Hallo Peter F.,
wie bereits von "EMB" und "Z" dargestellt, handelt es sich hierbei um eine Gegenüberstellung mit dem Bruttobetrag.
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Hallo Peter F.,
wie bereits von "EMB" und "Z" dargestellt, handelt es sich hierbei um eine Gegenüberstellung mit dem Bruttobetrag.
Hallo Victoria,
Ihnen war die Hinzuverdienstgrenze von 400 Euro doch aber bekannt, oder?
Wahrscheinlich wird es aber nicht ganz so schlimm: Wenn Sie vor März schon im Rahmen der Hinzuverdienstgrenze gearbeitet haben, dann besteht die Möglichkeit des zweimaligen Überschreitens. Das heißt, zweimal im Jahr darf die Grenze maximal bis zum Doppelten überschritten werden, ohne dass es zur Rentenkürzung kommt. Das dürfte bei Ihnen für die Monate März und April zutreffen.
Im Mai ist die Grenze dann aber unzulässig überschritten und es steht nur noch eine Teilrente zu, auch wenn es nur 4 Euro Differenz sind. Ihr Rentenversicherungsträger wird deshalb prüfen, ob der Bescheid rückwirkend aufgehoben werden kann und dann ggf. den überzahlten Betrag von Ihnen zurückfordern.
Hallo Viktoria,
innerhalb eines Kalenderjahres darf die zulässige Hinzuverdienstgrenze zweimal bis zum Doppelten der Hinzuverdienstgrenze überschritten werden. Ein drittes Überschreiten führt ab diesem Zeitpunkt zur Teilrentengewährung. Dabei ist es unbeachtlich, um wieviel die Hinzuverdienstgrenze überschritten wurde. Es ist auch nicht von Bedeutung, ob es sich um aufeinanderfolgende Monate handelt.
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