Hallo Klara,
eigentlich gibt es keine Unterschiede. Die zwei genannten Beträge ergeben sich aus der unterschiedlichen Form des Nachweises bei Angestellten und selbständig Tätigen.
Genauer:
Die Hinzuverdienstgrenze für die Altersvollrente beträgt für jeden 400 Euro im Monat, das wären also 4800 Euro im Jahr.
Zweimal im Jahr kann diese Grenze um maximal 400 Euro überschritten werden (z.B. durch Urlaubsgeld oder Mehrabeitsvergütung oder Zuschläge etc.). Das ergibt dann rechnerisch 5600 Euro im Jahr - das Überschreiten ist aber eben nicht übers ganze Jahr verteilt möglich, sondern nur in zwei Monaten (also nicht 12 x 450, sondern 10 x 400 und 2 x 700 - als Beispiel).
Der Nachweis des Einkommens erfolgt nun bei einem Angestellten i.d.R. durch eine Beschienigung des Arbeitgebers über das monatlich bezogene Entgelt. Die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze kann also Monat für Monat exakt geprüft werden.
Bei selbständig Tätigen ist eine monatsbezogene Abrechnung häufig nicht möglich. Deshalb wird als Einkommen i.d.R. ein Zwölftel des Jahreseinkommens (laut Steuerbescheid bzw. Vorausschätzung) verwendet. Da in diesem Fall von einem monatlich gleichbleibenden Verdienst auszugehen ist, kann das zweimalige Überschreiten nicht genutzt werden.
Im Einzelfall gibt es Möglichkeiten, auch als Selbständiger das monatliche Einkommen nachzuweisen und damit die Überschreitensmöglichkeit zu nutzen. Dazu möchte ich Ihne jedoch empfehlen, sich vorab in einer Beratungsstelle der Rentenversicherung den Sachverhalt nochmal anhand Ihrer konkreten Situation genauer erläutern zu lassen. Adressen finden Sie in der linken Menüleiste.
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