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Experten-Antwort

Hinzuverdienstgrenze

von anni09.11.2014 | 23:45
1527 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, wenn mir im Dez. 14 rückwirkend mein Urlaubsanspruch + Überstunden von 2013 durch eine Nachberechnung für die Monate Juli +Aug. 2013 ausgezahlt wird, zählt es dann noch zu der Hinzuverdienstgrenze, die ich aufgrund meiner Teil-EM, welche ich seit 10/2012 bekomme und jetzt mit Bescheid im Oktober 2014 rückwirkend umgewandelt wurde in eine volle EM zum 02/2014? Und darf die doppelte Hinzuverdienstgrenze wirklich nur auf zwei Monate im Jahr aufgeteilt werden oder kann man das auf mehrere Monate machen, weil ja nur wichtig ist, dass man den doppelten Betrag insgesamt nicht übersteigt? Da ich in 2013 neben der Teil-EM auch noch ab Sep. 2013 Krankengeld bezogen habe, muss ich jetzt die zuviel gezahlte Teil-EM von 02/14 - 11/14 zurückzahlen was ich echt ungerecht finde, da ja das Krankengeld der Ersatz für meine Teilzeitstelle war und die EM-Rente ja viel niedriger ist, als das Krankengeld. Was ich jetzt nicht verstehe, die Krankenkasse hat das Krankengeld zum 2.10.14 eingestellt, ich bekomme aber die volle Rente erst ab 01.12.14. Ist das so in Ordnung? Und wie sieht es auch mit dem Krankenkassenbeitrag, den ich für dieTeil-EM in der Zeit von 02/14 - 10/14 gezahlt habe. Für die volle Rente ab 02/14, welche ja mit der Rückforderung durch die Krankenkasse verrechnet wird, hab ich ja auch den Beitrag für die Krankenkasse gezahlt. Vielen Dank für Ihre Antwort.

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Anni,

wie bereits von Matze72 beschrieben, sind Einmalzahlungen, die einem Versicherten nach dem Beginn einer Rente wegen Erwerbsminderung aus einem nach Rentenbeginn bestehenden Arbeitsverhältnis zufließen, nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen infolge der Rentenbewilligung bereits ab Rentenbeginn ruht. In allen anderen Fällen sind die Einmalzahlungen als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Das zulässige Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen bis zum Doppelten darf im übrigen tatsächlich nur 2 x im Kalenderjahr erfolgen. Ein Aufteilen des Betrages ist hierbei nicht zulässig.

Bezüglich Ihrer Anfrage zur entstandenen Überzahlung ab Februar 2014 und der Verfahrensregelung für den Monat Oktober 2014 schließe ich mich den ausführlichen Äußerungen von Matze72 an. Ihre Krankenkasse kann den Erstattungsanspruch nur bis 02.10.2014 geltend machen. Ihr Rentenversicherungsträger wird Sie hierüber schriftlich informieren.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Anni,

wie schon in meinem ersten Beitrag geschrieben, wird Ihre Einmalzahlung dann nicht als Hinzuverdienst berücksichtigt, wenn Ihr Arbeitsverhältnis aufgrund tarif- oder arbeitsrechtlicher Regelung ab Rentengebinn ruht.

Sollte das bei Ihnen nicht der Fall sein, ist die Einmalzahlung dem Monat zuzuordnen, für den es bescheinigt ist und wird folglich in diesem Monat als Hinzuverdienst berücksichtigt.

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2 Antworten

Matze72am 10.11.2014 | 09:50
Zitat von anni anzeigenausblenden
Ich versuch's mal: 1.) Die Frage des Hinzuverdienstes in Form einer Einmalzahlung bei Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente können Sie in diesem Thread (u.a. durch mich ausführlich beantwortend) nachlesen. https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… 2.) Dazu empfehle ich Ihnen auch die Anlage 19 + 21 Ihres Bescheides einmal durchzulesen (falls noch nicht geschehen). Des Weiteren beachten Sie die Besonderheiten bei dem Recht des Überschreitens bei ausschließlich Einmalzahlung und/oder erstmaligen Zusammentreffens (sie o.g. Thread) 3.) Ja, das ist so in Ordnung und hängt mit dem Auswirkungen des Urteils des Bundessozialgerichts vom 07.09.2010 zusammen. Dies wurde (von mir) in diesem Thread sehr ausführlich behandelt. https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… Die Rentenversicherungsträger behält erstmal die Nachzahlung bis 30.11. ein, da er nicht weiß bis wann die Krankenkasse gezahlt hat. Die Krankenkasse stellt ihre Zahlung wiederrum ein und stellt einen Erstattungsanspruch kalendertäglich genau an den Rentenversicherungsträger. Sollte was von der Erstattung übrig bleiben, erhalten Sie diese nachgezahlt bzw. wird mit der überzahlten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung verrechnet. Hierüber erhalten Sie dann noch ein gesondertes Schreiben (siehe obigen Thread zu diesem Thema). 4.) Das ist zwar richtig - sie müssen allerdings auch nur die überzahlte NETTO-Rente der teilweisen Erwerbsminderungsrente zurückzahlen - also nach Abzug der Beiträge zur KV/PV, für den Zeitraum in dem gleichzeitig teilweise EM gezahlt und rückwirkend volle EM zugesprochen wurde.
anniam 10.11.2014 | 16:12
Hallo zusammen, erst mal vielen Dank für die schnelle Beantwortung. Entschuldigung, wenn ich jetzt nochmal nachfrage, aber ich hab mir hier im Forum schon vielel Beiträg die meine Situtation betreffen durchgelesen, aber mir fällt es echt schwer, dass alles zu verstehen. Heisst das jetzt, wenn mir in 2014 einmalig meine Ansprüche wie Urlaubsgeld, Überstunden .... von 2013 ausgezahlt werden, dass das jetzt nicht zu meinener Hinzuverdienstgrenze zählt und ich dann die volle Rente ausgezahlt bekomme wie laut Rentenbescheid? Andersrum gesehen, wenn mir diese Ansprüche rückwirkend auf mehrere Monate im letzten Jahr nachgerechnet werden, aber die Auszahlung ja auch erst in diesem Jahr erfolgt, ich dann in dem Monat, wo mir der gesamte Betrag ausgezahlt wird, ich dann keine Rente bekommen, weil die Ansprüche ja höher sind als die mtl. Rente? Vielen Dank schon mal für Ihre Antworten.
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