Hallo, Dieter,
leider ist es Ihnen heute nicht mehr möglich die Lücken vor und nach dem Wehrdienst zu schließen.
Wenn Sie noch nicht 45 sind, können Sie versuchen, diese Lücken als Zeiten einer Ausbildung mit freiwilligen Beiträgen per Nachzahlung zu füllen.
Lassen Sie sich in einer Beratungsstelle der DRV aufschlauen, ob dieser Zeitraum entsprechend betrachtet und gefüllt werden kann.
Hallo,
Konkret: Wenn man keine Ahnung hat sollte man schweigen oder weiter ausholen.
Die erst Lücke wird als Anrechnungs- (Übergangs-)zeit geschlossen. Eine ÜZ ist zu berücksichtigen wenn die nachfolgende Ausbildung bis zum 1. des fünften Kalendermonats nach dem Ende der ersten aufgenommen wird, wobei bei einer Unterbrechung durch Wehrdienst die Zeit vor und nach dem Wehrdienst separat zu betrachten ist.
Die erste Lücke beträgt weniger als 5 Kalendermonate, der Monat März ist als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung zu berücksichtigen.
Die zweite Lücke nach dem Wehrdienst ist zu lang und kann nicht als Übergangszeit angerechnet werden, sie wird wohl eine Lücke bleiben sofern nicht noch andere Sachverhalte belegt werden können wie Arbeitslosmeldung oder eine Zeit der Ausbildungssuche.
Beiträge können Sie für diese lange zurückliegende Zeit nicht mehr entrichten.
Mit besten Grüßen
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