Hallo Mitterer,
als Hinzuverdienst ist beim Arbeitsentgelt der tatsächliche Bruttobetrag - einschließlich aller Zuwendungen - anzusetzen. Weichen beitragspflichtiges und steuerpflichtiges Einkommen voneinander ab, ist als Hinzuverdienst das beitragspflichtige Arbeitsentgelt maßgebend. Ein hiervon abweichendes steuerpflichtiges Einkommen ist im Rahmen der Hinzuverdienstprüfung nicht relevant.
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