§ 96a SGB 6 lautet :
(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen i m M o n a t die in Absatz 2 genannten Beträge nicht übersteigt,...
Es ergibt sich somit aus dem Gesetz, dass eine monatliche Betrachtungsweise gilt.
Ebenso ergibt sich aus dem Gesetz, dass bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze (auch im geringen Umfang) entsprechend gekürzt wird.
Hier hat der RV-Träger auch keinen Spielraum für eine abweichende Anwendung.
@Feli
Die Ausführungen gelten, wenn das Beschäftigungsverhältnis n a c h Rentenbeginn endete.
So wie ich den Sachverhalt verstanden habe, war Rentenbeginn der 01.05.2009, das Beschäftigungsverhältnis endete aber später.
Hallo,
nach § 96 a SGB VI ist Arbeitsentgelt auf die Rente wegen Erwerbsminderung anzurechnen. Gem. § 14 und § 17 SGB 4 zählen zum Arbeitsentgelt alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, Familienzuschläge, Mehrarbeitsvergütungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, vermögenswirksame Leistungen, Urlaubsabgeltungen und alle sonstigen zu versteuernden und sonstigen beitragspflichtigen Zuwendungen und Zuschüsse.
Wurde das Beschäftigungsverhältnis nach Rentenbeginn beendet und wird hieraus nach Beschäftigungsaufgabe einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt ebenfalls Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB 6 vor. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dann dem Monat zuzuordnen, für den es bescheinigt wird, auch wenn in diesem Monat tatsächlich nicht gearbeitet wurde.
Die Rente hat Lohnersatzfunktion, der Rentner soll also mit Rente und Hinzuverdienst nicht mehr erhalten als vorher.
Ihr geschilderter Fall mit einer heutigen Provisionsauszahlung aus einer Beschäftigung, die zuletzt vor Mai 2007 ausgeübt wurde, stellt einen Einzelfall dar, der sehr selten vorkommt. Wie wir als Experten bisher schon ausgeführt haben, würden wir die Provisionszahlungen anrechnen, weil das Beschäftigungsverhältnis erst nach Beginn der Rente beendet wurde. Die Anrechnung hat nach dem Wortlaut der Vorschrift monatlich zu erfolgen, d. h., das erzielte Einkommen ist den Hinzuverdienstgrenzen Monat für Monat gegenüber zu stellen. Eine Durchschnittsbildung ist nicht möglich. Die abschließende Entscheidung in Ihrem Fall trifft allerdings der zuständige Rentenversicherungsträger, mit dem Sie sich ggf. in Verbindung setzen sollten.
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