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Experten-Antwort

Hinzuverdienst zu Alters- einschließlich Witwenrente

von Peter Thalmayr18.11.2010 | 14:38
5119 Ansichten
5 Antworten
Meine Mutter erhält seit 1985 die Altersrente und seit 2000 die große Witwenrente. Außerdem hat bzw. hatte sie eine geringfügige Beschäftigung mit max. 300 Euro monatlich von 2000 bis 2005 und ab 2006 bis Juni 2010 mit 50 Euro monatlich. Von der geringfügigen Beschäftigung und dem Einkommen hat die deutsche Rentenversicherung durch die Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung gewußt. Jetzt, nach 10 Jahren, fordert die Rentenversicherung für die Zeit von 2000 bis Mai 2010 über 5200 Euro aus der großen Witwenrente zurück mit der Begründung, Sie hätte zuviel Einkommen und das Einkommen liege über dem jeweiligen Freibetrag. Das kann doch nicht richtig sein! Was kann meine Mutter gegen die Rückforderung unternehmen?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 18.11.2010 | 15:50

Hinsichtlich der Frage, warum die Rentenversicherung hinischtlich der Einkommensanrechnung nicht sofort auf die aufgrund der geringfügigen Beschäftigung erzielten Einkünfte reagiert hat, stimme ich dem Beitrag von "RFn" zu.

Natürlich kann Ihre Mutter auch eine Ratenzahlung vorschlagen und dabei nochmals (auf die zum großen Teil bekannten finanziellen Verhältnisse) hinweisen. Sie kann sich jedoch auch noch eingehender in eine persönlichen Beratungsgespräch bei der Beratungsstelle des Rentenversicherungsträgers, der für die Witwenrente zuständig ist, beraten lassen.

4 Antworten

RFn am 18.11.2010 | 15:19
Als Bezieherin einer Altersrente ist Ihre Mutter seit 1985 in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei (§ 5 SGB VI). Ab dem 65. Lebensjahr kann sie zur Altersrente unbegrenzt hinzuverdienen. Deshalb gehen Versicherungskonto Ihrer Mutter keine Entgeltmeldungen für die Zeit ab Rentenbeginn ein. Die Witwenrente greift zu den Rentenanpassungsterminen (jährlich zum 1. Juli) nur auf den Rentenbetrag aus der Altersrente zurück. Das geschieht ausserdem beim Renten-Service der Deutschen Post, sofern kein anderes Einkommen hinzutritt. Weiteres anrechenbares Einkommen ausser der eigenen Rente kann die Rentenversicherung also nicht wissen, wenn es der Hinterbliebene nicht selbst mitteilt. In jedem Hinterbliebenenrenten-Bescheid ist eine Belehrung über die Meldepflicht bei Änderung in den Einkommensarten enthalten. Wenn dem trotzdem nicht nachgekommen wurde (dann liegt Bösgläubigkeit vor), besteht die Forderung auf Rückzahlung der überzahlten Rente zu Recht. In diesem Fall kann Ihre Mutter nur eine Ratenzahlung zur Tilgung der Überzahlung beantragen.
W*lfgangam 18.11.2010 | 20:42
Hallo Peter Thalmayr, > Von der geringfügigen Beschäftigung und dem Einkommen hat die deutsche Rentenversicherung durch die Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung gewußt. Die Mitteilungen über SV-Meldungen ersetzten leider nicht die eigenen Mitteilungspflichten aus den Rentenbescheiden über zusätzliches/weiteres Einkommen - da ist der Rentenbescheid und die jährliche Rentenanpassungsmitteilung schon klar formuliert. Wenn Sie/Ihre Mutter belegen kann, dass sie selbst das der DRV mitgeteilt hat, siehts etwas anders aus. Und - wenn Ihre Mutter 'bedürftig' ist, sprich vom Sozialamt eine freie Berechnung über die Bedürftigkeitsgrenze vorlegt und damit klar macht, dass sie nicht zurückzahlen kann (oder nur begrenzt), hat sie auch einen Teil der Überzahlungen 'gerettet'. Andernfalls muss sie gute Argumente/Anwälte haben, die den Fall ganz nach oben treiben, dass die DRV hätte erkennen können/müssen, dass hier längst eine Überprüfung der Berechnung der Witwenrente hätte stattfinden müssen, weil DRV-global die Daten bekannt waren. Gruß w. ...VdK, Sozialverband einschalten, der trägts Gerichtsmäßig nach oben ;-)
Peter Thalmayram 19.11.2010 | 15:39
Danke für die Antworten, die mir genügen!
Rupertam 18.11.2010 | 14:58
Peter Thalmayr schrieb

Danke für die Antworten, die mir genügen!

Die Rückforderung ist natürlich rechtens. Sowohl im Rahmen der Rentenantragsstelung, als auch im Rentenbescheid steht ausdrücklich geschrieben, das JEDE Einkommensänderung der Rentenversicherung sofort mitzuteilen ist. Das hat Ihre Mutter nicht getan. Somit ist die Rückforderung völlig zu Recht. Da gibt es auch keinerlei Ermessensspielraum ( wusste ich nicht, hat mir neimand gesagt, oder ähnliche Ausreden ). Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, heisst es nicht zu Unrecht. Ich finde diese Regelung persönlich totalen SCHWACHSINN!! Eine Frau die gerade Ihren Mann verloren hat, hat andere Sachen im Kopf als die Einkommensanrechnung bei einer Witwenrente. Aber meine Meinung, und die vieler zählt leider in Bezug auf Gesetze nicht. Daher ist es umso wichtiger, das man sich um die Eltern kümmert, und deren Belange. Es ist sehr schade und bedauerlich, wenn die alten Mesnchen dann von den Kindern völlig allein gelassen werden, denn man sich um die Angelegenheit der Mutter gekümmert hätte, wäre das nicht passiert. Aber das ist ja in dem Fall leider nicht passiert.
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