalt in 2022. Meine Fragen: a) Werden die "geparkten Zahlungen", die in 2022 an mich ausgezahlt werden, als Hinzuverdienst für 2022 angesehen? Oder werden sie rückwirkend den entsprechenden Jahren zugeordnet? b) Abfindung hat seine eigene Regeln und stellt soweit kein Hinzuverdienst dar (da wirtschaftlicher Ausgleich zum Arbeitsplatzverlust). Richtig? c)Die 6 Monate Kündigungsfrist. In dieser Zeit bekomme ich monatlich Gehalt, ohne zu arbeiten (Freistellung). Geht das überhaupt? Vom Gehalt gehen normalerweise Sozialabgaben runter, auch für die Rentenversicherung. Zählt es als Hinzuverienst, auch wenn ich freigestellt bin? d) zu c: mein Arbeitgeber bietet mir an, die Kündigungsfrist zu umgehen und mit Kündigungsbeginn das Unternehmen zu verlassen. ICh erhalte dann auf einen Schlag die 6 Monate Gehalt (plus Urlaubsgeld). Wie verhält es sich dann als Hinzuverdienst? Sozialabgaben fallen dann nicht an, es ist dann eher eine Art Abfindung (?). Ich danke vielmals für jeden fundierten Tipp. Mit freundlichen Grüsse

6 Antworten

Lavendelam 26.07.2021 | 00:13
Ergänzend: Meine Rente wurde wenige Tage nach Unterschrift des Aufhebungsvertrags bewilligt.
Siehe hieram 26.07.2021 | 03:14
Sie werden nicht den betroffenen Jahren zugeordnet sondern in 2022 berücksichtigt, wenn sie auch in 2022 ausbezahlt werden. Etwas 'drehen' könnten Sie hier noch, wenn Sie z.B. die Überstunden und Boni bereits in 2021 ausbezahlen lassen, sofern hierzu mit dem Arbeitgeber nicht eindeutig anderes arbeitsvertraglich vereinbart wurde. Nur eine 'Urlaubsabgeltung' kann tatsächlich erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also dann in 2022 bezahlt werden > frühestens also zum 31.03.2022, wenn Sie Variante d) wählen (Sofern dies nicht mit Bezug von Elternzeitgeld kollidiert ??). Ja. Muss aber zwingend getrennt von den anderen Abgeltungen getrennt abgerechnet werden. Wird hier etwas gemischt, gilt der gesamte Betrag als Hinzuverdienst. Es zählt als Hinzuverdienst, unabhängig davon, ob Sie dafür aktiv noch etwas tun oder durch 'Freistellung' eben nicht. Hier sollten Sie aber dann Ihrer zuständigen DRV auch den Aufhebungsvertrag vorlegen, denn sonst riskieren Sie den Anspruch* auf Ihre EM-Rente, weil bei vollem Gehalt dann auch volle Tätigkeit vermutet wird und das dürfen Sie nun nicht mehr (maximal UNTER drei Stunden täglich) *dieser bleibt ansonsten erhalten, auch wenn durch Hinzuverdienst evtl. die Zahlung auf Null gekürzt wird. Nanana, etwas 'umgehen' geht nicht....!! Hier bitte auch Sonderregelungen/Fristen wegen Elternzeit berücksichtigen! (??) Aber wenn es dann doch geht, weil es so in Ihrem Aufhebungsvertrag steht, dann sollte es auch eindeutig als Abfindung wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes deklariert sein und auch eindeutig so abgerechnet werden (siehe Antwort zu b)). Alles andere ist Hinzuverdienst. Unabhängig davon, ob als Einmalzahlung oder auf sechs Monate verteilt. Die Beitragspflicht auf die Zahlungen ergibt sich daraus, wann genau nun tatsächlich bezahlt wird. Und ob in dem Kalenderjahr ansonsten auch laufende sozialversicherungspflichtige Beträge von diesem Arbeitgeber bezahlt wurden. Da dies bei Ihnen vermutlich entfällt, dürften alle Beträge sozialversicherungsfrei sein (außer Sie wählen dann Variante c) Gehalt mit Freistellung. (vorbehaltlich Sonderregelungen wegen Bezug von Elternzeitgeld ??) Zum Nachdenken: Dadurch, dass ein Großteil eines bereits vorher erarbeiteten Anspruchs (Urlaub, Überstunden, Boni) erst so viel später und dann (wohl) auch beitragsfrei ausbezahlt wird, entgehen Ihnen die gesamten Beitragsanteile Ihres Arbeitgebers zur Rentenversicherung. Ein Teil davon wird durch die Zurechnungszeit bei der EM-Rente 'aufgefangen' (aber eben nicht vom eigentlich auch beitragspflichtigem AG), aber als Sie die Vereinbarung geschlossen hatten, wussten Sie ja noch nicht, dass diese bewilligt werden wird. Haben Sie das bei Ihren Verhandlungen berücksichtigt? Sofern es sich um eine befristete EM-Rente handelt, haben Sie übrigens auch für das Jahr 2020 noch einen Urlaubsanspruch. Bezogen auf Elternzeit KANN es einen Anspruch geben (hier hat der AG das Recht, den Urlaub zu kürzen). Sie sollten (meiner persönlichen Meinung nach) einen verhältnismäßig wohl relativ geringen Beitrag in Bezug auf die zu erwartenden Nachzahlungen/Abfindungen noch für einen Fachanwalt für Arbeitsrecht investieren (optimalerweise einen, der auch gleichzeitig Ahnung von Sozialrecht - insbesondere Rentenrecht - hat). Rein nach 'Bauchgefühl' (wenn auch nur meinem...) ist da noch nicht alles wasserdicht geregelt... lässt sich aber vielleicht noch klären (Ihr Arbeitgeber scheint ja verhandlungsbereit zu sein...). Und wegen möglicher Anrechnung der Nachzahlungen auf das Elternzeitgeld sollten Sie es mit der hierfür zuständigen Stelle klären. Bezüglich einer möglichen (aber vermeidbaren) Sperre auf einen Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgrund der Aufhebungsvereinbarung sollten Sie sich dann bei Bedarf bei der Agentur für Arbeit erkundigen (könnte vielleicht dann später interessant werden, z.B. falls die EM-Rente befristet bewilligt wurde und eine Weiterbewilligung dann nur noch als halbe erfolgt...). Viel Erfolg bei Ihren endgültigen Verhandlungen und alles Gute! Anmerkung: ?? bedeutet bezgl. (Sonder-)Regelungen wegen Elternzeit hab ich kaum Kenntnisse. Dies wird dann aber wohl der 'Experte' präzisieren können.
