Hallo Wundernase,
natürlich haben Sie die Möglichkeit, eine Erwerbsminderungsrente anstelle einer Altersrente zu beantragen.
Der Rentenbeginn ist maßgeblich für die Anwendung des ab 01.07.2014 in Kraft tretenden Rechts.
Sofern der Leistungsfall der Erwerbsminderung am 01.06.14 oder später eingetreten ist, ergibt sich als Rentenbeginn frühestens der 01.07.14.
Sollte der Leistungsfall jedoch bis zum 31.05.14 eingetreten sein, so wäre der Antrag nach § 99 SGB VI bis zum 31.08.14 rechtzeitig gestellt, um einen Rentenbeginn 01.06.14 zu begründen.
Dies sollten Sie ggfs. in Ihrer Planung bedenken.
Bezüglich der Rentenhöhe der jeweiligen möglichen Rentenart kann man hier sowieso keine abschließende Auskunft geben, da gerade bei der Erwerbsminderungsrente viel vom maßgeblichen Leistungsfall abhängt und dieser ja noch nicht bekannt ist.
@roty und KSC
Und ich dachte, ich wäre hier bei den Experten? Etwas Nachhilfe gefällig?
Schon mal was von der 2. Vergleichsberechnung bei EM-Renten ab 1.7.2014 gehört? Wenn nicht, einfach mal diese Passage
"bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden außerdem Entgeltpunkte für die letzten vier Jahre bis zum Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht berücksichtigt, wenn sich dadurch ein höherer Wert aus der Vergleichsbewertung ergibt."
zu Gemüte führen.
[/quote]
Mit dieser Berechnung wird der Wert für die Zurechnungszeit ermittelt.
Da Sie bereits 64 Jahre als sind, hilft Ihnen eine ggf. bessere Bewertung der Zurechnungszeit allerdings nichts, da die Zurechnungszeit auch mit der Neuregelung nur bis zum 63. Lj. geht!
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Sorry, aber wo steht denn, dass der 2. Vergleichswert nur für die Zurechnungszeit gilt?
Fragt die unwissende
Wundernase
"Ob der Leistungsfalls der EM tatsächlich nach dem 30.06. liegt und ob überhaupt, ist eine andere Sache"
Und ich dachte, es kommt auf den Rentenbeginn an. Liege ich da etwa falsch?
Fragt Wundernase
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Ja,und sowas von falsch.Wurde aber oben erklärt Du Schlaumeier.
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Vorsicht der Plagiator ist unterwegs.
Und was schreibt KSC hier? "von KSC RE: Erwerbsminderungsrente nach Juni 2014 ? Für die "neue"EM Rente ist wichtig, dass die Rente frühestens ab 01.07.14 beginnt. Der Rentenbeginn richtet sich nach Eintritt der EM, dem Datum des Antrages und danach ob es eine Zeit oder eine Dauerrente wird. So gesehen, kann das im konkreten Fall keiner vorhersagen, weil keiner die Arztaussagen kennt. Und ab wann man von EM ausgeht, beurteilen die Ärzte, wie die dies im Einzelfall entscheiden, kann ein medizinischer Laie manchmal nicht nachvollziehen - aber dafür haben die Jungs und Mädels ja lange studiert. Zitieren" Also doch Rentenbeginn, oder?"Ob der Leistungsfalls der EM tatsächlich nach dem 30.06. liegt und ob überhaupt, ist eine andere Sache" Und ich dachte, es kommt auf den Rentenbeginn an. Liege ich da etwa falsch? Fragt WundernaseJa,und sowas von falsch.Wurde aber oben erklärt Du Schlaumeier.
"Ob der Leistungsfalls der EM tatsächlich nach dem 30.06. liegt und ob überhaupt, ist eine andere Sache"
Und ich dachte, es kommt auf den Rentenbeginn an. Liege ich da etwa falsch?
Fragt Wundernase
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Ja,und sowas von falsch.Wurde aber oben erklärt Du Schlaumeier.
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Vorsicht der Plagiator ist unterwegs.
Vorsicht der Plagiator ist unterwegs."Ob der Leistungsfalls der EM tatsächlich nach dem 30.06. liegt und ob überhaupt, ist eine andere Sache" Und ich dachte, es kommt auf den Rentenbeginn an. Liege ich da etwa falsch? Fragt WundernaseJa,und sowas von falsch.Wurde aber oben erklärt Du Schlaumeier.
