Sie werden nicht den betroffenen Jahren zugeordnet sondern in 2022 berücksichtigt, wenn sie auch in 2022 ausbezahlt werden.
Etwas 'drehen' könnten Sie hier noch, wenn Sie z.B. die Überstunden und Boni bereits in 2021 ausbezahlen lassen, sofern hierzu mit dem Arbeitgeber nicht eindeutig anderes arbeitsvertraglich vereinbart wurde. Nur eine 'Urlaubsabgeltung' kann tatsächlich erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also dann in 2022 bezahlt werden > frühestens also zum 31.03.2022, wenn Sie Variante d) wählen (Sofern dies nicht mit Bezug von Elternzeitgeld kollidiert ??).
Ja. Muss aber zwingend getrennt von den anderen Abgeltungen getrennt abgerechnet werden. Wird hier etwas gemischt, gilt der gesamte Betrag als Hinzuverdienst.
Es zählt als Hinzuverdienst, unabhängig davon, ob Sie dafür aktiv noch etwas tun oder durch 'Freistellung' eben nicht.
Hier sollten Sie aber dann Ihrer zuständigen DRV auch den Aufhebungsvertrag vorlegen, denn sonst riskieren Sie den Anspruch* auf Ihre EM-Rente, weil bei vollem Gehalt dann auch volle Tätigkeit vermutet wird und das dürfen Sie nun nicht mehr (maximal UNTER drei Stunden täglich)
*dieser bleibt ansonsten erhalten, auch wenn durch Hinzuverdienst evtl. die Zahlung auf Null gekürzt wird.
Nanana, etwas 'umgehen' geht nicht....!! Hier bitte auch Sonderregelungen/Fristen wegen Elternzeit berücksichtigen! (??)
Aber wenn es dann doch geht, weil es so in Ihrem Aufhebungsvertrag steht, dann sollte es auch eindeutig als Abfindung wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes deklariert sein und auch eindeutig so abgerechnet werden (siehe Antwort zu b)). Alles andere ist Hinzuverdienst. Unabhängig davon, ob als Einmalzahlung oder auf sechs Monate verteilt.
Die Beitragspflicht auf die Zahlungen ergibt sich daraus, wann genau nun tatsächlich bezahlt wird. Und ob in dem Kalenderjahr ansonsten auch laufende sozialversicherungspflichtige Beträge von diesem Arbeitgeber bezahlt wurden. Da dies bei Ihnen vermutlich entfällt, dürften alle Beträge sozialversicherungsfrei sein (außer Sie wählen dann Variante c) Gehalt mit Freistellung.
(vorbehaltlich Sonderregelungen wegen Bezug von Elternzeitgeld ??)
Zum Nachdenken:
Dadurch, dass ein Großteil eines bereits vorher erarbeiteten Anspruchs (Urlaub, Überstunden, Boni) erst so viel später und dann (wohl) auch beitragsfrei ausbezahlt wird, entgehen Ihnen die gesamten Beitragsanteile Ihres Arbeitgebers zur Rentenversicherung. Ein Teil davon wird durch die Zurechnungszeit bei der EM-Rente 'aufgefangen' (aber eben nicht vom eigentlich auch beitragspflichtigem AG), aber als Sie die Vereinbarung geschlossen hatten, wussten Sie ja noch nicht, dass diese bewilligt werden wird. Haben Sie das bei Ihren Verhandlungen berücksichtigt?
Sofern es sich um eine befristete EM-Rente handelt, haben Sie übrigens auch für das Jahr 2020 noch einen Urlaubsanspruch. Bezogen auf Elternzeit KANN es einen Anspruch geben (hier hat der AG das Recht, den Urlaub zu kürzen).
Sie sollten (meiner persönlichen Meinung nach) einen verhältnismäßig wohl relativ geringen Beitrag in Bezug auf die zu erwartenden Nachzahlungen/Abfindungen noch für einen Fachanwalt für Arbeitsrecht investieren (optimalerweise einen, der auch gleichzeitig Ahnung von Sozialrecht - insbesondere Rentenrecht - hat). Rein nach 'Bauchgefühl' (wenn auch nur meinem...) ist da noch nicht alles wasserdicht geregelt... lässt sich aber vielleicht noch klären (Ihr Arbeitgeber scheint ja verhandlungsbereit zu sein...).
Und wegen möglicher Anrechnung der Nachzahlungen auf das Elternzeitgeld sollten Sie es mit der hierfür zuständigen Stelle klären.
Bezüglich einer möglichen (aber vermeidbaren) Sperre auf einen Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgrund der Aufhebungsvereinbarung sollten Sie sich dann bei Bedarf bei der Agentur für Arbeit erkundigen (könnte vielleicht dann später interessant werden, z.B. falls die EM-Rente befristet bewilligt wurde und eine Weiterbewilligung dann nur noch als halbe erfolgt...).
Viel Erfolg bei Ihren endgültigen Verhandlungen und alles Gute!
Anmerkung:
?? bedeutet bezgl. (Sonder-)Regelungen wegen Elternzeit hab ich kaum Kenntnisse. Dies wird dann aber wohl der 'Experte' präzisieren können.