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Experten-Antwort

Höchstdauer überschritten - Tätigkeiten während Studium / Ausbildung

von Markus198112.01.2016 | 09:54
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13 Antworten

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Hallo, ich habe einige Fragen zu meiner Kontenklärung, kurze Zusammenfassung. Geboren: 1981 1998-2001: Schule 2001-2004: Studium 2004-2009: Fachschulausbildung Dazwischen habe ich immer wieder versicherungspflichtig gearbeitet oder unbezahlte Praktika gemacht. Die Höchstdauer ist aber bereits in 2006 überschritten (1998-2006=8 Jahre). Kann ich die anerkennungsfähigen Ausbildungszeiten nicht irgendwie "nach hinten ziehen", indem ich noch die Praktika angebe oder aufgrund der versicherungspflichtigen Tätigkeiten? Und noch eine Frage: Kann ich eine Kontenklärung aus 2011 nochmal anfechten? Da ich gesundheitliche Beeinträchtigungen habe, möchte ich mein Rentenkonto jetzt genau klären. Vielen Dank schon Mal!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

1. Zurückgelegte versicherungspflichtige Beschäftigungen, unbezahlte Praktika oder auch zurückgelegte Schulzeiten sind immer dem Zeitraum auch zuzuordnen, in dem diese Zeiten zurückgelegt wurden.

2. Eine Überprüfung der zurückgelegten Versicherungszeiten und auch Anrechnungszeiten (z.B. schulische Ausbildungen) ist jederzeit möglich.

