Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenDurch die Beitragsbemessungsgrenze werden letztlich auch die höchstmöglichen Entgeltpunkte begrenzt.
Zuschläge an Entgeltpunkten aufgrund geringfügiger (versicherungsfreier) Beschäftigung, also ohne eigene "Zuzahlung", erhöhen jedoch die Rente zusätzlich. Auch z.B. Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen zum Ausgleich von "Rentenabschlägen" würden zusätzlich die Rente steigern.
Oder Verdienst BBG allgemein RV UND ZEITGLEICH Verdienst BBG in der knappschaftlichen RV, geht doch auch parallel, nicht wahr? Ob man das zeitlich und körperlich schafft, steht auf einem anderen Blatt, aber rentenrechtlich schließt es sich nicht aus, oder?Normalerweise ist die höchstmögliche Anzahl an Entgeltpunkte für ein Jahr ca. 2,06 EP. Gibt es irgendeinen theoretischen denkbaren Fall, indem es möglich wäre mehr zu bekommen?Ich hätte da noch zwei weitere schöne Fälle zu bieten: a) nachversicherte Soldaten auf Zeit Liegt die nachzuversichernde beitragspflichtige Einnahme über der Beitragsbemessungsgrenze der RV, erhält dieser Personenkreis einen Zuschlag (§ 76f SGB VI). Dadurch können die 2,06 EP pro Jahr locker überschritten werden. Sie müssen also nur mal schnell einen General in der Rentenversicherung nachversichern, dann türmen sich die EP im Konto. :-) b) Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung während einer besonderen Auslandsverwendung kann man bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 76e SGB VI zusätzlich zu seinem normalen beitragspflichtigen Entgelt Zuschläge für die besondere Auslandsverwendung erhalten. Allein der Zuschlag für die besondere Auslandsverwendung liegt schon bei 2,16 EP jährlich (vgl. § 76e Abs. 2 SGB VI)! Jetzt müssen Sie nur noch ein Grundgehalt über der BBG haben, und Sie erhalten jährlich mehr als 4 EP für den Auslandseinsatz!
Und wieviel der zitierten Soldaten mit hohem Dienstgrad werden nachversichert? Das sind doch zu 99,9 % Berufssoldaten.Normalerweise ist die höchstmögliche Anzahl an Entgeltpunkte für ein Jahr ca. 2,06 EP. Gibt es irgendeinen theoretischen denkbaren Fall, indem es möglich wäre mehr zu bekommen?Ich hätte da noch zwei weitere schöne Fälle zu bieten: a) nachversicherte Soldaten auf Zeit Liegt die nachzuversichernde beitragspflichtige Einnahme über der Beitragsbemessungsgrenze der RV, erhält dieser Personenkreis einen Zuschlag (§ 76f SGB VI). Dadurch können die 2,06 EP pro Jahr locker überschritten werden. Sie müssen also nur mal schnell einen General in der Rentenversicherung nachversichern, dann türmen sich die EP im Konto. :-) b) Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung während einer besonderen Auslandsverwendung kann man bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 76e SGB VI zusätzlich zu seinem normalen beitragspflichtigen Entgelt Zuschläge für die besondere Auslandsverwendung erhalten. Allein der Zuschlag für die besondere Auslandsverwendung liegt schon bei 2,16 EP jährlich (vgl. § 76e Abs. 2 SGB VI)! Jetzt müssen Sie nur noch ein Grundgehalt über der BBG haben, und Sie erhalten jährlich mehr als 4 EP für den Auslandseinsatz!
