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Experten-Antwort

Hinzuverdienstgrenze 2020 bei vorgezogener Alterrente

von kphoffi05.05.2020 | 15:39
58 Ansichten
6 Antworten

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Hallo, Ihc hörte aus verschiedenen Kreisen, dass die Hinzuverdienstgrenze bei der vorgezogenen Altersrente (meine Frau geht am 31.7.2020 9 Monate vor der Regeltersrente) in diesem Kalenderjahr angehoben wurde. Für ein entsprechendes Info und ggfls. Nennung den Erhöhungsbetrag wäre ich Ihnen dankbar. KPH

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Kphoffi,

sie haben richtig gehört: Die Hinzuverdienstgrenze bei der vorgezogenen Altersrente wird dieses Jahr von 6.300,- Euro auf 44.590,- Euro jährlich angehoben.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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5 Antworten

W°lfgangam 05.05.2020 | 18:42
Ergänzend: Jeder, der die hohe Hinzuverdienstgrenze in 2020 nicht zu eigenen Gunsten bei einer vorgezogenen Altersrente/bestens sogar bei der "Altersrente für besonders langjährig Versicherte" nutzt und eh schon kurz vor der Regelaltersgrenze steht/'bis dahin wollte ich eh arbeiten + dann ausscheiden' (dieses/nächstes Jahr), müsste sich an den Kopf fassen, warum er die 'Extra-Rente' neben seiner vollen Beschäftigung nicht einfach mitnimmt. Individuell vor Ort informieren /speziell nachfragen /beraten lassen ...da gibt es Konstellation, die hält man nicht für möglich. 9 K im Monat und noch 70/80/90/100 % der Rente extra (je nach Rentenbeginndatum) bis zum Jahresende ...wer will da nicht zugreifen :-) Tipp: speziell bei der Altersrente mit 45 Jahren ist der Beratungswille/das damit gleichzeitig geäußerte (formlose) Rentenantragsdatum entscheiden, da hier nur Rentenbeginn/Nachzahlung ab Antragsmonat möglich ist. Gruß w.
W°lfgangam 06.05.2020 | 19:23
Ergänzend: Tipp: speziell bei der Altersrente mit 45 Jahren ist der Beratungswille/das damit gleichzeitig geäußerte (formlose) Rentenantragsdatum entscheiden, da hier nur Rentenbeginn/Nachzahlung ab Antragsmonat möglich ist. Gruß w.
das "NUR" dürfte nicht ganz zutreffend sein, siehe AA §99 Punkt 2.5.8 => Hinzuverdienstfall Nicht "nur" Antragsmonat, es kann auch im Rahmen der Dreimonatsfrist disponiert werden
...interessant, der Hinzuverdienst hebelt also die sonst nicht zulässige 3-Monats-Frist bei dieser Altersrentenart aus!? Gruß w.
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