Als Faustformel können hier 55% bzw. 60% der auf der Renteninformation ausgewiesenen vollen Erwerbsminderungsrente herangezogen werden.
Zu beachten ist hier allerdings die Einkommensanrechnung. Grundsätzlich gilt, dass die Witwerrente ohne Kürzung gezahlt wird, wenn das anrechenbare Einkommen 872,52 Euro/Monat nicht überschreitet.
Hallo Stefan72!
Wie bereits von W°lfgang beschrieben, können Sie von dem Wert der Erwerbsminderungsrente ausgehen.
Wenn für Sie das neue Hinterbliebenenrecht gilt, sind dies 55% der Erwerbsminderungsrente, ggf. plus Kinderzuschlag.
Haben Sie vor 2002 geheiratet und ist ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren, gilt für Sie das „alte Recht“ und Ihre große Witwen- oder Witwerrente beträgt 60 statt 55 % der Rente.
Nach dem Sterbevierteljahr wir eine Einkommensanrechnung vorgenommen. Erst wenn es einen bestimmten Freibetrag (derzeit 872,52 €) überschreitet, werden vom verbleibenden Nettoeinkommen 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Die Berechnung finden Sie im Rentenbescheid.
Zunächst müssen Sie die Witwenrente auf Ihrem zuständigen Rathaus beantragen.
Ich würde Ihnen empfehlen nach Erhalt des Rentenbescheides eine Beratung der Deutschen Rentenversicherung zur Erläuterung des Bescheides in Anspruch zu nehmen.
Danke für die Antworten, das hilft mir schon weiter.
Ich denke auf dem Rentenbescheid steht eingetragen wieviel ich verdienen darf?
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