Sofern auch nach Prüfung des Sozialmedizinischen Dienstes der DRV ein drei- bis unter sechsstündiges Leistungsvermögen festgestellt wird und Sie noch einen Arbeitsplatz innehaben, liegt eine teilweiser EM vor.
Bei der Berechung Ihrer Rente wird eine sog. Zurechnungszeit berücksichtigt. D. h., sie werden so gestellt, als ob Sie bis zu Ihrem 62. Lebensjahr gearbeitet hätten:
Bezüglich der Regelaltersrente wird auf die Ausführungen von Bartl verwiesen.