@roty und KSC
Und ich dachte, ich wäre hier bei den Experten? Etwas Nachhilfe gefällig?
Schon mal was von der 2. Vergleichsberechnung bei EM-Renten ab 1.7.2014 gehört? Wenn nicht, einfach mal diese Passage
"bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden außerdem Entgeltpunkte für die letzten vier Jahre bis zum Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht berücksichtigt, wenn sich dadurch ein höherer Wert aus der Vergleichsbewertung ergibt."
zu Gemüte führen.
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Mit dieser Berechnung wird der Wert für die Zurechnungszeit ermittelt.
Da Sie bereits 64 Jahre als sind, hilft Ihnen eine ggf. bessere Bewertung der Zurechnungszeit allerdings nichts, da die Zurechnungszeit auch mit der Neuregelung nur bis zum 63. Lj. geht!
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Sorry, aber wo steht denn, dass der 2. Vergleichswert nur für die Zurechnungszeit gilt?
Fragt die unwissende
Wundernase
Geschwätz! Ihr Schlauberger habt rein nichts verstanden! Dann rechnet Euch doch am besten gleich alles selber aus. Wenn nichtmal die DRV das derzeit kann....Ja,und sowas von falsch.Wurde aber oben erklärt Du Schlaumeier.Und was schreibt KSC hier? "von KSC RE: Erwerbsminderungsrente nach Juni 2014 ? Für die "neue"EM Rente ist wichtig, dass die Rente frühestens ab 01.07.14 beginnt. Der Rentenbeginn richtet sich nach Eintritt der EM, dem Datum des Antrages und danach ob es eine Zeit oder eine Dauerrente wird. So gesehen, kann das im konkreten Fall keiner vorhersagen, weil keiner die Arztaussagen kennt. Und ab wann man von EM ausgeht, beurteilen die Ärzte, wie die dies im Einzelfall entscheiden, kann ein medizinischer Laie manchmal nicht nachvollziehen - aber dafür haben die Jungs und Mädels ja lange studiert. Zitieren" Also doch Rentenbeginn, oder?
@roty und KSC
Und ich dachte, ich wäre hier bei den Experten? Etwas Nachhilfe gefällig?
Schon mal was von der 2. Vergleichsberechnung bei EM-Renten ab 1.7.2014 gehört? Wenn nicht, einfach mal diese Passage
"bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden außerdem Entgeltpunkte für die letzten vier Jahre bis zum Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht berücksichtigt, wenn sich dadurch ein höherer Wert aus der Vergleichsbewertung ergibt."
zu Gemüte führen.
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Mit dieser Berechnung wird der Wert für die Zurechnungszeit ermittelt.
Da Sie bereits 64 Jahre als sind, hilft Ihnen eine ggf. bessere Bewertung der Zurechnungszeit allerdings nichts, da die Zurechnungszeit auch mit der Neuregelung nur bis zum 63. Lj. geht!
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Sorry, aber wo steht denn, dass der 2. Vergleichswert nur für die Zurechnungszeit gilt?
Fragt die unwissende
Wundernase
....sorry - die Zurechnungszeit geht natürlich nur bis 62
Sorry, aber wo steht denn, dass der 2. Vergleichswert nur für die Zurechnungszeit gilt? Fragt die unwissende Wundernase@roty und KSC Und ich dachte, ich wäre hier bei den Experten? Etwas Nachhilfe gefällig? Schon mal was von der 2. Vergleichsberechnung bei EM-Renten ab 1.7.2014 gehört? Wenn nicht, einfach mal diese Passage "bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden außerdem Entgeltpunkte für die letzten vier Jahre bis zum Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht berücksichtigt, wenn sich dadurch ein höherer Wert aus der Vergleichsbewertung ergibt." zu Gemüte führen.Mit dieser Berechnung wird der Wert für die Zurechnungszeit ermittelt. Da Sie bereits 64 Jahre als sind, hilft Ihnen eine ggf. bessere Bewertung der Zurechnungszeit allerdings nichts, da die Zurechnungszeit auch mit der Neuregelung nur bis zum 63. Lj. geht!
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