Hallo bernhardd,
sofern eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezogen wird, sind gemäß § 96a Sozialgesetzbuch VI Leistungen wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld als Hinzuverdienst anzurechnen.
Der Bezug von Arbeitslosengeld I ist daher, sofern der Anspruch noch nicht ausgeschöpft ist, auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung anzurechnen.
Der Bezug von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung setzt ein Leistungsvermögen voraus, welches Ihnen ermöglicht, noch 3 - 6 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten. Daher stehen Sie dem Arbeitsmarkt noch eingeschränkt zur Verfügung.
Sollten Sie eine selbstständige Tätigkeit neben dem Bezug der Rente ausüben, werden auch diese Einnahmen (steuerrechtlicher Gewinn) auf die Rente angerechnet. Die Hinzuverdienstgrenzen sind im erstmaligen Rentenbescheid dargestellt.