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Experten-Antwort

Hochschule und Wehrdienst

von Dieter24.01.2019 | 11:44
87 Ansichten
8 Antworten
Bei mir liegt folgender Sachverhalt vor: -vom 01.10.1971 bis 28.02.73 habe ich die Hochschule besucht, diese musste ich unterbrechen aufgrund Einberufung zum Wehrdienst ab dem 02.04.1973 bis 18.04.1979, somit habe ich hier schon eine kleine Fehlzeit -ab dem 01.10.1974 habe ich zum Wintersemester dann die Hochschule wieder besucht, auch hier wieder eine Fehlzeit bis zum erneuten Beginn der Hochschule Meine Frage: kann ich diese 2 Lücken irgendwie füllen?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 24.01.2019 | 14:48

Hallo, Dieter,

leider ist es Ihnen heute nicht mehr möglich die Lücken vor und nach dem Wehrdienst zu schließen.

7 Antworten

Konkretam 24.01.2019 | 12:58
Nein!
senf-dazuam 24.01.2019 | 13:04
Wenn Sie noch nicht 45 sind, können Sie versuchen, diese Lücken als Zeiten einer Ausbildung mit freiwilligen Beiträgen per Nachzahlung zu füllen. Lassen Sie sich in einer Beratungsstelle der DRV aufschlauen, ob dieser Zeitraum entsprechend betrachtet und gefüllt werden kann.
Rentenschmiedam 24.01.2019 | 13:09
Hallo, Konkret: Wenn man keine Ahnung hat sollte man schweigen oder weiter ausholen. Die erst Lücke wird als Anrechnungs- (Übergangs-)zeit geschlossen. Eine ÜZ ist zu berücksichtigen wenn die nachfolgende Ausbildung bis zum 1. des fünften Kalendermonats nach dem Ende der ersten aufgenommen wird, wobei bei einer Unterbrechung durch Wehrdienst die Zeit vor und nach dem Wehrdienst separat zu betrachten ist. Die erste Lücke beträgt weniger als 5 Kalendermonate, der Monat März ist als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung zu berücksichtigen. Die zweite Lücke nach dem Wehrdienst ist zu lang und kann nicht als Übergangszeit angerechnet werden, sie wird wohl eine Lücke bleiben sofern nicht noch andere Sachverhalte belegt werden können wie Arbeitslosmeldung oder eine Zeit der Ausbildungssuche. Beiträge können Sie für diese lange zurückliegende Zeit nicht mehr entrichten. Mit besten Grüßen
Rentenschmiedam 24.01.2019 | 13:20
Hallo, Nachzahlungen nach § 207 SGB VI sind für Übergangszeiten nur möglich wenn Sie dem Grunde nach die Voraussetzungen als Anrechnungszeit erfüllen aber wegen der zeitlichen Begrenzung der Anrechnungszeit nicht anerkannt werden können. "§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI: Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 17. Lebensjahr werden insgesamt bis zu höchstens acht Jahren als Anrechnungszeiten anerkannt". Ist die Übergangszeit aber nicht anerkennungsfähig weil sie zu lange war erfüllt sie eben nicht die Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit im Sinne von § 58 i.V.m. § 207 SGB VI. Mit besten Grüßen
Rentenschmiedam 24.01.2019 | 13:30
Hallo, Asche auf mein Haupt. Ich bin in dieselbe Falle getappt wie unsere Sachbearbeiter öfters. Beide Übergangszeiten sind nicht anrechenbar weil die Zeit vor und nach dem Wehrdienst eben nicht separat sondern zusammen zu betrachten sind, d.h. es gibt die ÜZ nur dann wenn beide jeweils für sich nicht zu lange waren. Sorry. Mit besten Grüßen
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