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Experten-Antwort

Höhe der zu erwartenen Hinterbliebenenrente

von Stefan7207.01.2020 | 18:34
115 Ansichten
6 Antworten
Hallo! Im Dezember letzten Jahres ist leider plötzlich und unerwartet mit Mitte 40 meine Frau verstorben. Meine Frage ist nun, wovon leitet sich die zukünftige Hinterbliebenenrente ab, bzw. welchen Wert kann ich als Richtwert nehmen? Meine Frau hat noch keine Rente bis dato bezogen. Mit steht die große Witwenrente nach neuem Recht zu. Kann ich den Wert zu Grunde legen der auf der jährlichen Renteninformation unter "Rente wegen voller Erwerbsminderung" angegeben ist? oder muss ich den Wert nehmen der unter "bislang erreichte Rentenanwartschaft" angegeben ist? Für Antworten wäre ich sehr dankbar

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 08.01.2020 | 07:17

Als Faustformel können hier 55% bzw. 60% der auf der Renteninformation ausgewiesenen vollen Erwerbsminderungsrente herangezogen werden.

Zu beachten ist hier allerdings die Einkommensanrechnung. Grundsätzlich gilt, dass die Witwerrente ohne Kürzung gezahlt wird, wenn das anrechenbare Einkommen 872,52 Euro/Monat nicht überschreitet.

Experten-Antwortam 08.01.2020 | 07:44

Hallo Stefan72!

Wie bereits von W°lfgang beschrieben, können Sie von dem Wert der Erwerbsminderungsrente ausgehen.

Wenn für Sie das neue Hinterbliebenenrecht gilt, sind dies 55% der Erwerbsminderungsrente, ggf. plus Kinderzuschlag.

Haben Sie vor 2002 geheiratet und ist ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren, gilt für Sie das „alte Recht“ und Ihre große Witwen- oder Witwerrente beträgt 60 statt 55 % der Rente.

Nach dem Sterbevierteljahr wir eine Einkommensanrechnung vorgenommen. Erst wenn es einen bestimmten Freibetrag (derzeit 872,52 €) überschreitet, werden vom verbleibenden Nettoeinkommen 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Die Berechnung finden Sie im Rentenbescheid.

Zunächst müssen Sie die Witwenrente auf Ihrem zuständigen Rathaus beantragen.

Ich würde Ihnen empfehlen nach Erhalt des Rentenbescheides eine Beratung der Deutschen Rentenversicherung zur Erläuterung des Bescheides in Anspruch zu nehmen.

4 Antworten

W°lfgangam 07.01.2020 | 20:39
Hallo Stefan, Ja (plusminus ein paar EUR zum aktuellen Berechungs-/sterbedatum) ...zunächst für die ersten vollen 3 Monate zu 100 % und auch anteilig für den Sterbemonat. Die dann ab 4. vollem Monat folgenden 55 % hat @Schade bereits genannt. Sofern Ihr eigenes/ggf. bereinigtes Einkommen nicht den Freibetrag von aktuell 872 EUR/mtl. überschreitet, ggf. noch um zusätzliche Freibeträge für Kinder/auch in Ausbildung, erhöht. Liegt Ihr Einkommen über dem Freibetrag, werden davon 40 % von der 55%-igen Witwerrente abgezogen, was dann auch zu einer Null-Zahlung führen kann. *) Hinweise über das anrechenbare Einkommen/den bereinigten Wert, finden Sie in diesem Merkblatt/ab Seite 30 – sowie auch allgemein verständlich die Hinterbliebenenrente erläutert: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/… *) bei Änderung Ihres Einkommens /der Höhe /der Art ...spätestens wenn Sie selbst in Rente gehen, sollten Sie umgehend eine Neuberechnung der Witwerrente beantragen. Eine Nullzahlung heißt nicht, dass Sie keinen Anspruch mehr haben - die Rente ruht latent, bis sich durch andere Einkommensverhältnisse vielleicht doch ein Auszahlungsbetrag ergibt. Gruß w.
Schadeam 07.01.2020 | 20:15
Gehen Sie von der EM Rente aus der letzten Renteninformation aus, davon 55% plus ggfls Kinderkomponente minus Einkommensanrechnung .........
Stefan72am 07.01.2020 | 22:02
Danke für die Antworten, das hilft mir schon weiter. Ich denke auf dem Rentenbescheid steht eingetragen wieviel ich verdienen darf?
W°lfgangam 07.01.2020 | 23:13
Stefan72 schrieb

Danke für die Antworten, das hilft mir schon weiter.

Ich denke auf dem Rentenbescheid steht eingetragen wieviel ich verdienen darf?

Hallo Stefan, Ihr aktueller Verdienst (mit Vergleich: abgelaufenes Jahr zum Einkommen im Sterbemonat/der günstigerer Betrag hat zunächst Geltung) und danach die 'Abrechnung' der Witwerrente sind genau aufgeschlüsselt ...für den Laien leider noch immer schwer verständlich (die Chronologie der Seiten ...*hüstel) - daher fragen Sie dann bitte vor Ort/Beratungsstelle zur Erläuterung der 'Zahlen' gern noch mal nach/was das für Sie konkret bedeutet. *) nicht was Sie 'dürfen' ...Sie dürfen auch als Witwer unbegrenztes Einkommen erzielen - eine mögliche Witwerrente schränkt Sie keineswegs in Ihren Einkommensmöglichkeiten ein. Natürlich lässt sich aus dem Rentenbescheid auch 'rückrechnen', bis zu welchem max. Einkommen die volle Witwerrente gezahlt werden kann ...und?!, 'ich/Witwer' möchte nun etwa relaxen/weniger Arbeitsstd., was bleibt mit zusammen unterm Strich = grundsätzlich IMMER weniger im Gesamtkonto, daher: Ihre örtliche Beratungsstelle wird Sie in allen weiteren/zusätzlichen Fragen aufklären können. Das kann Ihnen hier ein 'Minuten-Experte' auch nicht erklären *g Gruß w.
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