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Hochrechnung der EM- Rente

von Littlefoot07.06.2009 | 12:57
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7 Antworten
Hallo, ich hab gehört, dass bei Bewilligung der EM-rente, der Betrag bis zu 60 Jahren hochgerechnet wird. Was bedeutet das für die Rentenzahlung? Ist das jetzt nicht mehr so, dass man einen prozentuale Abzug bekommt?

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 08.06.2009 | 10:58

Um Versicherten, die bereits vor dem vollendeten 60. Lebensjahr erwerbsgemindert sind, eine ausreichende Rente zu sichern, wird eine Zurechnungszeit berücksichtigt. Zurechnungszeit ist dabei die Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres.

Die Zurechnungszeit als beitragsfreie Zeit erhält den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt.

Auch bei Erwerbsminderungsrenten mit einem Rentenbeginn vor Vollendung des 63. Lebensjahres sind ebenfalls geminderte Zugangsfaktoren maßgebend. Ob diese Rentenabschläge zu Recht von den Rentenversicherungsträgern in Abzug gebracht werden, wird derzeit vom Bundesverfassungsgericht überprüft (vgl. 1 BvR 3588/08 sowie 1 BvR 642/09).

6 Antworten

Corlettoam 07.06.2009 | 13:37
Zurechnungszeit : Die Rente wegen voller Erwerbsminderung wird aus allen bis zum Eintritt der vollen Erwerbsminderung zurückgelegten Zeiten errechnet. Tritt die volle Erwerbsminderung vor dem 60. Lebensjahr ein, kommt zu den zurückgelegten Zeiten noch eine Zurechnungszeit hinzu. Die Zeit vom Eintritt der Leistungsminderung bis zum 60. Lebensjahr wird so berücksichtigt, als ob Sie in dieser Zeit gearbeitet hätten. Rentenabschlag: Bei Inanspruchnahme einer Rente wegen Erwerbsminderung vor dem 63. Lebensjahr sind Rentenabschläge hinzunehmen. Für jeden Kalendermonat, für den die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vor Vollendung des 63. Lebensjahres beansprucht wird, beträgt der Rentenabschlag 0,3 Prozent, höchstens jedoch 10,8 Prozent. Der Rentenabschlag wurde aus Vertrauensschutzgründen schrittweise eingeführt. Er wirkt erstmalig bei einem Rentenbeginn im Januar 2001 und hat seine volle Wirkung im Dezember 2003 erreicht. Versicherte, die eine Rente wegen Erwerbsminderung ab Dezember 2003 und vor dem 60. Lebensjahr erhalten, müssen dann mit Rentenabschlägen in Höhe von 10,8 Prozent rechnen. Abgemildert wird diese Kürzung durch die Erhöhung der Zurechnungszeit.
LSam 07.06.2009 | 13:34
was Sie gehört zu haben meinen, ist so nicht zutreffend. Eine Hochrechnng des Betrages bis zum 60. Lbj findet nicht statt. Zutreffend ist, das nach aktueller Rechtslage jeder fehlende Monat ab Rentenbeginn vor dem 60. Lbj bis Monat der Vollendung des 60. Lbj als Zurechnungszeit mit berücksichtigt wird. Zurechnungsmonate werden in Anlage 4 des Rentenbescheides im Rechenabschnitt "Bewertung beitragsfreier Zeiten" mit dem außerdem ermittelten "Gesamtleistungswert" bewertet, woraus sich zusätzliche Entgeltpunkte (EP)ergeben. Wird eine Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 63. Lbj. in Anspruch genommen, wird die errechnete Gesamtsumme (EP) gemindert nd zwar um so viel Monate, wie man sie vor dem 63. Lbj in Anspruch genommen hat, maximal 10,8%, gerechnet ab dem 60. Lbj.. Nur derjenige, der die Erwerbsminderungsrente erst nach dem 63. Lbj in Anspruch nimmt, hat keine Minderung.
wakam 07.06.2009 | 14:15
Gute Frage ! Hier ist das Gesetz ja zu % neu angepasst worden! Vor dieser äderung waren die Abzüge zwar nicht Rechtens sind aber auch hier abgezogen worden.Habe meinerseits Fristgerecht vor neuer gesetzgebung einen Überprüfungsantrag gestellt. Hier sind Musterprozesse geführt worden. Wie wirken sich die 10.8% aus wenn mann vor 60 die EMR aberkannt wird. wie sieht hier die weitere berechnung aus?
Littlefootam 07.06.2009 | 14:32
Das mit der Zurechnung ist mir nun klar. Danke. Ich habe aber gelesen, dass der BGH diese Abschläge bei der EM-rente für nicht rechtens erklärt hat. Wird das von der DRV nun umgesetzt oder muss man ebenfalls eine Musterklage anstrengen.
Schadeam 07.06.2009 | 14:48
Nach derzeitiger allgemeiner Auffassung (Politik, DRV, Bundessozialgericht) sind die Abschläe bei der EM Rente rechtens. Lesen Sie dazu die "tausende Beiträge" dazu im Forum, die zwischen 2006 und 2009 geschrieben wurde. Dann sind Sie umfassend über diese Thematik informiert;-))
Corlettoam 07.06.2009 | 14:46
Das BGH Urteil von 2006 wird und muß von der RV nicht umgesetzt werden. Es handelte sich damals um ein Einzelfallurteil. Sämtliche Urteile die danach ( auch vom BGH ) ergangen sind sowie weitere Musterklagen sagten aus, das die Abschäge rechtens sind. Eine Verfassungsklage ist aber noch anhängig. Das ganze Thema wird aber so ausgegangen wie das berühmte " Hornberger Schiessen " .
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