Um Versicherten, die bereits vor dem vollendeten 60. Lebensjahr erwerbsgemindert sind, eine ausreichende Rente zu sichern, wird eine Zurechnungszeit berücksichtigt. Zurechnungszeit ist dabei die Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres.
Die Zurechnungszeit als beitragsfreie Zeit erhält den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt.
Auch bei Erwerbsminderungsrenten mit einem Rentenbeginn vor Vollendung des 63. Lebensjahres sind ebenfalls geminderte Zugangsfaktoren maßgebend. Ob diese Rentenabschläge zu Recht von den Rentenversicherungsträgern in Abzug gebracht werden, wird derzeit vom Bundesverfassungsgericht überprüft (vgl. 1 BvR 3588/08 sowie 1 BvR 642/09).
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