Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenGuten Abend, "Vater",
"Schade" hat das Verfahren schon auf den Punkt gebracht: Mit Stellung Ihres Antrags auf Altersrente geben Sie hinsichtlich des Hinzuverdiensts ab Rentenbeginn eine Prognose über den zu erwartenden Hinzuverdienst sowohl aus der abhängigen Beschäftigung wie auch aus der selbständigen Tätigkeit ab. Sofern dies bei der Rentenantragstellung nicht geschehen ist, wird der Rentenversicherungsträger auf Sie zukommen und eine entsprechende Prognose verlangen. In Abhängigkeit von dieser Prognose stellt der Rentenversicherungsträger die Höhe Ihrer Altersrente fest.
Sie stehen also nicht ohne Rentenzahlung da, nur weil Ihnen der Steuerbescheid für 2019 noch nicht vorliegt.
Regelmäßig wird zum 01.07. des Folgejahres die Überprüfung des Hinzuverdiensts vorgenommen. Dies wird für die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit mangels Steuerbescheid zum 01.07.2020 vermutlich zum noch nicht möglich sein.
Reichen Sie deshalb den Steuerbescheid für 2019 dem Rentenversicherungsträger ein, sobald Sie ihn erhalten haben. Die Überprüfung des Hinzuverdiensts wird dann aufgrund dieses amtlich festgestellten Einkommens vom Rentenversicherungsträger vorgenommen.
Herzliche Grüße und einen guten Abend!
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