Hallo Hubert,
als Einkünfte für die Hinzuverdienstgrenzen sind zu berücksichtigen, Arbeitsentgelt aus einer abhängigen Beschäftigung, Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit und vergleichbares Einkommen. Vergleichbare Einkommen sind dabei z. B. Entschädigungen (Diäten) für Abgeordnete des Deutschen Bundestages, Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis (z. B. für Minister). Auch Vorruhestandsgeld ist vergleichbares Einkommen. Hierbei handelt es sich um Zahlungen des Arbeitgebers an ausgeschiedene Arbeitsnehmer (z. B. nach dem Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand).
Riester-, Rürup- und auch Betriebsrenten werden bei den Altersrenten nicht als Hinzuverdienst berücksichtigt.
Bei selbständig Tätigen, ist als Arbeitseinkommen der nach dem Steuerrecht ermittelte Gewinn aus dem Steuerbescheid maßgebend. Dieses Einkommen wird dann durch die Kalendermonate des Steuerjahres (in der Regel 12 Kalendermonate) dividiert, damit ein monatlicher Hinzuverdienst vorliegt. Der Selbständige kann natürlich auch sein monatliches Einkommen für den Hinzuverdienst nachweisen.