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Experten-Antwort

Höhere Rente für Alleinerziehende?

von Nina16.01.2019 | 07:43
337 Ansichten
6 Antworten

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Guten Morgen Ich beziehe eine teilweise Erwerbsminderungsrente. Nun hörte ich, dass wenn man die kindererziehungszeiten als alleinstehende bewältigt hat, würde es mehr Rente geben. Stimmt das? Kann ich das prüfen lassen, ob es bei mir berücksichtigt wurde oder kann ich es nachträglich noch beantragen? Danke Nina

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 16.01.2019 | 11:46

Hallo Nina,

bei der Rentenberechnung wird kein Unterschied zwischen Alleinerziehung oder gemeinsamer Erziehung eines Kindes gemacht.

5 Antworten

Mondkindam 16.01.2019 | 07:58
Hallo Nina, als Alleinerziehende bekommen Sie nicht mehr für die Kindererziehungszeiten wie jeder andere auch der Kinder erzogen hat. Sollten Sie Kinder haben, die vor 1992 geboren sind bekommen Sie ab 01/2019 einen Zuschlag für ein weiteres halbes Jahr Kindererziehungszeit. Für Rentenbezieher wird die Erhöhung im Laufe des ersten Halbjahres gerechnet.
Nina am 16.01.2019 | 08:04
Danke für die Antwort, das konnte ich mir auch nicht vorstellen.
Modi1969am 16.01.2019 | 17:45
Nachtrag: ob und in welchem Umfang Zeiten der Kindererziehung (KEZ/BÜZ) bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden, hängt davon ab, wo der Leistungsfall (EM/AR) liegt. Zeiten nach diesem Datum werden erst beim nächsten Leistungsfall verrentet..
Modi1969am 16.01.2019 | 17:38
Hallo, Zwar macht es , wenn die Zeiten der Kindererziehung (KEZ UND BÜZ) bei Ihnen anerkannt wurden, keinen Unterschied, ob Sie die Kinder alleine oder gemeinsam erzogen haben; die Zeiten werden dann regulär verrentet. Vielleicht zielte die Info, die Sie erhielten, auf ein anderes Detail der Rentenformel: erziehen Sie ein Kind nach dem 31.12.1991 ( bis Vortag 10. Geburtstag) und haben parallel Beitragszeiten in der RV (oder Parallelerziehung von mind. 2 Kindern, bei denen die KEZ beendet ist, die BÜZ(Zeit bis Tag vor 10. LJ ) aber noch nicht) und haben insgesamt 25 Jahre in der RV, dann werden die Rentenanwartschaften aus den parallelen Beitragszeiten mit Faktor 1,5 (bei nur Erziehung von parallel 2 Kindern -s.o.- Dritteldurchschnitts-EP) verrentet (maximal bis Durchschnittsverdienst). Da viele Alleinerziehende parallel zur Erziehung arbeiten (müssen), haben Sie durch obige Regelung tatsächlich mehr Rente als wenn sie keine Kinder erziehen. Dies steht bereits seit 2002 im Gesetz und hat sich durch das neue Rentengesetz 2019 insofern nicht neu ergeben. Wenn Sie wissen wollen, ob diese Regelung bei Ihnen greift, sprechen Sie mit dem Bescheid in der Beratungsstelle vor. Dort wird man Ihnen die Frage beantworten können.
Rentenfuchsam 17.01.2019 | 14:07
Zitat von Modi1969 anzeigen
Hallo Modi, zielen Sie auf § 70 Absatz 3a SGB VI ab? Sie haben die erste Grenze von 0,0276 Entgeltpunkten vergessen. Die "Bonus-Entgeltpunkte" sind maximal auf 0,0276 Entgeltpunkte pro Kalendermonat, mit den Entgeltpunkten aus der Beschäftigung aber maximal auf 0,0833 Entgeltpunkte begrenzt.
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