Hallo Shantaram,
sofern der Arbeitgeber die beitragspflichtigen Einnahmen frühestens drei Monate vor Rentenbeginn gesondert meldet, errechnet der Rentenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrente die voraussichtlichen für die Rentenberechnung maßgeblichen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu drei Monate nach den in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen.
In Ihrem Fall könnten also lediglich die Kalendermonate Januar bis März 2025 der Hochrechnung unterliegen. Somit liegt das Weihnachtsgeld (sofern es im November/Dezember 2025 ausgezahlt wird) im 12-Monatszeitraum, der der Berechnungsgrundlage für die max. 3 Monate vor Rentenbeginn unterliegt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung