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Hinzuverdienstgrenze

von Harald21.10.2008 | 08:30
1255 Ansichten
7 Antworten
Guten Morgen, mein Vater bezieht eine teilweise Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit. Er wohnt in Brandenburg. Er übt eine Beschäftigung in den alten Bundesländern aus. Gilt hier die Hinzuverdienstgrenze West oder Ost? Vielen Dank Halrald

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 21.10.2008 | 14:39

Hinzuverdienstgrenze

Sämtlichen Antworten auf die gestellten Fragen kann zugestimmt werden außer dem Beitrag von Heinrich, da es auf den Wohnort nur im Falle einer Rente wegen Todes ankommt in den vorliegenden Fällen handelt es sich aber ausschließlich um Versichertenrenten.

6 Antworten

.am 21.10.2008 | 09:03
In Abhängigkeit davon, ob die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit in den alten oder in den neuen Bundesländern ausgeübt wird, ist entweder der aktuelle Rentenwert oder der aktuelle Rentenwert (Ost) in Ansatz zu bringen (§ 228a Abs. 2 S. 1 SGB 6 i. d. F. bis 31.12.2007). Wird innerhalb eines Monats eine Beschäftigung sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern ausgeübt, ist der aktuelle Rentenwert maßgebend (§ 228a Abs. 2 S. 2 SGB 6 i. d. F. bis 31.12.2007). Der aktuelle Rentenwert ändert sich grundsätzlich zum 01.07. eines jeden Jahres. Die individuellen Hinzuverdienstgrenzen sind, mit Ausnahme der in der Zeit vom 01.01.2001 (bzw. 01.04.1999) bis 31.03.2003 geltenden Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe dynamisch gestaltet. Soweit sich die Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines Jahres wegen der Änderung des jeweiligen aktuellen Rentenwertes ändert, ist die Hinzuverdienstgrenze von dem Zeitpunkt der Änderung in neuer Höhe maßgeblich. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
M. Krickhahnam 21.10.2008 | 10:35
Wir haben 2 Arbeitnehmer, beide über 65 Jahre und seit kurzer Zeit Altersruhegeldempfänger. Dürfen beide, tatsächlich, ohne Beschränkung dazu verdienen, oder gibt es eine individuelle Grenze?
Amigoam 21.10.2008 | 11:03
Nach Vollendung des 65. Lebensjahres ist für Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr maßgebend. Der Verdienst spielt für den Altersrentenbezug keine Rolle. PS: Den Arbeitgeberanteil am RV-Beitrag haben Sie jedoch zu entrichten.
-_-am 21.10.2008 | 11:34
Nach dem Monat , in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde (derzeit noch 65. Lebensjahr), darf ein Rentner unbegrenzt hinzuverdienen. Damit nicht alle nur noch Altersrentner beschäftigen, zahlt der Arbeitgeber jedoch weiterhin den vollen Arbeitgeberanteil. Ausführlich nachlesen können Sie das unter Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche..
Heinericham 21.10.2008 | 13:15
Für die Hinzuverdienstgrenze ist der Wohnort maßgebend. Somit Grenze Ost.
.am 21.10.2008 | 14:24
Nach http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… ist der _Beschäftigungs_ort maßgebend.
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