-am 26.07.2021 | 07:23
Hallo Lavendel, zu a) grundsätzlich werden Einmalzahlungen Ihres Arbeitgebers (also alle Zahlungen, die nicht monatlich erfolgen wie zum Beispiel Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Tantiemen oder Mehrarbeitsvergütung als Hinzuverdienst zu berücksichtigt, wenn sie Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV sind und das Arbeitsverhältnis nach Rentenbeginn noch weiter besteht. Ihr Arbeitsverhältnis besteht auch in der Elternzeit weiter, so dass die Einmalzahlung als Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist. Eine solche Einmalzahlung ist in dem Jahr als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt wurde. zu b) Richtig, "typische" Abfindungen wegen des Verlustes des Arbeitsplatz sind regelmäßig kein Arbeitsentgelt und somit nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. zu c) Auch während einer "Freistellung" erzielen Sie sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt, was dann als Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist. zu d) Wird eine Zahlung des Arbeitgebers zwar als ‘Abfindung’ bezeichnet, stellt die Zahlung aber tatsächlich Arbeitsentgelt dar, liegt trotzdem Hinzuverdienst vor. Dies ist zum Beispiel bei Zahlung von rückständigem Arbeitsentgelt anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen der Fall. In dem von Ihnen geschilderten Szenario würde ich davon ausgehen, dass Hinzuverdienst vorliegt. Mit freundlichen Grüßen Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Siehe hieram 26.07.2021 | 10:25
Zitat von Lavendel anzeigenausblenden
Hallo Lavendel, arbeitsrechtliche Fragen werden Ihnen wohl von einer Rentenberatung vor Ort nicht beantwortet. Jedenfalls nicht unbedingt im Sinne der für Sie günstigsten Vertragsgestaltung. Und im Fall d) würde ja eine Beitragspflicht 'umgangen', hier den Aufhebungsertrag also im Vorweg korrekt zu gestalten ist also eigentlich nicht im Sinne der Rentenversicherung... ;-) Es könnte aber ein neuer Rechtschutzfall sein, weil Ihr Arbeitgeber dieses neue Angebot wohl erst gemacht hat, nachdem eigentlich alles schon geregelt war. Dies könnten Sie dort einfach mal erfragen, ohne damit gleich den Versicherungsschutz zu riskieren. Eine andere Alternative wäre, in einen Sozialverband (z.B. VdK oder SozVD) einzutreten. Dort würden Sie für ca. 100 EUR Jahresbeitrag (kann man in der Steuererklärung geltend machen) übergreifend beraten. Insbesondere auch hinsichtlich dieser Fallgestaltung d). Denn ein 'rückständiges Arbeitsentgelt' wäre dies ja eigentlich nicht... (das sind ja die anderen Positionen Urlaubsentgelt, Boni und Überstunden). Inwieweit aber gerade im Zusammenhang mit der Elternzeit eine Kündigungsfrist tatsächlich eingehalten werden 'muss' und nicht durch andere Vereinbarungen geändert werden kann, wissen die z.B. aber auch. Oder aber Sie lassen es dann so, wie es bisher vereinbart wurde, beziehen sechs Monate lang weiter Gehalt, was als Hinzuverdienst angerechnet wird, aber auch beitragspflichtig ist und dadurch evtl. dann später doch Ihre Altersrente um ein paar wenige EUR noch erhöhen könnte (aufgrund der bereits in der EM-Rente enthaltenen Zurechnungszeit wahrscheinlich aber eher nicht...). Letztendlich ist bis zur tatsächlichen Umsetzung noch etwas Zeit und Ihr Arbeitgeber wird Ihnen diese wohl auch noch gewähren, so dass Sie sich vor letzter Unterschrift auch noch abschließend informieren können, Viel Erfolg!!
Lavendelam 26.07.2021 | 09:52
Guten Tag und danke für die Antworten, ist es möglich, einen Rentenberater für Ort bezüglich dieser Thematik zu kontaktieren? Oder sind die Rentenberater für andere Angelegenheiten zuständig? Einen RA für Arbeitsrecht hatte ich bereits im Rahmen des Aufhebungsvertrags eingeschaltet. Der Fall ist mittlerweile geschlossen / abgerechnet. Ich weiss nicht, ob es dann einen neuen Rechtschutzfall darstellt. Ich möchte meinen Versicherungsschutz nicht gefährden. Mit freundlichen Grüssen
-am 26.07.2021 | 10:58
Zitat von Lavendel anzeigenausblenden
Hallo Lavendel, wie User "siehe hier" schon richtig erwähnte, können und dürfen die Berater in den Auskunft- und Beratungsstellen nur zu rentenrechtlichen Fragestellungen beraten. Sie können hierzu einen Termin vereinbaren, in einigen Regionen ist eine persönliche Beratung vor Ort wieder möglich. Ansonsten wird die Beratung telefonisch durchgeführt. Die Beratung ist für Sie kostenlos. Ein Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie unter: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Beratung-und-K…
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