Hallo Helga,
die Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 55 % der Rente des Verstorbenen, wenn das neue Hinterbliebenenrentenrecht gilt (Eheschließung ab dem 01.01.2002 oder beide Ehepartner ab dem 02.01.1962 geboren).
Gilt das alte Hinterbliebenenrentenrecht (Eheschließung vor dem 01.01.2002 und mind. 1 Ehepartber vor dem 02.01.1962 geboren), beträgt die Witwenrente 60 % der Rente des Verstorbenen.
Ggf. wird Ihr eigenes Einkommen, soweit es bestimmte Freibeträge übersteigt, angerechnet.
Vielen Dank an Regentropfen für den Hinweis auf die Broschüre:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/hinterbliebener_hilfe_in_schweren_zeiten.pdf?__blob=publicationFile&v=22
Ob und in welcher Höhe Ansprüche aus einer Betriebrente entstehen, können wir Ihnen nicht beantworten. Bitte wenden Sie sich hierzu an die Stelle, die die Betriebsrente zahlt.