Das mag auf niedere Dienstgrade zutreffen aber nicht auf die angeführten Generäle und deren Gehaltsstruktur, verehrte Unwissende.Und wieviel der zitierten Soldaten mit hohem Dienstgrad werden nachversichert? Das sind doch zu 99,9 % Berufssoldaten.So viele, dass sich der Gesetzgeber im Jahr 2016 genötigt sah, eine Regelung für diese Fälle einzuführen. :-)
Was wollen Sie eigentlich? Hat hier irgendjemand behauptet, dass die Fälle besonders häufig vorkommen? In der Ausgangsfrage wurde nach "theoretisch denkbaren Fällen" gefragt. Schon die Frage impliziert also, dass es hier um Fälle geht, die in der Praxis wohl nicht häufig vorkommen. Und wenn Sie die leicht ironische Botschaft meiner Worte ("Sie müssen NUR MAL SCHNELL einen General nachversichern") nicht verstanden haben, tut es mir leid. Also versuche ich es jetzt mal im Klartext: Natürlich werden Generäle so gut wie nie nachversichert!!! Da müssen sie schon goldene Löffel klauen, um nachversichert zu werden! Aber wenn ein General mal nachversichert wird, ist er das EXTREMBEISPIEL dafür, dass es bei der Nachversicherung zu einer deutlichen Überschreitung von 2,06 EP kommt. Jetzt verstanden?So viele, dass sich der Gesetzgeber im Jahr 2016 genötigt sah, eine Regelung für diese Fälle einzuführen. :-)Das mag auf niedere Dienstgrade zutreffen aber nicht auf die angeführten Generäle und deren Gehaltsstruktur, verehrte Unwissende.
Ja danke Frau General Unwissende. Vor allem habe ich verstanden, wie sinnvoll derartige Beispiele sind und dass sich Leute wie Sie gern in den Vordergrund spielen, auch mit abstrusesten Konstruktionen. Aber wer um die Nachtzeit postet, muss eh ein schwerwiegendes Problem haben.Was wollen Sie eigentlich? Hat hier irgendjemand behauptet, dass die Fälle besonders häufig vorkommen? In der Ausgangsfrage wurde nach "theoretisch denkbaren Fällen" gefragt. Schon die Frage impliziert also, dass es hier um Fälle geht, die in der Praxis wohl nicht häufig vorkommen. Und wenn Sie die leicht ironische Botschaft meiner Worte ("Sie müssen NUR MAL SCHNELL einen General nachversichern") nicht verstanden haben, tut es mir leid. Also versuche ich es jetzt mal im Klartext: Natürlich werden Generäle so gut wie nie nachversichert!!! Da müssen sie schon goldene Löffel klauen, um nachversichert zu werden! Aber wenn ein General mal nachversichert wird, ist er das EXTREMBEISPIEL dafür, dass es bei der Nachversicherung zu einer deutlichen Überschreitung von 2,06 EP kommt. Jetzt verstanden?Das mag auf niedere Dienstgrade zutreffen aber nicht auf die angeführten Generäle und deren Gehaltsstruktur, verehrte Unwissende.Und wieviel der zitierten Soldaten mit hohem Dienstgrad werden nachversichert? Das sind doch zu 99,9 % Berufssoldaten.So viele, dass sich der Gesetzgeber im Jahr 2016 genötigt sah, eine Regelung für diese Fälle einzuführen. :-)
Den General haben Sie ins Spiel gebracht aber so etwas kann man natürlich schnell vergessen, wenn es einem nicht in den Kram passt, oder?Ja danke Frau General Unwissende. Vor allem habe ich verstanden, wie sinnvoll derartige Beispiele sind und dass sich Leute wie Sie gern in den Vordergrund spielen, auch mit abstrusesten Konstruktionen. Aber wer um die Nachtzeit postet, muss eh ein schwerwiegendes Problem haben.Sie haben natürlich Recht. Der Gesetzgeber hat mit den Vorschriften der §§ 76e, 76f SGB VI abstruse Konstruktionen geschaffen. Deswegen entschuldige ich mich hier, dass ich auf die beiden Rechtsvorschriften aufmerksam gemacht habe. Wie konnte ich nur! Passte auch überhaupt nicht zur Frage! :-)
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