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Hochrechnung fehlender Gehaltsnachweise – siehe auch Beitrag vom 31.07.2007

von IKFilder17.09.2007 | 19:04
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Es geht hier um fehlende Gehaltsnachweise der Jahre 74 und 75, gleicher Arbeitgeber. Nochmals die Daten: 1973 17401 Durchschnitt 18295 0,9511 Punkte 1976 24330 Durchschnitt 23335 1,0426 Punkte Die Durschnittswerte (InDM) stammen aus der Rentenauskunft. Es wurden hier der Wert "1973" einfach auf die Jahre 1974 u. 1975 kopiert. Im letzten Thread waren wir so verblieben, die Berechnung von „lotscher“ bzw. „westi“der DRV vorzulegen. Ich zitiere: „Sie sollten bei der DRV Bund mal nachfragen, was sie von folgender Lösung hält: 1973 = 17.401 DM, 1976 = 24.330 DM; Differenz = 6.929 DM : 3 = 2.310 DM Vergleichsentgelt für 1974: 17.401+2.310 = 19.711 DM Vergleichsentgelt für 1975: 24.330-2.310 = 22.020 DM Kein normaler Mensch wird daran zweifeln, dass diese Entgelthöhen realistischer sind“. Die Antwort der DRV: „Ist die Beitragszahlung nach Abschluss der Ermittlungen nicht bewiesen und auch nicht glaubhaft gemacht, geht dies nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten desjenigen, der aus der zu beweisenden oder glaubhaft zu machenden Tatsache ein Recht herleiten will (BSG 24.10.57, BSGE 6,70, und 29.03.63, BSGE 19, 53)“. „Wir bitten um Übersendung von ggf. Nachweisen für die Jahre 74 u. 75 (Lohnunterlagen, Lohnsteuerkarten). Ihren Vorschlag der Aufteilung der Entgelte (siehe oben) für die Jahre 74, 75 können wir leider nicht realisieren, da die Entscheidung in der Bescheiderabteilung in einer Einzelfallentscheidung getroffen wurde, da Nachweise nicht vorgelegen haben, aber von einer glaubhaften Beschäftigung ausgegangen wurde“. Es werden hier noch §256b Abs. 1 SGB IV erwähnt, sowie die Tabellen gemäss Anlage 14 SGB IV, so wie im Vorthread auch erwähnt. Ob es noch Lohnsteuerkarten aus dieser Zeit beim FA gibt, ist sehr zweifelhaft; ebenso Unterlagen vom damaligen Arbeitgeber. Beweisen kann ich das also nicht. Eine „Glaubhaftmachung“ liegt hier schon eher zu Grunde. Noch weitere Vorschläge? Gruss IKfilder

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die Zuordnung nach Anlage 14 des SGB 6 entspricht den rechtlichen Vorgaben für nicht nachgewiesene (glaubhafte) Entgelte! Es mag sein, dass Sie eine Durchschnittsberechnung für gerechter halten, dies können Sie aber nur durchsetzen, wenn Sie auf dem Klageweg gegen die entsprechenden Bescheide vorgehen.

2 Antworten

Schadeam 18.09.2007 | 08:04
weitere Berechnungsvorschläge nützen Ihnen wohl nicht viel - wenn die DRV Bund nicht will, weil sie Ihr Verfahren für richtig hält. Die von Ihnen gewünschte Variante würde natürlich die spätere Rente um 2 oder 3 Euro steigern. Aber ob Sie deshalb versuchen wollen eine Korrektur in einem Klageverfahren zu erreichen, müssen Sie wissen.
ikfilderam 18.09.2007 | 22:18
Der Betrag wird nach meinen Berechnungen ca. 8€ betragen. Wenn ich mir überlege, dafür 2000€ aufwenden zu müssen, um diesen Betrag im Rentewert zu erhöhen, ist das genau zu überlegen...
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