Hallo Präriehund,
der Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente besteht, wenn eine Tätigkeit unter 3 Std. täglich ausgeübt wird. Sollte die Tätigkeit mehr als 3 Std täglich betragen, dann ist zunächst der Rentenanspruch zu prüfen. Vor Aufnahme einer Tätigkeit würde ich dies mit dem zuständigen Träger abklären.
Bei Direktversicherungen ab 2004 gilt:
Nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 SvEV (bis 31.12.2006: § 2 Abs. 2 Nr. 5 ArEV) sind steuerfreie Beiträge nach § 3 Nr. 63 S. 1 EStG an eine Direktversicherung bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) der allgemeinen Rentenversicherung kein Arbeitsentgelt und damit beitragsfrei. Bei Neuzusagen kann die Entgeltumwandlung sowohl aus laufendem als auch aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt beitragsfrei vorgenommen werden. Voraussetzung für die Steuer- und Beitragsfreiheit ist jedoch, dass die Direktversicherung zumindest als Wahlrecht eine Rentenzahlung vorsieht.
Auch hier würde ich vorab eine Anfrage beim Arbeitgeber stellen, ob eine derartige Direktversicherung möglich wäre.
Bei weiteren Rückfragen wenden sie sich direkt an die Servicehotline: 0800 1000 4800