Hallo stefan rolle,
selbstständig tätige, in die Handwerksrolle eingetragene Handwerker sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Versicherungspflicht gilt auch für die Gesellschafter einer in die Handwerksrolle eingetragenen Personengesellschaft, die den handwerksrechtlichen Befähigungsnachweis (z. B. Meisterprüfung) erbracht haben. Wenn die selbstständig tätigen Handwerker mindestens 18 Pflichtbeitragsjahre erreicht haben, können sie sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Selbstständig Tätige, die versicherungspflichtig sind, müssen grundsätzlich den Regelbeitrag (derzeit 508,44 Euro alte BL / 431,83 Euro neue BL) zahlen. Auf Antrag kann auch ein dem Einkommen entsprechender Beitrag, jedoch mindestens nach einem Einkommen von monatlich 400 Euro gezahlt werden (Beitragssatz 19,9 %). In den ersten drei Kalenderjahren nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit können Selbstständige auch Beiträge in Höhe der Hälfte des Regelbeitrags zahlen (derzeit 254,22 Euro alte BL / 215,91 Euro neue BL).
Weitere Informationen erhalten Sie z. B. in folgender Broschüre:
http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_18798/SharedDocs/de/Inhalt/04__Formulare__Publikationen/02__info__broschueren/04__vor__der__rente/selbstaendig__wie__rv__schuetzt,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/selbstaendig_wie_rv_schuetzt
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