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Experten-Antwort

Hinzuverdienstgrenze bei Rentenänderung während des Jahres

von Ihre Rente - Ihr Hinzuverdienst08.05.2023 | 15:53
100 Ansichten
2 Antworten

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Hallo zusammen, die Anerkennung von unbefristeter teilweiser auf befristete volle Erwerbsminderungsrente erfolgte ab 01. Mai 2022. Seit diesem Datum erhielt ich keinerlei Lohnersatzleistungen oder Gehalt mehr; mein Beschäftigungsverhältnis ruht. Die jährliche Hinzuverdienstgrenze bei meiner teilweisen EMR liegt über dem damals geltenden Mindestbetrag. Eine Zahlung (Urlaubsabgeltung etc.) von unter 6.300,00 EUR erhielt ich 2022 von meinem Arbeitgeber am 15.04. Die Zahlung von Krankengeld erfolgte vom 01.01.2022 bis einschließlich 30.04.2022. Wird die Hinzuverdienstgrenze "aufgeteilt" (01.01. bis 30.04. und ab 01.05. bis 31.12.) bzw. unter welchen Voraussetzungen würde meine Rente gekürzt werden?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Ihre Rente - Ihr Hinzuverdienst,

da eine volle Erwerbsminderungsrente zu einer bestehenden teilweisen Erwerbsminderungsrente hinzu tritt, erfolgt die Hinzuverdienstprüfung für jeden Anspruch getrennt.

Wenden Sie Sich bitte mit Ihrem Sachverhalt an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger und lassen Sie die Auswirkungen auf Ihren Rentenanspruch prüfen.

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1 Antworten

Abschlägeam 08.05.2023 | 16:20
Unklar ist bei Ihrer Frage noch, seit wann Sie Teil-Em-Rente erhalten hatten bzw. seit wann (vor dem 01.01.2022) Krankengeld. Denn wenn dieses Krankengeld nur aus der Teilzeitbeschäftigung bezahlt wurde (also der Krankengeldanspruch erst nach Beginn der Teil-EM-Rente entstand), wäre es auch noch Hinzuverdienst für die Monate Januar bis April. Und da Ihr Arbeitsverhältnis nur 'ruht', also noch besteht, und zwar auch noch nach Rentenbeginn der vollen EM-Rente (Mai 2022), gehört auch die Urlausbzahlung zum Jahreseinkommen 2022, von dem dann der Jahresfreibetrag der vollen EM-Rente (6.300,00 EUR) abgezogen werden würde. Und um es noch etwas komplizierter zu machen... da der Anspruch auf halbe EM-Rente weiter besteht (ist in der vollen EM-Rente mit enthalten), finden zwei Berechnungen statt. Da Sie nun aber gar keine Nebeneinkünfte mehr haben (?) dürfen Sie auch ohne festen Spitzabrechnungstermin Ihre Abrechnungsunterlagen an Ihre zuständige DRV senden, um dort prüfen zu lassen, ob und in welche Höhe genau Ihre Rente zu mindern wäre, aber eben dann nur bis zum Ausgleich und nicht auch noch anhand voraussichtlichen weiteren Einkommens. Wenden Sie sich also bitte direkt an Ihre zuständige DRV.
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