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Experten-Antwort

Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenem ARG und Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in der Schweiz

von Vater18.09.2019 | 15:45
78 Ansichten
4 Antworten

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Geboren bin ich im November 1956. Ich habe über den RV-Träger in der Schweiz Altersrente für langjährig Versicherte beantragt. Von der Ausgleichskasse in Genf wurde mir bestätigt, dass das zwischenstaatliche Rentenverfahren bei der DRV von dort eingeleitet wird. Bei Rentenbeginn 01.12.19 kann ich die volle Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 6.300€ ausschöpfen. Mein Jahresverdienst im Jahr 2019 setzt sich zusammen bzw. wird sich zusammensetzen aus rund 6000 CHF Brutto aus abhängiger Beschäftigung und b) rund 2.000 CHF aus einer selbständigen Tätigkeit (Brutto vor Abzug der Werbungskosten). Bevor ein schlauer Teilnehmer ausführt, "davon kann man in der CH nicht leben", ich beziehe bereits eine CH-Pensionskassenrente und habe Ersparnisse. Wie gesagt, es handelt sich um Jahres- und nicht um Monatsverdienste bzw. Einkünfte. Nun zu meiner Frage: Die DRV wird ja prüfen wollen, inwieweit ich die Hinzuverdienstgrenze im Jahr 2019 einhalte. Problem bei der selbständigen Tätigkeit ist, dass die Steuererklärung für 2019 erst im Jahr 2020 abgegeben werden kann. Auf den Steuerbescheid werde ich dann mindestens noch 2 weitere Jahre warten dürfen. Welche Nachweise verlangt die DRV hinsichtlich der selbständigen Tätigkeit? Reichen allein meine Angaben oder wartet die DRV die 3 Jahre ab, bis ich einen Steuerbescheid vorlegen kann und ich sitze bis dahin ohne Zahlungen da. Die selbständige Tätigkeit wird mit Ablauf diese Jahres aufgegeben (abgemeldet). Natürlich könnte ich aufgrund dessen auch den Rentenbeginn auf den 01.01.2020 schieben, das macht die Sache im Hinblick auf die Einkommensanrechnung zwar einfacher, die 0,3% mehr an Rente machen den Kohl aber leider auch nicht fetter. Ehe ich den Verlust der Dezemberrente amortisiert habe, muss ich wohl ganz schon alt werden. Herzlichen Dank für die Beantwortung meiner Frage(n).

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 18.09.2019 | 19:54

Guten Abend, "Vater",

"Schade" hat das Verfahren schon auf den Punkt gebracht: Mit Stellung Ihres Antrags auf Altersrente geben Sie hinsichtlich des Hinzuverdiensts ab Rentenbeginn eine Prognose über den zu erwartenden Hinzuverdienst sowohl aus der abhängigen Beschäftigung wie auch aus der selbständigen Tätigkeit ab. Sofern dies bei der Rentenantragstellung nicht geschehen ist, wird der Rentenversicherungsträger auf Sie zukommen und eine entsprechende Prognose verlangen. In Abhängigkeit von dieser Prognose stellt der Rentenversicherungsträger die Höhe Ihrer Altersrente fest.

Sie stehen also nicht ohne Rentenzahlung da, nur weil Ihnen der Steuerbescheid für 2019 noch nicht vorliegt.

Regelmäßig wird zum 01.07. des Folgejahres die Überprüfung des Hinzuverdiensts vorgenommen. Dies wird für die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit mangels Steuerbescheid zum 01.07.2020 vermutlich zum noch nicht möglich sein.

Reichen Sie deshalb den Steuerbescheid für 2019 dem Rentenversicherungsträger ein, sobald Sie ihn erhalten haben. Die Überprüfung des Hinzuverdiensts wird dann aufgrund dieses amtlich festgestellten Einkommens vom Rentenversicherungsträger vorgenommen.

Herzliche Grüße und einen guten Abend!

3 Antworten

Jonnyam 18.09.2019 | 16:10
Bei dem - wohlgemerkt Jahres- Verdienst ergibt sich wahrscheinlich überhaupt keine Anrechnung. Wichtig ist nämlich in 2019 nur der Hinzuverdienst ab DEZ 2019. Selbst wenn die 8000 CHF alle im Dezember gezahlt würden, ergäbe das mit dem Wechselkurs von vor einer Stunde noch nicht einmal 7400 Euro. Das wären lediglich 1100 Euro über dem "Freibetrag" von 6300 Euro. Und die werden auch nur zu einem Zwölftel und davon mit 40 % von der Vollrente abgezogen. Meint jedenfalls mit besten Grüßen aus dem Berner Oberland Jonny P.S. Ansonsten reichen Angaben über den Hinzuverdienst. Das wird dann später (Juli 2020 usw) ohnehin alles in einer Spitzabrechnung richtig gestellt.
Schadeam 18.09.2019 | 16:51
Sehe ich ähnlich wie jonny. Sie werden im Rentenantrag nach der Prognose Ihres Versienstes für die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Jahresende (=Dez. 2019) gefragt. Bei 8000 sFr Jahreseinkommen teilen Sie das für Ihre Prognose durch 12 und liegen klar unter den erlaubten 6300 €. Diese Prognose wird im Juli 2020 überprüft (normalfall wenn einer in D Arbeitnehmer ist) oder halt dann wenn der entsprechende Steuerbescheid für das Jahr 2019 vorliegt. Liegt der erst 2022 vor wird halt erst 2022 geprüft ob im Dezember 2019 die Verdienstgrenze eingehalten oder überschritten wurde. Bei einer Überschreitung kann eben erst dann auch zuviel bezogene Rente zurückgefordert werden. Das mag bürokratisch klingen, ist aber das Verfahren das sich die "Väter und Mütter der Flexirente" in Ihrer Weisheit ausgedacht haben und das das Parlament abgesegnet hat. Und wir bei der DRV setzen das dann um. :)
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