1. Zurückgelegte versicherungspflichtige Beschäftigungen, unbezahlte Praktika oder auch zurückgelegte Schulzeiten sind immer dem Zeitraum auch zuzuordnen, in dem diese Zeiten zurückgelegt wurden.
2. Eine Überprüfung der zurückgelegten Versicherungszeiten und auch Anrechnungszeiten (z.B. schulische Ausbildungen) ist jederzeit möglich.