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Experten-Antwort

Hinzuverdienstgrenze Erwerbsminderungsrente bei rückwirkender Bewilligung im laufenden Jahr (selbständig tätig)

von Rentner EM01.10.2026 | 12:14
95 Ansichten
2 Antworten

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Ich war bis 30.06.2026 selbständig tätig. Mir wurde rückwirkend ab 01.01.2026 Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt. Wie wird mein bis zum 30.06.2026 erzieltes Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit auf die Rente angerechnet?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Rentner EM,

Ihr Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit bis zum 30.06.2026 wird auch bei der rückwirkend gewährten Erwerbsminderungsrente als Hinzuverdienst geprüft. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich Ihr steuerrechtlicher Gewinn. Überschreitet dieser die entsprechende Hinzuverdienstgrenze, so kommt es zur Kürzung der vollen Erwerbsminderungsrente. Die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze beträgt im Jahr 2026 insgesamt 20.763,75 Euro für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Bitte teilen Sie daher der Rentenversicherung den steuerrechtlichen Gewinn, das Ende der Tätigkeit und Ihren zeitlichen Umfang mit. Sie können dies durch den maßgeblichen Einkommenssteuerbescheid oder eine gewissenhafte Schätzung Ihrerseits oder Ihres Steuerberaters belegen. Das Ende der selbständigen Tätigkeit kann gegebenenfalls durch eine Gewerbeabmeldung nachgewiesen werden.

Auch wenn Ihr Gewinn unter der Hinzuverdienstgrenze lag, muss die Tätigkeit zu Ihrem festgestellten Leistungsvermögen passen. Das bedeutet, Sie durften unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nur maximal unter drei Stunden täglich tätig sein. Bei Überschreiten dieser Zeitgrenzen wäre der Rentenanspruch ebenfalls gefährdet, auch rückwirkend.

Wir empfehlen Ihnen weiter, hierzu einen persönlichen Beratungstermin bei Ihrem nächstgelegenen Rentenversicherungsträger zu vereinbaren, um Ihre individuelle Situation und eventuell offen gebliebene Fragen zu klären.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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1 Antworten

Hinzuverdienstgrenze gilt kalenderjährlicham 01.10.2026 | 13:46
Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, darf grundsätzlich arbeiten und Einkommen erzielen. Im Jahr 2026 beträgt die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung 20.763,75 Euro. Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gilt eine individuelle Grenze, die mindestens 41.527,50 Euro beträgt. Überschreitungen führen nach § 96a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht automatisch zum vollständigen Wegfall der Rente, können die Rente aber mindern; erreicht der anzurechnende Hinzuverdienst die Vollrente, wird keine Rente geleistet. Entscheidend bleiben neben dem Einkommen auch Arbeitszeit, Tätigkeitsinhalt und die medizinisch festgestellte Leistungsfähigkeit.
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