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12 Antworten

****am 12.01.2016 | 11:36
Hallo Markus1981, ein "nach hinten ziehen" von Schulzeiten ist nicht möglich, auch die nachträgliche Angabe von unbezahlten Praktika, die in der Regel nicht versicherungspflichtig waren wird keine Auswirkungen auf den Umfang der Schul und Studienzeiten haben. Die versicherungspflichtigen Beschäftigungen neben dem Studium wurden ja schon mit der Kontoklärung 2011 geklärt. Sie sollten sich eher Gedanken machen ob sie für die nicht mehr anrechenbaren Schul- und Studienzeiten gem. §207 SGB 6 bis zur Vollendung des 45 Lj. noch Beiträgen nachzahlen sollten. Unabhängig davon können sie natürlich einen Überprüfungsantrag stellen wenn sie der Meinung sind das in der Kontoklärung von 2011 ein Fehler ist.
Markus1981am 12.01.2016 | 15:22
Herzlichen Dank für die schnellen und sehr kompetenten Antworten! Ich habe mich falsch ausgedrückt. Ich möchte nicht die Ausbildungszeiten "nach hinten ziehen". Jedoch wenn meine versicherungspflichtigen Tätigkeiten neben dem Studium (tw. Vollzeit) als "überwiegend" gewertet werden, kommt dann in diesem Zeitraum nicht ausschließlich die berufliche Tätigkeit für die Anrechnung in Frage, so dass aufgrund meiner langen Ausbildungszeit die Höchstdauer erst später überschritten wird? Sorry, wenn das doch schon beantwortet wurde, will nur sicher gehen. Eine Nachversicherung klingt interessant. Sollte man das lieber jetzt (mit 34 machen) oder dann erst kurz vor dem 45. Lebensjahr?
Regenschaueram 12.01.2016 | 16:26
Ich würde Ihnen eine individuelle Beratung zum Thema Kontenklärung, Beratung zum Thema freiwillige Beitragszahlung und ggfs. Probeberechnung in einer Auskunfts-und Beratungsstelle der Rentenversicherung empfehlen. Die Berater können Ihr Versicherungskonto einsehen und somit individuell Ihre Fragen beantworten.
W*lfgangam 12.01.2016 | 19:19
Hallo Markus1981, eine Quasi-Verlängerung der möglichen 8 Jahre Ausbildungszeit um zwischenzeitliche Beitragszeiten ist nicht möglich. Die 8 Jahre werden vom 1. Monat/17. Lbj. einfach 'durchgezählt', auch wenn Sie in den ganzen 8 Jahren komplett pflichtversichert gewesen wären (versicherungspflichtiger Minijob z. B.) oder andere Zeiten parallel laufen, denken Sie hier an Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung. Ist zwar von der Bewertung her/der Rentenhöhe blöd, gerade wenn eine Fachschulausbildung - die einzige noch zu bewertende schulische Ausbildung - hinten dranhängt und wegen der Höchstdauer aus der Bewertung (teilweise) rausfällt. Mit der Nachzahlung für ü8 Jahre nicht anrechenbarer Zeiten (auch die Schulzeit 16 - 17 ist noch noch nachzahlungsfähig) lassen Sie sich bis kurz vor 45 Zeit. Es sei denn, Sie könnten nachgezahlte Rentenbeiträge steuerlich 'verwerten' und peu à peu Zahlungen vornehmen/ggf. bis zum Höchstbeitrag (mtl. zz. 1131 EUR) - dazu sollten Sie aber einen Steuerberater kontaktieren. Gruß w.
Thomas W.am 12.01.2016 | 23:40
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Hallo W*lfgang, zwar bin ich kein Rentenfachmann, aber ich glaube nicht, dass die Zeiten einfach durchgezählt werden: Ich (geboren im Juli 1975), habe im Juni 1995 mein Abitur gemacht, August + September 1995 Pflichtpraktikum für die Uni, danach Studium. In meinem Versicherungsverlauf steht folgendes: Juli 92-Jun 95: 36 Monate Schulausbildung Jul 95: 1 Monat Übergangszeit Aug 95-Sep95: 2 Monate Pflichtbeitragszeit berufl. Ausbildung Okt 95 - Aug 00: 59 Monate Hochschulausbildung. Wenn die 96 Monat einfach hochgezählt würden, wäre doch im Juni 2000 "Schluss" mit der Anrechnungszeit Hochschule gewesen, oder? Oder liegt es daran, dass die zwei Monate ein Praktikum waren und keine "normale" sozialversicherungspflichtige Tätigkeit? Bitte nochmals um Erläuterung. Grüße Thomas
Markus1981am 13.01.2016 | 12:00
Gilt das auch für die Studien-/Fachschulzeit? Ich habe ja mehrere Praktika während der Studien- und Fachschulzeit durchgeführt. Vielleicht hier doch durch eine nachträgliche Kontenklärung eine Möglichkeit die Überschreitungsgrenze nach hinten zu schieben?
Feliam 13.01.2016 | 07:23
Das Praktikum ist keine Anrechnungszeit wg. schulischer Ausbildung, wird also bei der Zählung der 8 Jahre ausgelassen.
Feliam 13.01.2016 | 12:03
Nein. Das Praktikum während des Studiums ist ja in der Einschreibezeit absolviert worden und somit gleichzeitig Anrechnungszeit wg. schulischer Ausbildung und für die Höchstdauer mitzuzählen.
RV-Ausbilderam 13.01.2016 | 12:21
nein, § 122 Abs. 3 SGB VI (3) Sind Zeiten bis zu einer Höchstdauer zu berücksichtigen, werden die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate zunächst berücksichtigt.
****am 14.01.2016 | 12:00
sie schrieben "Eine Nachversicherung klingt interessant. Sollte man das lieber jetzt (mit 34 machen) oder dann erst kurz vor dem 45. Lebensjahr?" und "Da ich gesundheitliche Beeinträchtigungen habe, möchte ich mein Rentenkonto jetzt genau klären." Wenn sie gesundheitliche Einschränkungen haben und evtl. in Zukunft EM werden, ist es natürlich sinnvoller die Nachentrichtung so früh wie möglich zu machen, denn nur die vor dem Versicherungsfall gezahlten Beiträge fliessen in die Berechnung der VEM-Rente oder AR ein. Das dumme ist nur niemand weiß im Normalfall wann der V-Fall der VEM/TEM eintritt!
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